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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 35 FamGKG – Geldforderung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 35 FamGKG

2 Entscheidungen zitieren § 35 FamGKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.04.2025 – 10 UF 1180/24 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern mit einer Privatschule abgeschlossener Vertrag über den dortigen Schulbesuch des minderjährigen Kindes kann bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge gegenüber der Schule nur von beiden Elternteilen gemeinsam gekündigt werden. (Rn. 21) 2. Der mittlerweile nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil kann von dem Sorgerechtsinhaber nicht gegen dessen …
  • OLG München, Beschl. v. 06.03.2024 – 2 UF 1201/23 e · 2. Zivilsenat

    Zur Frage der Höhe des angemessenen Selbstbehalts im Rahmen des Elternunterhalts nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes

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