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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 283 KAGB – Hedgefonds

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Hedgefonds sind allgemeine offene inländische Spezial-AIF nach § 282, deren Anlagebedingungen zusätzlich mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:

  • 1. den Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang oder
  • 2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum AIF gehören (Leerverkauf).

Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leverage in beträchtlichem Umfang eingesetzt wird, richten sich nach Artikel 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(2) Die Anlagebedingungen von Hedgefonds müssen Angaben darüber enthalten, ob die Vermögensgegenstände bei einer Verwahrstelle oder bei einem Primebroker verwahrt werden.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 283 KAGB verweisen

  • § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
  • § 66 KAGB – Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
  • § 93 KAGB – Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
  • § 98 KAGB – Ausgabe und Rückgabe von Anteilen; Liquiditätsmanagementinstrumente; Verordnungsermächtigung
  • § 101 KAGB – Jahresbericht
  • § 125 KAGB – Gesellschaftsvertrag
  • § 133 KAGB – Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen
  • § 225 KAGB – Dach-Hedgefonds
  • § 229 KAGB – Anlagebedingungen
  • § 276 KAGB – Leerverkäufe
  • § 2 KWG – Ausnahmen
  • § 3 KWG – Verbotene Geschäfte
  • § 3 WpHG – Ausnahmen; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 283 KAGB

Eine Entscheidung zitiert § 283 KAGB.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.07.2025 – 8 C 1.24 · 8. Senat

    Leitsatz: Die Frage, ob einer intern verwalteten Alternativen-Investmentfonds-Kapitalanlagegesellschaft (AIF-KVG) die Tätigkeit als Market Maker erlaubt ist, bedarf einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

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