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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 42 FamGKG – Auffangwert

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

Rechtsprechung zu § 42 FamGKG

21 Entscheidungen zitieren § 42 FamGKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.07.2024 – 11 UF 560/24 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Verfahrenswert für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft richtet sich bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Scheidungsverfahren nach dem (Vor-)Fälligkeitsinteresse, das zu schätzen ist. (Rn. 2)
  • BGH, Beschl. v. 05.02.2020 – XII ZB 450/19 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Hat im Rahmen einer Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, die Belegpflicht keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die isolierte Bewertung des Interesses an der Belegvorlage, kann für die …
  • BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – XII ZB 12/16 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung verpflichtenden Beschluss.
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.04.2026 – 11 UF 940/25 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Eigentumsübertragung von Haushaltsgegenständen unter Ehegatten kann durch Begründung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB erfolgen (BGH FamRZ 1979, 282). Ob ein Haushaltsgegenstand vorliegt, richtet sich dabei allein nach der Bestimmung, die der Gegenstand im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs durch die Ehegatten erhalten hat. (Rn. 51 und 53) 2. Nach der Trennung hängt die Qualifikation …
  • OLG München, Beschl. v. 25.04.2024 – 16 UF 906/22

    Wirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages, mit dem ein Ehegatte im Wege eines In-sich-Geschäfts das dem anderen Ehegatten allein gehörende Grundstück erworben hat

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2010 – V ZB 172/09 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Auch in den Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 70 ff. FamFG ist ein § 62 FamFG entsprechender Feststellungsantrag des Betroffenen zulässig. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es auch in diesen Fällen nicht . 2. Die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines unerlaubt aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingereisten Drittstaatsangehörigen (§ 18 Abs. 3 …

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