(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für das Investmentvermögen nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 285 KAGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 285 KAGB? Zitiere den Wortlaut.“