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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 282 KAGB – Anlageobjekte, Anlagegrenzen

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Mittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage anlegen.

(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für den Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des Spezial-AIF muss im Einklang mit den für den Spezial-AIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen.

(3) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen oder mehrere allgemeine offene inländische Spezial-AIF verwaltet, die in § 287 genannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292 anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 282 KAGB verweisen

  • § 54 KAGB – Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
  • § 66 KAGB – Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
  • § 125 KAGB – Gesellschaftsvertrag
  • § 283 KAGB – Hedgefonds
  • § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
  • § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
  • § 353b KAGB – Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3