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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 47 FamGKG – Abstammungssachen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Rechtsprechung zu § 47 FamGKG

2 Entscheidungen zitieren § 47 FamGKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.02.2023 – IV ZR 320/22 · 4. Zivilsenat

    Bemessung des Beschwerdewerts bei einem pflichtteilsrechtlichen Auskunftsanspruch

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.03.2026 – 9 WF 158/26 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei einem Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung ist es im Rahmen der Kostenentscheidung von Bedeutung, ob der Vater Gründe für seinen Antrag benennt. Ohne Darlegung von Zweifelsgründen ist eine Kostenaufhebung angezeigt. (Rn. 10 – 13)

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