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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 33 FamGKG – Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(2) Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 FamGKG verweisen

Rechtsprechung zu § 33 FamGKG

4 Entscheidungen zitieren § 33 FamGKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 16.07.2026 – 12 WF 715/26 e · 12. Zivilsenat

    Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG und Addition der Verfahrenswerte bei mehreren Verfahrensgegenständen

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.02.2025 – 11 WF 1133/24 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Antragserweiterung stellt in Unterhaltssachen einen eigenständig nach § 51 FamGKG zu bewertenden Antrag dar. Der Verfahrenswert für diesen Antrag ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Identität sowohl hinsichtlich des rückständigen Unterhalts als auch des für die ersten zwölf Monate nach dessen Einreichung geforderten Unterhalts aus der Differenz zwischen neu gefordertem Unterhalt …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.05.2026 – 8 Wx 898/26 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Hat das Landgericht über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG irrtümlich in voller Kammerbesetzung entschieden, bleibt die Kammer auch für eine nach § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG zu treffende Abhilfentscheidung zuständig. (Rn. 12)
  • OLG München, Beschl. v. 23.05.2025 – 16 UF 333/25 e · 16. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Frage der Kostentragung von Pflegeeltern in Umgangsverfahren nach § 1685 BGB. (Rn. 10 – 20) 2. Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, den Pflegeeltern keine Kosten aufzuerlegen, soweit ihre Hinzuziehung zum Verfahren aufgrund der Übernahme des Pflegeverhältnisses erfolgt (im Anschluss an OLG Karlsruhe BeckRS 2024, 21373). (Rn. 10) 3. Verfolgen die Pflegeeltern mit ihrem Antrag die …

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