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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 41 FamGKG – Einstweilige Anordnung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Rechtsprechung zu § 41 FamGKG

3 Entscheidungen zitieren § 41 FamGKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 08.04.2024 – 2 UF 118/24 e · 2. Zivilsenat

    Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung der Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen sowie auf Erlass von Kontaktverboten im Verfahren der einstweiligen Anordnung

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 20.11.2024 – 2 WF 121/24 e · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Im Einzelfall können nicht nur hinsichtlich des wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes angeklagten sorgeberechtigten Elternteils, sondern auch bezüglich des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils wegen erheblichen Interessengegensatzes die Voraussetzungen des § 1789 Abs. 2 S. 4 BGB gegeben sein (im Anschluss an und in Ergänzung zu Senat, 16.03.2020 – 2 UF …
  • BGH, Urt. v. 25.05.2023 – IX ZR 161/22 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein im Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs geschlossener und gerichtlich gebilligter Zwischenvergleich kann eine 1,0 Einigungsgebühr zur Entstehung bringen.

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