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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 46 FamGKG – Übrige Kindschaftssachen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

Rechtsprechung zu § 46 FamGKG

6 Entscheidungen zitieren § 46 FamGKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 16.07.2026 – 12 WF 715/26 e · 12. Zivilsenat

    Wertgrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG und Addition der Verfahrenswerte bei mehreren Verfahrensgegenständen

  • BGH, Beschl. v. 15.04.2026 – XII ZB 521/25 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der für die Gebührenberechnung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers maßgebliche Gegenstandswert ist nicht gemäß § 46 Abs. 3 FamGKG auf einen Höchstbetrag von einer Million Euro begrenzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - XII ZB 275/24, FamRZ 2026, 309). 2. Für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG reicht die bloße Anbahnung eines …
  • BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – XII ZB 275/24 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227/24, FamRZ 2025, 1229). 2. Erstreckt sich die Tätigkeit des …
  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 WF 27/25 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Der im Rahmen der Vermögenssorge tätige berufsmäßige Ergänzungspfleger ist nicht an die Wertobergrenze gem. § 46 Abs. 3 FamGKG gebunden, wenn er anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichen Gebühren abrechnet. (Rn. 49 – 59)
  • OLG Bamberg, Beschl. v. 20.11.2024 – 2 WF 121/24 e · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Im Einzelfall können nicht nur hinsichtlich des wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes angeklagten sorgeberechtigten Elternteils, sondern auch bezüglich des mitsorgeberechtigten anderen Elternteils wegen erheblichen Interessengegensatzes die Voraussetzungen des § 1789 Abs. 2 S. 4 BGB gegeben sein (im Anschluss an und in Ergänzung zu Senat, 16.03.2020 – 2 UF …
  • OLG München, Beschl. v. 10.06.2024 – 16 WF 241/24 · OLG

    Ergänzungspflegervergütung

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