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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 43 FamGKG – Ehesachen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 FamGKG verweisen

Rechtsprechung zu § 43 FamGKG

3 Entscheidungen zitieren § 43 FamGKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 16.07.2026 – 12 WF 715/26 e · 12. Zivilsenat

    Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG und Addition der Verfahrenswerte bei mehreren Verfahrensgegenständen

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.09.2025 – 9 UF 188/25 · 9. Zivilsenat

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer auf die Wiederherstellung des Scheidungsverbunds gerichteten Beschwerde – Bemessung nachehelichen Unterhalts einschließlich Vorsorgeunterhalts bei überdurchschnittlichem Einkommen des Pflichtigen, Anrechnung fiktiver Erwerbseinkünfte des Berechtigten und …

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 06.05.2026 – 2 UF 31/26 e · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Versäumung der Begründungsfrist aufgrund eines einmaligen Versehens einer bewährten Kanzleiangestellten bei der Eintragung im Fristenkalender ist nicht unverschuldet, wenn die Einhaltung de Begründungsfrist nicht auch durch eine ausreichende Vorfrist sichergestellt worden ist. (Rn. 20) 2. Die verschuldete Versäumung der Begründungsfrist hat die Zurückweisung des Antrags auf …

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