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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 40 FamGKG – Rechtsmittelverfahren

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Rechtsprechung zu § 40 FamGKG

36 Entscheidungen zitieren § 40 FamGKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 06.06.2025 – 16 UF 108/25 e · 16. Zivilsenat

    Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes infolge gerichtlicher Umgangsregelung

  • OLG München, Beschl. v. 12.03.2025 – 26 UF 85/24 e · 26. Zivilsenat

    Beschwerdeberechtigung eines Ehegatten gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich - Beschwerdefrist für den Versorgungsträger, bei dem mehrere Anrechte bestehen

  • OLG München, Beschl. v. 25.04.2024 – 16 UF 906/22

    Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages, mit dem ein Ehegatte im Wege eines In-sich-Geschäfts das dem anderen Ehegatten allein gehörende Grundstück erworben hat

  • OLG München, Beschl. v. 18.12.2024 – 16 UF 285/24 e · 16. Zivilsenat

    Keine Erstausbildung durch Qualifizierung zum Rettungssanitäter

  • OLG München, Beschl. v. 28.07.2026 – 2 UF 1410/25 e · 2. Zivilsenat

    Unterhaltspflicht bei erweitertem Umgang

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 02.07.2026 – 2 UF 231/25 e · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Verfügt der durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs begünstigte geschiedene Ehegatte über weitere, die Renteneinkünfte übersteigende Einkünfte, ist ein gegen ihn gerichteter Anspruch auf Altersunterhalt nicht deshalb zu versagen, weil der andere geschiedene Ehegatte gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs weder § 27 VersAusglG geltend gemacht noch ein Rechtsmittel eingelegt hat …

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