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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 45 FamGKG – Bestimmte Kindschaftssachen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) In einer Kindschaftssache, die

  • 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
  • 2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
  • 3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
  • 4. die Kindesherausgabe oder
  • 5. die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

betrifft, beträgt der Verfahrenswert 5 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Rechtsprechung zu § 45 FamGKG

11 Entscheidungen zitieren § 45 FamGKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 06.06.2025 – 16 UF 108/25 e · 16. Zivilsenat

    Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes infolge gerichtlicher Umgangsregelung

  • OLG München, Beschl. v. 08.04.2024 – 2 UF 118/24 e · 2. Zivilsenat

    Zurückweisung eines Antrags auf Abänderung der Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen sowie auf Erlass von Kontaktverboten im Verfahren der einstweiligen Anordnung

  • BGH, Urt. v. 10.11.2016 – IX ZR 119/14 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar. 2. …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.12.2025 – 11 UF 564/24 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Elternteil kann auf die Ausübung des ihm nach Art. 6 GG zustehenden Rechts auf Umgang mit seinem Kind verzichten. (Rn. 53) 2. Erklärt ein Elternteil diesen Verzicht im Rahmen Vergleichs der Eltern, kann dieser Vergleich gemäß § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG gebilligt werden. (Rn. 54) 3. Will der Elternteil an dem von ihm ausgesprochenen Verzicht nicht mehr festhalten, hat das Amtsgericht ein …
  • OLG München, Beschl. v. 18.11.2025 – 12 UF 1263/25 e · 12. Zivilsenat

    Beschwerdebegründung im Internationalen Familienverfahren

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 01.09.2025 – 2 WF 104/25 e · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Ordnungsgeldverfahren wegen Verstoßes gegen eine Umgangsregelung richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Er entspricht dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat und damit in der Regel dem Wert der Hauptsache. (Rn. 6) 2. Eine Beschränkung des Wertes auf einen Bruchteil …

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