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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 39 FamGKG – Antrag und Widerantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 39 FamGKG

3 Entscheidungen zitieren § 39 FamGKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 06.06.2024 – 2 UF 222/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners im Trennungsunterhalt bei eheprägender Teilzeittätigkeit von 7/10 einer vollschichtigen Tätigkeit bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten. (Rn. 30) 2. Soweit nach neuerer Ansicht des Bundesgerichtshofs (B. v. 29.09.2021, Az. XII ZB 474/20 = FamRZ 2021, 1965; B. v. 18.05.2022, Az. XII ZB 325/20 = FamRZ 2022, 1366) beim das …
  • OLG Bamberg, Beschl. v. 04.03.2024 – 2 UF 12/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Gegen einen Zwischenfeststellungsbeschluss über die Wirksamkeit einer Eheschließung im Verbundverfahren ist die Beschwerde gem. §§ 58ff. FamFG das statthafte Rechtsmittel. (Rn. 19 – 20) 2. Für eine solche Zwischenfeststellung im Verbundverfahren fehlt es an der Vorgreiflichkeit gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 256 Abs. 2 ZPO. (Rn. 23 – 25) 3. Ein Feststellungsantrag gem. § 121 Nr. 3 FamFG kann nicht …
  • BGH, Beschl. v. 03.05.2023 – XII ZB 2/22 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die aus einem Antrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Nr. 2 FamFG und einem Widerantrag resultierende Beschwer zusammenzurechnen, soweit die Anträge mehrere, wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, ein Beteiligter bezüglich beider Anträge unterliegt und er die Entscheidung in diesem Umfang mit der …

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