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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 44 FamGKG – Verbund

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 5 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 FamGKG verweisen

Rechtsprechung zu § 44 FamGKG

Eine Entscheidung zitiert § 44 FamGKG.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.09.2025 – 9 UF 188/25 · 9. Zivilsenat

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer auf die Wiederherstellung des Scheidungsverbunds gerichteten Beschwerde – Bemessung nachehelichen Unterhalts einschließlich Vorsorgeunterhalts bei überdurchschnittlichem Einkommen des Pflichtigen, Anrechnung fiktiver Erwerbseinkünfte des Berechtigten und …

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