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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 38 FamGKG – Stufenantrag

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 FamGKG verweisen

Rechtsprechung zu § 38 FamGKG

Eine Entscheidung zitiert § 38 FamGKG.

  • BGH, Beschl. v. 02.07.2014 – XII ZB 219/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswertes von über 600 € für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, über …

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