Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 38 FamGKG – Stufenantrag
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 38 FamGKG verweisen
- § 36 FamGKG – Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung
- § 46 FamGKG – Übrige Kindschaftssachen
Rechtsprechung zu § 38 FamGKG
Eine Entscheidung zitiert § 38 FamGKG.
BGH, Beschl. v. 02.07.2014 – XII ZB 219/13 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswertes von über 600 € für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, über …