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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 34 FamGKG – Zeitpunkt der Wertberechnung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

Rechtsprechung zu § 34 FamGKG

Eine Entscheidung zitiert § 34 FamGKG.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.02.2025 – 11 WF 1133/24 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Antragserweiterung stellt in Unterhaltssachen einen eigenständig nach § 51 FamGKG zu bewertenden Antrag dar. Der Verfahrenswert für diesen Antrag ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Identität sowohl hinsichtlich des rückständigen Unterhalts als auch des für die ersten zwölf Monate nach dessen Einreichung geforderten Unterhalts aus der Differenz zwischen neu gefordertem Unterhalt …

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