Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.09.2026 – 6 U 34/26
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0915.6U34.26.00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Januar 2026 - 2 O 367/24 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 57.634,03 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Tierhalterhaftung wegen eines Vorfalls auf einer Pferdekoppel auf Schmerzensgeld, auf Ersatz materiellen Schadens sowie auf Feststellung weiterer Ersatzpflicht in Anspruch.
Die Beklagte ist Eigentümerin und Halterin des Pferdes „... (Name 01)“, das sie seit 2018 in der Pferdepension ... (GmbH 01) in ... (Ort 01) hält. ... (Name 01) gehört dort zu einer Herde, die aus etwa 15 Wallachen besteht. Die Parteien vereinbarten unter dem 1. Mai 2020 eine Reitbeteiligung über dieses Pferd. Auf dieser Grundlage zahlte die Klägerin an die Beklagte einen monatlichen Betrag in Höhe von 75 € und war berechtigt, das Pferd zu reiten, dieses zu pflegen und bei Bedarf zu verpflegen, vor allem aber im Gelände auszureiten.
Dem Vertragsschluss lag ein Formular der Zeitschrift Cavallo (Stand: August 2018) zugrunde (Anlage K1). Danach war die Reitbeteiligung nicht unentgeltlich. Die Klägerin beteiligte sich mit dem monatlichen Betrag an den Kosten für Futter, Stallmiete, Tierarzt, Schmied und Versicherung, während weitere Kosten entfielen. Die Zahlungspflicht bestand auch bei eigener Verhinderung. Der Vertrag war beiderseits mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündbar. Die Zahl der Reittage in der Woche war nicht festgelegt, vielmehr sollten die Zeiten frei vereinbart werden. Die Klägerin hatte beim Reiten eine Reitkappe und beim Ausreiten eine Sicherheitsweste zu tragen sowie im Gelände ein Mobiltelefon mitzuführen. Ferner hatte sie die Regeln des Reitstalles, die Nutzungszeiten und die Anweisungen der Beklagten einzuhalten. An Reitturnieren durfte sie nur mit deren schriftlichem Einverständnis teilnehmen. Pflichten zur Pflege der Ausrüstung, zum Ausmisten und zum Füttern waren nicht vereinbart. § 6 des Vertrages lautet: „Die Haftung regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.“ Nach § 7 des Vertrages hatte die Beklagte für das Pferd eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, welche das Reitbeteiligungsrisiko beinhaltet. Die Klägerin hatte jederzeit eine Unfall- und Haftpflichtversicherung vorzuweisen, welche das Risiko des Reitens fremder Pferde beinhaltet. Nach § 8 a) des Vertrages sind in diesem alle getroffenen Vereinbarungen schriftlich festgelegt, und Änderungen oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Nach einem mehrwöchigen Urlaub besuchte die Klägerin am 24. Oktober 2021 ... (Name 01) auf dem Gelände der Pferdepension, der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Koppel befand. Die Klägerin begab sich mit einem Führstrick auf die Koppel, um das Pferd zu holen. Später fanden die Zeugen ... (Name 02) und ... (Name 03) die Klägerin schwer verletzt auf und riefen einen Rettungswagen, der sie in das … (Krankenhaus 01) verbrachte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2022 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Einstandspflicht dem Grunde nach bis zum 11. März 2022 anzuerkennen und ein vorläufig angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zu zahlen. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten wies eine Einstandspflicht zurück. Mit Schreiben vom 26. April 2022 teilte er mit, die von dem Tier ausgehende Gefährdungshaftung trete in den Hintergrund, weil die Klägerin das Pferd mit einem Strick mehrmals geschlagen habe. Mit Schreiben vom 5. April 2023 lehnte er abschließend ab und führte aus, es gebe keine Zeugen dafür, dass die Klägerin durch ... (Name 01) verletzt worden sei, es hätten mehrere Pferde auf der Koppel gestanden, und die Haftung sei überdies stillschweigend vertraglich ausgeschlossen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, sie habe ... (Name 01) ein bis zwei Klapse mit dem Strick auf das Hinterteil gegeben, um ihn anzutreiben. Ohne weitere Vorankündigung habe ... (Name 01) dann einen Satz nach vorne gemacht und sei auf sie zugesprungen. Dabei habe er ihr den Strick aus der Hand gerissen und gegen das linke Sprunggelenk getreten. Danach sei er in einem rechten Bogen um sie herumgelaufen, habe erneut in ihre Richtung getreten und sie am rechten Oberschenkel und am Knie getroffen. Sie sei verletzt auf der Koppel zusammengebrochen und habe nicht mehr aufstehen und laufen können. Die Beklagte habe die Verletzung durch ... (Name 01) zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und sie aufgefordert, den Fragebogen des Haftpflichtversicherers auszufüllen, bevor sie im Dezember 2021 in Urlaub gehe. ... (Name 01) habe sich nicht losgerissen, um Schlägen zu entkommen, sondern sei nach der anfänglichen Maßregelung brav um sie herumgaloppiert und habe sich anstandslos in Richtung des Koppelausgangs führen lassen. Ihre Verletzungen seien typische Verletzungen direkter Gewalteinwirkung nach einem Pferdetritt. Hierfür hat sie ein Sachverständigengutachten für forensische Tiermedizin angeboten. Aufgrund des Unfalls seien ihr ein Verdienstausfall in Höhe von 1.873,39 €, Fahrtkosten in Höhe von 492,12 € sowie weitere 268,52 € für Zuzahlungen im Rahmen der ärztlichen Versorgung entstanden. Sie könne sich bis heute nicht hinknien und nicht in die tiefe Hocke begeben und sei deshalb im Haushalt und bei der Gartenarbeit weiterhin eingeschränkt.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein konkludenter Haftungsausschluss lasse sich nicht konstruieren, weil die Reitbeteiligung an ihrer Stellung als bloße Nutzerin nichts ändere, das Entgelt nur einen geringen Teil der laufenden Kosten gedeckt habe, sie an unvorhergesehenen Ausgaben nicht beteiligt gewesen sei, die Beklagte das Bestimmungsrecht über das Tier behalten habe und die Reitbeteiligung in deren Haftpflichtversicherungsvertrag nicht ausgeschlossen sei. Ein Mitverschulden treffe sie nicht. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor; sie habe bei der Unfallkasse keinen Antrag gestellt und von dort keine Leistungen erhalten. Die Einrede der Verjährung gehe ins Leere, weil sie mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten von Februar 2022 bis Mitte März 2023 verhandelt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 6. April 2023 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen sowie weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Schadensereignis vom 24. Oktober 2021 hervorgegangen sind oder noch hervorgehen werden, soweit diese nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.634,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2023 zu zahlen und
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.249,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat mit Nichtwissen jeglichen Zusammenhang zwischen der von ... (Name 01) naturgemäß ausgehenden Tiergefahr und den Verletzungen der Klägerin bestritten. Sie hat behauptet, die Klägerin habe noch am Abend des Unfalltages der Betreiberin der Pferdepension, der Zeugin ... (Name 04), mitgeteilt, dass sie das Pferd mit einem Strick mehrmals geschlagen habe, wodurch dieses sich losgerissen habe, um den Schlägen zu entkommen, wobei es die Klägerin zwei Mal an den Beinen getroffen habe; diese Schilderung hat sie sich hilfsweise für den Fall zu eigen gemacht, dass die Klägerin tatsächlich durch das Pferd ... (Name 01) verletzt worden sein sollte, und hierfür das Zeugnis der Frau ... (Name 04) angetreten. Darüber hinaus hat sie sämtliche von der Klägerin behaupteten unfallbedingten Verletzungen und Einschränkungen, einen Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und sämtliche weitere mit der Klage geltend gemachte Kosten mit Nichtwissen bestritten. Ferner hat sie behauptet, die Klägerin sei berechtigt gewesen, das Pferd zweimal wöchentlich und nach Absprache auch darüber hinaus zu nutzen. Die Parteien hätten sich über einen Kurznachrichtendienst darüber verständigt, wer wann zu dem Pferd gehen wollte. Weitere Beschränkungen über die Beachtung des artgerechten Umgangs hinaus hätten nicht bestanden.
Sie hat gemeint, aufgrund der Reitbeteiligung sei von einem konkludent vereinbarten Haftungsausschluss zwischen den Parteien auszugehen, und sich hilfsweise auf ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin als Tieraufseherin im Sinne des § 834 Satz 1 BGB berufen, welches sich einerseits aus der Reitbeteiligung, andererseits aus dem Umstand ergebe, dass diese in nicht sachgerechter Art nach ihrer eigenen Schilderung das offenkundig unwillige Pferd zu dem von ihr gewünschten Verhalten gezwungen habe. Ihre Haftung sei ferner nach § 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, weil die Klägerin bei der Erziehung und Betreuung des Pferdes wie eine Beschäftigte für sie tätig gewesen sei. Dem Feststellungsantrag stehe hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2025 nach § 141 ZPO persönlich angehört. Die Klägerin hat dort den Hergang geschildert und bekundet, die anderen Pferde seien weiter hinten stehen geblieben und im Moment des Tritts seien keine anderen Pferde mehr in der Nähe gewesen. Sie habe sich robbend von der Koppel bewegt und um Hilfe gerufen, jedoch sei zunächst niemand gekommen. Die später eingetroffenen Zeugen habe sie gebeten, ... (Name 01) den Strick wieder abzunehmen, den er noch umgelegt gehabt habe. Ihre Angaben hat sie im Termin zweimal ergänzt und dahin klargestellt, sie habe den Strick gedreht und ... (Name 01) damit möglicherweise berührt; es handele sich um einen sehr weichen Baumwollstrick, bei dem Berührungen nicht wehtäten. Die Beklagte hat erklärt, sie könne zu der Sache nichts sagen, weil sie nicht dabei gewesen sei; sie habe mit ... (Name 01) solche Probleme nie gehabt, und dieser habe bei ihr noch nie getreten. Die Beklagtenseite hat im Anschluss bestritten, dass es Abstimmungen mit der Klägerseite gegeben habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. Dezember 2025 verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage seien - auch in Verbindung mit § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht erfüllt. Die Gefährdungshaftung setze voraus, dass sich im Unfall eine spezifische oder typische Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht habe, dessen Halter in Anspruch genommen werden solle; dies sei der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden sei, wobei Mitursächlichkeit ausreiche. Es könne bereits nicht festgestellt werden, dass überhaupt ein Verhalten des Pferdes der Beklagten für die Verletzungen der Klägerin ursächlich gewesen sei; das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass das Pferd der Beklagten die Klägerin getreten und deren Verletzung damit unmittelbar herbeigeführt habe. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe einen solchen Beweis nicht führen können. Die Beklagte habe ein entsprechendes Verhalten ihres Pferdes bestritten; unstreitig hätten sich auch andere Pferde auf der Koppel befunden, sodass der von der Klägerin angebotene Beweis, dass ihre Verletzungen von einem Pferd stammen würden, nicht auch zu dem zwangsweisen Schluss führe, dass das Pferd der Beklagten sie getreten haben müsse. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Klägerin verletzt auf der Koppel aufgefunden worden sei. Für die Verletzungshandlung selbst biete die Klägerin außer ihrer Parteivernehmung, der die Beklagte widersprochen habe, keinen Beweis an. Eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO sei wegen dieses Widerspruchs unzulässig gewesen. Für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO sei ebenfalls kein Raum gewesen; sie dürfe nur angeordnet werden, wenn bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der bestrittenen Behauptung erbracht sei und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwarte, woran es mangels anderer Beweise fehle; allein die Beweisnot der Klägerin rechtfertige keine Vergünstigung gegenüber ihrem Prozessgegner, und lägen die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nicht vor, lasse sich das auch nicht durch eine informatorische Anhörung ausräumen. Die Anhörung einer Partei nach § 141 ZPO sei keine Grundlage für die Entscheidung, ob ihr Vortrag oder derjenige des Gegners für wahr zu erachten sei; sie diene der Klärung des Sachvortrags, jedoch nicht zu Beweiszwecken, und ein Beweiswert komme ihr deshalb nicht zu. Über die fehlende Feststellung helfe auch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hinweg. Zwar sei die Vorschrift im Rahmen der Tierhalterhaftung anwendbar, doch handele es sich bei der Beklagten nicht um eine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift. Es lasse sich nicht ausschließen, dass ihr Pferd während des verletzungsursächlichen Vorgangs unbeteiligt abseits gestanden habe und vielmehr ein anderes Pferd die Klägerin getreten habe. Mangels Haftung dem Grunde nach seien auch die Klageanträge zu 2. bis 4. abzuweisen.
Mit ihrer am 2. Februar 2026 eingegangenen Berufung gegen das ihr am 7. Januar 2026 zugestellte Urteil, die sie mit am 6. März 2026 eingegangenem Schriftsatz begründet hat, verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter.
Die Klägerin rügt primär die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör sowie einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs hinsichtlich des § 448 ZPO. Sie meint, das Landgericht habe die Anforderungen an eine Parteivernehmung von Amts wegen verkannt, indem es lediglich eine informatorische Anhörung nach § 141 ZPO durchgeführt habe. Ein ausreichender Anbeweis sei entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben gewesen. Voraussetzung sei ein gewisser Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung des Beweispflichtigen; es müsse mehr für die Richtigkeit der Behauptung sprechen als dagegen. Allein eine Beweisnot und die bloße Behauptung der beweisfälligen Partei rechtfertigten keine Vergünstigung gegenüber dem Prozessgegner; vielmehr müssten Indizien als Basis für den Anbeweis dienen. Als Basis dienten der Akteninhalt, der unstreitige Parteivortrag, aber auch das Ergebnis der informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO.
Sie behauptet, sie sei zunächst enttäuscht gewesen, dass ... (Name 01) ihr nicht wie gewohnt entgegenkam. Deshalb sei sie zu ihm gegangen, habe ihm den Führstrick angelegt und gewollt, dass er mit ihr komme. Daraufhin habe ... (Name 01) gebockt und nicht mit ihr mitgehen wollen. Deshalb habe sie ihn, angetrieben durch Klapse mit dem Strick, um sich herumlaufen lassen, um die Aufmerksamkeit und den Gehorsam von ... (Name 01) auf sich zu richten. Als ihr das gelungen sei, habe sie ... (Name 01) in Richtung des Koppelausganges geführt. Sämtliche anderen Pferde seien zurückgeblieben. Im vorderen Drittel der Koppel habe sie ihn an der Hand am Strick gehalten. Plötzlich und unerwartet habe er einen Satz gemacht und sie gegen das Sprunggelenk getreten. Kurz darauf sei ein zweiter Tritt gegen ihr Knie erfolgt. Sie sei zu Boden gefallen und habe den Strick losgelassen. ... (Name 01) sei zurück zu den anderen Pferden gelaufen. Sie habe nicht mehr aufstehen können, sich robbend zum Koppeleingang gequält und um Hilfe gerufen. Durch die Tritte habe sie eine Weber-B-Fraktur des linken Sprunggelenks sowie eine Absprengung am Tibiakopf (disloziert) sowie eine Tibiakopffraktur rechts erlitten. Sie habe nur Kontakt zu dem Pferd ... (Name 01) gehabt, sich um kein anderes Pferd aus der Herde gekümmert und sei auch am streitgegenständlichen Tag auf die Koppel gegangen, um dieses zu holen; sämtliche Pferde hätten ruhig am anderen Ende der Koppel gestanden und gefressen, während sich der Unfall im vorderen Bereich der Koppel nahe dem Ausgang ereignet habe; an dem Pferd ... (Name 01) sei der Führstrick noch befestigt gewesen, als die Zeugen sie fanden. Bereits aus diesen objektiven Tatsachen lasse sich schließen, dass ihre Verletzungen durch ... (Name 01) hervorgerufen worden seien. Wenn eine Person verletzt auf der Weide liege und an einem von 15 Pferden noch ein Führstrick befestigt sei, liege nahe, dass dieses Pferd von der verletzten Person geführt worden sei, sich losgerissen und dabei die Person verletzt habe. Dies gelte umso mehr, als die verletzte Person am Koppelausgang liege, das Pferd demnach schon bis dorthin geführt habe, und als gerade dieses Pferd das Pflegepferd der verletzten Person sei; sie habe keinen Anlass gehabt, Kontakt zu einem anderen Pferd aufzunehmen oder es gar ohne Führstrick auf der Koppel herumzuführen. Pferde seien Fluchttiere und griffen Menschen nicht an, weshalb es höchst unwahrscheinlich sei, dass sich ein anderes Pferd ihr genähert und sie verletzt habe; solches Verhalten liege Pferden fern. Alle Pferde hätten sich im hinteren Teil der Weide befunden, wo frisches Gras zugegeben worden sei; aus diesem Grund habe auch ... (Name 01) nicht mit ihr gehen wollen, und das Gras sei auch der Anlass gewesen, dass ... (Name 01) sich losgerissen habe und zurück zum frischen Gras gelaufen sei. Angesichts ihres Zustandes habe sie sich nur wenige Meter aus der Koppel herausrobben können; aus dem hinteren Teil der Weide hätte sie sich unmöglich hervorschleppen können, weshalb die anderen Pferde ihr diese erheblichen Verletzungen nicht hätten zufügen können. Sei ein anderes Pferd geflüchtet, wäre es nicht auf sie zugelaufen, sondern von ihr weggelaufen; sie habe sich nicht im Fluchtweg eines anderen Pferdes befunden. Für den Umstand, dass ... (Name 01) den Führstrick noch umgelegt hatte, tritt sie Beweis an durch das Zeugnis der Eheleute ... (Name 02 u. 03).
Die Klägerin meint ferner, das Urteil des angerufenen Berufungsgerichts vom 22. Februar 2017 - 7 U 75/13 - stehe dem nicht entgegen. In dem dort zu entscheidenden Fall hätten die Begleitumstände keinen Anlass gegeben, den Sachvortrag des Drittwiderbeklagten zu stützen; dieser habe im Gegenteil in einem Vordrucktext eine gegenteilige Erklärung unterzeichnet, weshalb dort überhaupt keine Anhaltspunkte für einen Anbeweis vorgelegen hätten. Auch die informatorische Anhörung sei als Anbeweis zu werten. Diese beinhalte nachvollziehbar, wie sie zur Koppel gegangen sei, ... (Name 01) den Strick angelegt und ihn nach einiger Schwierigkeit dazu bewegt habe, mit ihr zum Koppelausgang zu laufen, und wie ... (Name 01) sie sodann durch plötzliches Verhalten verletzt habe; ihre Aussage sei schlüssig und plausibel. Die objektiven Begleitumstände seien unstreitig, streitig sei allein die Verletzungshandlung; ihre Angaben seien verständlich und widerspruchsfrei und behielten im Zusammenhang mit den objektiven unstreitigen Umständen eine hohe Wahrscheinlichkeit. Die informatorische Anhörung sei rechtlich nicht als prozessualer Selbstläufer zu verstehen, sondern als indizienhafte Tatsachenfeststellung, deren Verwertbarkeit davon abhänge, ob sie geeignet sei, die streitgegenständliche Behauptung zu stützen. Dem Tatrichter sei es nach § 286 ZPO erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten sei; er könne im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehle - beweisen könne. Erst recht müsse er die Partei nach § 448 ZPO vernehmen, wenn ein ausreichender Anfangsverdacht bestehe. Der Anbeweis könne sich aus einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung nach § 141 ZPO oder aus Ausführungen der Partei nach § 137 Abs. 4 ZPO ergeben. Ergebe sich aus der informatorischen Anhörung ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, so dürfe das Gericht nicht ohne nachvollziehbare Sachbegründung auf die förmliche Parteivernehmung verzichten; diese diene der Ermittlung des Parteiwissens, das in seinem Inhalt und in seiner Tragweite gesondert zu prüfen sei, und sei durchzuführen, wenn über eine streitige Tatsache entscheidungserhebliche Tatsachen erwartet würden. Die unterlassene Parteivernehmung trotz objektiver Anhaltspunkte für die Wahrheit der subjektiven Parteiaussage verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, und das angegriffene Urteil beruhe hierauf, weil das Landgericht die Tierhalterhaftung bereits dem Grunde nach abgelehnt habe; ergäben sich aus der Parteivernehmung Tatsachen, die die Haftung dem Grunde nach rechtfertigten, werde sich das Gericht mit der Frage der Höhe des Schadens und einer etwaigen Mithaftung zu befassen haben.
Sie meint schließlich, was zwischen den Parteien streitig und was unstreitig sei, ergebe sich nicht aus dem erstinstanzlichen Urteil, sondern aus dem jeweiligen Parteivortrag. Einem substantiierten Sachvortrag könne nur ein ebenso substantiiertes Bestreiten wirksam entgegengesetzt werden; ein pauschales Bestreiten des gesamten Geschehensablaufs sei prozessual unbeachtlich, sodass der Vortrag zum Führstrick als zugestanden gelte. Sie bittet um einen richterlichen Hinweis für den Fall, dass die Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag nicht ausreichen sollte, sowie für den Fall, dass das Gericht Vortrag zu den bestrittenen Verletzungsfolgen für erforderlich halten sollte.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Januar 2026 - 2 O 367/24 - aufzuheben und den Rechtsstreit nach § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil abzuändern und zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 6. April 2023 zu zahlen;
2. es wird festgestellt, dass die Beklagte sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen hat, die aus dem Schadensereignis vom 24. Oktober 2021 resultieren, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
3. die Beklagte wird verurteilt, ihr 2.634,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 6. April 2023 zu zahlen und
4. die Beklagte wird verurteilt, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.249,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 5. März 2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, frei von Rechtsfehlern habe das Landgericht entschieden, dass der Klägerin die begehrten Ansprüche mangels eines die Haftung begründenden Tatbestandes nicht zustünden. Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ergebe sich sowohl hinsichtlich des unstreitigen als auch des streitigen Sachverhalts aus der Darstellung des Urteils. Dass die Klägerin andere Pferde aus der Herde nicht betreut habe, ergebe sich jedenfalls nicht aus dem Urteil; sie könne aus eigener Anschauung nicht wissen, ob die Klägerin andere Pferde betreute oder nicht, zumal unklar bleibe, was der Begriff „betreut“ beschreibe und was nicht, und bestreitet dies mit Nichtwissen. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Tatbestand, dass es unstreitig sei, dass das Pferd ... (Name 01) den Führstrick noch umgelegt gehabt hätte; da der gesamte Hergang bestritten sei, beziehe sich das Bestreiten denklogisch auch auf diesen Umstand. Da sie nicht zugegen gewesen sei, könne sie aus eigener Anschauung überhaupt nicht einschätzen, ob, wer, wann und wie dem Pferd einen Führstrick anlegte. Doch selbst wenn dies durch die Klägerin erfolgt sei, wäre damit kein Beweis dafür verbunden, dass die Verletzungen der Klägerin durch ... (Name 01) entstanden seien. Jedes andere der dort stehenden 14 Pferde könnte die Klägerin verletzt haben, als diese versuchte, ... (Name 01) offenbar gegen dessen Willen von der Koppel zu führen. Auf einer Koppel, auf der etwa 15 Pferde stehen, sei die Situation naturgemäß unübersichtlich; Pferde bewegten sich in der Gruppe, reagierten aufeinander und könnten auch ohne direkten Anlass plötzlich ihre Position verändern und Fluchtreaktionen zeigen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die Klägerin im Bewegungsradius mehrerer Pferde befand. Die Schilderung, wonach ... (Name 01) sie fast schon gezielt zweimal angegriffen habe, widerspreche ohnehin dem typischen Verhalten von Pferden, bei denen es sich um Fluchttiere handele, wie die Klägerin selbst anführe; dies gelte für ... (Name 01) genauso wie für alle anderen 14 damals auf der Koppel stehenden Pferde, und die Klägerin könne durch die Fluchtreaktion jedes anderen dort stehenden Pferdes verletzt worden sein.
Sie meint ferner, die Rüge eines Ermessensfehlers sei unbegründet. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, weshalb es die Klägerin informatorisch angehört, von einer Anordnung der Parteivernehmung jedoch abgesehen habe; eine fehlerhafte Ermessensausübung sei weder in der Berufungsbegründung ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Sämtliche drei dargelegten angeblichen Gründe träfen bei genauer Betrachtung nicht zu. Es sei schon unklar, was die Klägerin damit meine, sie habe unstreitig nur Kontakt zu dem Pferd ... (Name 01) gehabt; offenkundig habe sie sich auf die Koppel begeben, auf der etwa 15 Wallache standen, sodass diese Aussage nicht nachvollziehbar sei, und jedenfalls habe sie sich im Wahrnehmungsfeld von insgesamt 15 Pferden befunden. Es möge sein, dass sie versuchte, mit ... (Name 01) zu kommunizieren; dass alle anderen Pferde ruhig am anderen Ende der Koppel gestanden und gefressen hätten, sei jedoch ebenso wenig unstreitig, und auch hier beziehe sich ihr Bestreiten denknotwendig auf sämtliche von der Klägerin angeführten Umstände. Da von Anfang an die Wahrscheinlichkeit im Raum gestanden habe, dass die Klägerin durch ein anderes Pferd als ... (Name 01) verletzt worden sein könnte, sei und bleibe es nicht unstreitig, dass die anderen Pferde völlig teilnahmslos an einem anderen Ort der Weide gefressen hätten. Diese drei vermeintlich objektiven Tatsachen seien daher in keiner Weise geeignet, einen Ermessensfehler zu begründen. Schon in der Klageerwiderung habe sie ausgeführt, dass die Schilderung der Klägerin nicht plausibel sei; sehr viel plausibler sei, dass diese bei dem Versuch, ... (Name 01) unter Kontrolle zu bringen, durch das Verhalten eines der anderen ihr unbekannten Pferde verletzt wurde, und es liege nahe, dass ihr disziplinierendes Vorgehen, das sie als Klaps bezeichne, eine Fluchtreaktion auslöste. Vor diesem Hintergrund gehe der Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fehl; alle Beteiligten dürften sich daran erinnern, dass das Landgericht die Klägerin über eine Stunde anhörte und ihr genug Zeit und Raum zur Verfügung stellte, den angeblichen Hergang zur Überzeugung des Gerichts darzustellen, und dass die Klägerin das angebliche Geschehen sogar nachstellte, ohne das Gericht von der Richtigkeit überzeugen zu können. Eine Vernehmung der Klägerin hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Sie meint schließlich, das Berufungsgericht habe nach § 529 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen; nur wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten, könnten solche relevant sein. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit seien jedoch nicht erkennbar. Vorsorglich bestreitet sie, da sie nicht zugegen gewesen sei und sich daher ohne weitere Substantiierung vollständig mit Nichtwissen erklären dürfe, die gesamte Schilderung der Klägerin, insbesondere dass alle Pferde sich im hinteren Teil der Weide befanden, frisches Gras zugegeben wurde und die Pferde dort ruhig Gras fraßen, dass ... (Name 01) aus diesem Grund auch nicht mit der Klägerin gehen wollte, dass das Gras auch der Anlass war, dass ... (Name 01) sich losriss und zurück zum frischen Gras lief, sowie dass alle anderen Pferde sich im hinteren Teil der Weide befanden und kein anderes Pferd außer ... (Name 01) sich im Umfeld der Klägerin befand und die Klägerin nicht hätte verletzen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist mangels eines wesentlichen Verfahrensmangels kein Raum, der Senat hat nach § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.
a) Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, ist nach § 833 Satz 1 BGB derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Gefährdungshaftung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass sich im Unfall eine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll. Dies ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit - wie sonst auch - ausreicht (BGH, Urteil vom 24. April 2018 - VI ZR 25/17, juris Rn. 9 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Verletzte.
b) Zu beweisen ist danach ein unberechenbares und selbständiges Verhalten gerade des Pferdes ... (Name 01), das für die Verletzungen der Klägerin ursächlich geworden ist. Der von ihr behauptete Tritt ist jedoch nur eine von mehreren Möglichkeiten, die zu den Verletzungen geführt haben kann. Einen anspruchsbegründenden Sachverhalt nachzuweisen, ist der Klägerin nicht gelungen. Die Klägerin ist insbesondere dafür beweisfällig geblieben, dass sich in einem Verhalten gerade des Pferdes ... (Name 01) die spezifische Tiergefahr verwirklicht und dieses Verhalten ihre Verletzungen verursacht hat.
aa) Unstreitig zwischen den Parteien sind die Tierhaltereigenschaft der Beklagten hinsichtlich des Pferdes ... (Name 01), der Aufenthalt des Pferdes auf der Koppel, die Anwesenheit von etwa 14 weiteren Pferden, das Betreten der Koppel durch die Klägerin mit einem Führstrick und das Auffinden der schwer verletzten Klägerin durch die Zeugen ... (Name 02 u. 03). Streitig ist allein die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr.
bb) Die Beklagte hat den von der Klägerin behaupteten Hergang bereits in der Klageerwiderung insgesamt bestritten und sich mit Nichtwissen erklärt. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. So verhält es sich hier, wie ihre Angaben in der Anhörung bestätigen. Damit steht zugleich fest, dass auch der Beklagten für den Hergang kein Beweismittel zur Verfügung steht. Eine sekundäre Darlegungslast trifft sie nicht; diese setzt voraus, dass der Prozessgegner den Sachverhalt kennt und ihm nähere Angaben zumutbar sind (Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, § 138 Rn. 8b). Das ist vorliegend gerade nicht der Fall.
cc) Die Klägerin hat ihren erstinstanzlichen Sachvortrag einschließlich der Beweisangebote in der Berufungsbegründung wiederholt und hält an ihm fest. Der Vortrag der Klägerin enthält danach drei Varianten eines haftungsbegründenden Tierverhaltens. Einer Entscheidung darüber, welche Fassung gilt, bedarf es nicht, weil keine von ihnen zum Erfolg führt. Soweit es im Folgenden auf die Schilderung der Klägerin aus ihrer Wahrnehmung ankommt, legt der Senat die Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung vom 11. Dezember 2025 zugrunde. Sie ist die einzige Wissensträgerin, und ihre persönliche Erklärung gibt ihren Kenntnisstand am zuverlässigsten wieder. Auch die Berufungsbegründung stützt sich gerade auf diese Angaben.
(1) Nach der Klageschrift machte ... (Name 01) einen Satz nach vorne, sprang auf die Klägerin zu, riss ihr dabei den Strick aus der Hand und trat gegen das linke Sprunggelenk, um sodann in einem rechten Bogen um sie herumzulaufen und ein zweites Mal zu treffen. Nach der Anhörung und der Berufungsbegründung machte ... (Name 01) einen Satz und traf zweimal, worauf die Klägerin zu Boden fiel und den Strick losließ. Nach ihrem letzten Vorbringen im Schriftsatz vom 17. August 2026 riss ... (Name 01) sich wegen des frischen Grases los und lief deshalb zur dort grasenden Herde zurück.
(2) In den beiden ersten Varianten läge jeweils ein unberechenbares und selbständiges Verhalten des Pferdes vor, das die Verletzungen unmittelbar herbeigeführt hätte. Der Vortrag ist damit schlüssig. Beide Varianten sind jedoch wirksam bestritten, und für beide ist kein Beweis angetreten außer der Parteivernehmung der Klägerin. Die dritte Variante trägt aus einem anderen Grunde nicht: Die Klägerin führt ihre Verletzungen zweitinstanzlich ausschließlich auf zwei Tritte zurück, einen Sturz, der durch das Losreißen selbst verursacht worden wäre, behauptet sie nicht. Das Losreißen dient ihr als Erklärung dafür, weshalb ... (Name 01) anschließend zur Herde zurücklief. In dieser Gestalt kann sein Verhalten für die Verletzungen nicht ursächlich geworden sein. Soweit dieser Vortrag nur missverständlich ist, insofern damit das „Motiv“ des Pferdes beschrieben sein soll, sich unter Tritten loszureißen, ist dies mit Rücksicht auf den behaupteten zweiten Tritt fraglich, kann aber auch dahinstehen, weil die Beklagte den gesamten Vorgang zulässig mit Nichtwissen bestritten hat.
(3) Der weitere Umstand, dass ... (Name 01) bei Eintreffen der Zeugen den von der Klägerin angelegten Führstrick noch trug, kann als wahr unterstellt werden, ohne dass dies der Klägerin zu Erfolg verhilft. Ob der diesbezüglich erstmals mit Schriftsatz vom 27. April 2026 angetretene Zeugenbeweis nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, bedarf danach keiner Entscheidung.
(4) Der Verbleib des Führstricks trägt zu der Beweisfrage nichts bei. Er belegt, dass die Klägerin dem Pferd den Strick angelegt und es geführt hat, mithin eine Handlung der Klägerin. Er belegt ferner, dass sie den Strick im Verlauf des Geschehens verlor. Ein Verhalten des Tieres, das über das Geführtwerden hinausginge, ist ihm nicht zu entnehmen. Das Mitgehen eines am Strick geführten Pferdes bewirkt allein noch keine unfallursachliche Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr.
(5) Der Verbleib des Führstricks unterscheidet auch nicht zwischen den in Betracht kommenden Geschehensabläufen. Ging die Klägerin infolge eines Verhaltens von ... (Name 01) zu Boden, so verlor sie dabei den Strick. Ging sie infolge des Verhaltens eines anderen Pferdes zu Boden, während sie ... (Name 01) führte, so verlor sie den Strick ebenso. In beiden Fällen behält ... (Name 01) den Strick. Der Klägerin ist allein einzuräumen, dass der Führstrick ihr Pflegepferd in ihrer Nähe verortet, während für jedes andere Pferd die Nähe hinzugedacht werden muss. Dieses Gewicht genügt indes nicht. Eine Tatsache, die den Kreis der als Verursacher in Betracht kommenden Tiere lediglich verkleinert, trägt den erforderlichen Schluss auf ein Verhalten gerade des Pferdes der Beklagten nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018 - VI ZR 25/17, aaO, Rn. 17 f.). Die Feststellung, dass sich in einem Verhalten von ... (Name 01) die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat, ist damit auf dieser Grundlage nicht zu treffen.
dd) Die Klägerin führt als weitere Hilfstatsachen an, sämtliche übrigen Pferde hätten sich im hinteren Teil der Weide befunden, sie habe kein anderes Pferd der Herde betreut und sie habe sich nur wenige Meter herausrobben können. Für diese Tatsachen fehlt es ebenfalls an einem Beweisantritt.
(1) Unterscheidungskraft käme allein dem Umstand zu, dass sich sämtliche übrigen Pferde im maßgeblichen Zeitpunkt im hinteren Teil der Weide befanden und kein anderes Pferd im Umfeld der Klägerin war. Dieser Umstand ist bestritten, zuletzt ausdrücklich mit Schriftsatz vom 7. September 2026. Beweis ist hierfür in keiner Instanz angetreten. Die Zeugen ... (Name 02 u. 03) sind in der Berufungsinstanz allein dafür benannt, dass ... (Name 01) den Führstrick noch trug. Erstinstanzlich waren sie für das Auffinden der Klägerin benannt, das unstreitig ist. Sie trafen erst nach dem Geschehen ein und könnten zu der Verteilung der Pferde im Zeitpunkt der Verletzung nichts bekunden. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung selbst bekundet, sie habe um Hilfe gerufen, es sei jedoch zunächst niemand gekommen. Für die Behauptungen, sie habe kein anderes Pferd der Herde betreut und sie habe sich nur wenige Meter herausrobben können, fehlt es gleichfalls an einem Beweisantritt. Der einzige noch offene Beweisantritt betrifft mit dem Führstrick eine als wahr unterstellte Tatsache. Ob das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten die erstmals in der Anhörung eingeführte Angabe erfasst, ... (Name 01) habe bei Eintreffen der Zeugen ... (Name 02 u. 03) den Führstrick noch getragen, bedarf danach keiner Entscheidung. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin aus § 138 ZPO gehen deshalb ins Leere.
(2) Der von der Klägerin angeführte Erfahrungssatz, Pferde seien Fluchttiere und griffen Menschen nicht an, ersetzt den Beweis nicht. Er gilt für alle Pferde der Herde gleichermaßen und vermag deshalb nicht zu klären, welches Pferd die Klägerin verletzt hat. Nichts anderes gilt für das erstinstanzlich zu der Typizität der Verletzungen nach einem Pferdetritt angebotene Sachverständigengutachten. Auch aus ihm ließe sich über die Herkunft der Verletzungen von einem bestimmten Pferd kein Aufschluss gewinnen. Ohne Erfolg hält die Klägerin dem Fluchttiereinwand ferner entgegen, ein flüchtendes Pferd wäre nicht auf sie zugelaufen, sondern von ihr weggelaufen. Dieser Einwand setzt voraus, dass sich die übrigen Pferde in einer bestimmten Entfernung von ihr befanden. Diese Prämisse ist nach dem Vorstehenden bestritten und unbewiesen.
(3) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich darauf, die Beklagte habe die Verletzung durch ... (Name 01) vorprozessual zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt und sie aufgefordert, den Fragebogen des Haftpflichtversicherers auszufüllen. Außerhalb des Rechtsstreits besteht keine Erklärungslast, und ein Nichtbestreiten enthält kein Zugeständnis. Die Beklagte war zudem nicht zugegen. Ihre Haltung konnte sich allein auf die Darstellung der Klägerin gründen und ist deshalb kein Anhaltspunkt außerhalb der Parteiaussage. Ihr Haftpflichtversicherer hat den Hergang mit Schreiben vom 5. April 2023 überdies ausdrücklich bestritten. Auf den hierzu gestellten Antrag auf Vernehmung der Beklagten als Partei kommt es danach nicht an.
ee) Auf den Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe noch am Abend des Unfalltages der Zeugin ... (Name 04) mitgeteilt, sie habe das Pferd mit einem Strick mehrmals geschlagen, wodurch dieses sich losgerissen und sie dabei zwei Mal an den Beinen getroffen habe, kommt es für die Entscheidung nicht an. Die Beklagte hat sich diese Schilderung nur hilfsweise für den Fall zu eigen gemacht, dass die Klägerin die Verursachung durch das Pferd ... (Name 01) beweist. Die Behauptung steht damit unter einer Bedingung, deren Eintritt sie voraussetzt, und vermag den der Klägerin obliegenden Beweis der Verursachung durch das Pferd ... (Name 01) nicht zu ersetzen. Der Vortrag enthält zwar zugleich die Behauptung, ... (Name 01) habe sich losgerissen und die Klägerin dabei zweimal an den Beinen getroffen. Der Sache nach bestätigte er damit die Verursachung durch dieses Pferd. Zugunsten der Klägerin ist er aber gleichwohl nicht zu verwerten. Sie hat ihn bestritten und in Abrede gestellt, dass ... (Name 01) sich losgerissen habe, um Schlägen zu entkommen. Das Bestreiten begünstigenden Vorbringens des Gegners ist prozessual außer Acht zu lassen, insbesondere darf die betreffende Behauptung nicht zugunsten des anderen als unstreitig verwertet werden, und ein Erfolg, den die Partei mit dieser tatsächlichen Begründung nicht haben will, darf ihr nicht aufgenötigt werden (BGH, Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 125/88, NJW 1989, 2756; Greger, aaO, § 138 Rn. 11). Die weitere Frage, ob der von der Beklagten hilfsweise gehaltene Vortrag ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerin begründet hätte, kann daher ebenfalls dahinstehen.
c) Auch in der Zusammenschau tragen die von der Klägerin angeführten Umstände nicht. Der Senat verkennt nicht, dass ein für sich genommen schwaches Anzeichen im Verbund mit anderen Gewicht gewinnen kann. Von den Umständen, die zwischen einem Verhalten des Pferdes ... (Name 01) und dem eines anderen Pferdes unterscheiden könnten, ist indes keiner unstreitig oder bewiesen. Es bleibt allein der Verbleib des Führstricks. Ein einzelner Umstand ergibt keine Zusammenschau.
d) Das Landgericht hat auch von einer Parteivernehmung der Klägerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgesehen.
Aa) Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich beantragt, sie als Partei zum Schadenshergang zu vernehmen. Nach § 447 ZPO kann das Gericht über eine streitige Tatsache die beweispflichtige Partei aber nur mit Einverständnis des Gegners vernehmen. Die Beklagte hat widersprochen. Das Landgericht hat die Klägerin daraufhin lediglich nach § 141 ZPO angehört. Die Klägerin meint, das Landgericht habe ihrem Beweisantrag nachkommen und hierüber einen Beweisbeschluss erlassen müssen. Damit verkenne es die Anforderungen an den Beweisbeschluss. Das verfängt nicht. Eines Beweisbeschlusses bedarf es nur, wenn die Parteivernehmung angeordnet wird (§ 450 Abs. 1 ZPO; Greger, aaO, § 448 Rn. 6). Sieht das Gericht von ihr ab, ist der Grund allein in den Entscheidungsgründen darzulegen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO nicht gegeben waren.
bb) Nach § 448 ZPO kann das Gericht ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen.
(1) Die Anordnung setzt voraus, dass aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BGH, Urteile vom 30. September 2014 - VI ZR 443/13, NJW 2015, 74 Rn. 14 und vom 12. Dezember 2019 - III ZR 198/18, aaO, Rn. 20 sowie OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2017 - 7 U 75/13, juris Rn. 70). Es müssen bereits einige Anhaltspunkte den streitigen Tatsachenvortrag stützen, mithin bereits „einiger Beweis“ erbracht sein (Greger, aaO, § 448 Rn. 4; Völzmann-Stickelbrock in Wieczorek/Schütze, ZPO, Band 6, 5. Auflage, § 448 Rn. 14).
(2) Der Klägerin ist einzuräumen, dass dieser Anbeweis sich auch aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt und namentlich aus einer Anhörung nach § 141 ZPO ergeben kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - III ZR 198/18, aaO, Rn. 20; Greger, aaO; Völzmann-Stickelbrock, aaO). Zu ihren Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an den Anbeweis geringer sind, als sie selbst annimmt. Es genügt eine gewisse, nicht notwendig hohe oder überwiegende Wahrscheinlichkeit (Greger, aaO). Ob mehr für die Richtigkeit ihrer Behauptung spricht als dagegen, ist deshalb ohne Belang. Auch an diesem Maßstab gemessen fehlt es jedoch an dem Anbeweis. Er muss sich auf die zu beweisende Tatsache beziehen. Der als wahr unterstellte Verbleib des Führstricks ist hierfür nach dem oben Ausgeführten unergiebig. Weitere objektive Anhaltspunkte für ein unberechenbares und selbständiges Verhalten gerade des Pferdes ... (Name 01) sind weder unstreitig noch bewiesen. Es verbleibt die Schilderung der Klägerin in ihrer Anhörung, die über die Wiederholung ihres schriftsätzlichen Vorbringens nicht hinausgeht. Die bloße Behauptung der Tatsache bei der persönlichen Anhörung reicht zur Begründung einer gewissen Wahrscheinlichkeit indes nicht aus. Diese muss sich aus anderen Umständen ergeben als aus der Erklärung der Partei selbst (Greger, aaO; Völzmann-Stickelbrock, aaO). Andernfalls würde die beweisbelastete Partei von den Folgen der Beweisfälligkeit befreit, was § 448 ZPO gerade nicht bezweckt (Greger, aaO, § 448 Rn. 2). Hinzu kommt, dass ihre Fassungen des Hergangs nach dem oben Ausgeführten teilweise voneinander abweichen. Auch das stützt die erforderliche Wahrscheinlichkeit nicht.
(3) Ihre Beweisnot führt zu keinem anderen Ergebnis, gleichviel ob sie mit Rücksicht auf die von der Beklagten mit ihrem Hilfsvortrag angebotenen Zeugin ... (Name 04) überhaupt besteht, denn Beweisnot berechtigt jedenfalls nicht zu einer Parteivernehmung ohne den erforderlichen Anfangsbeweis (Greger, aaO, § 448 Rn. 4a; Völzmann-Stickelbrock, aaO). Sie senkt den Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht, sondern erhöht allein die Anforderungen an die Gründe, mit denen der Tatrichter die Wahrscheinlichkeit verneint (BGH, Urteil vom 9. März 1990 - V ZR 244/88, BGHZ 110, 363, 366). Auch dort, wo niemand etwas bekunden kann, entscheidet die Verteilung der Beweislast. Die Beweisnot rechtfertigt schließlich keine Vergünstigung gegenüber dem Prozessgegner, dem für den Hergang gleichfalls kein Beweismittel zur Verfügung steht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. Februar 2017 - 7 U 75/13, aaO, Rn. 70). Soweit die Klägerin jene Entscheidung dahin abzugrenzen sucht, dort hätten wegen der von dem Drittwiderbeklagten unterzeichneten Vordruckerklärung überhaupt keine Anhaltspunkte vorgelegen, greift sie zu kurz. Der 7. Zivilsenat hat dort die Bedeutung dieser Erklärung ausdrücklich dahinstehen lassen und tragend auf die Gleichbehandlung der Parteien abgestellt.
cc) Die dem Landgericht nach § 448 ZPO eröffnete Ermessensausübung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
(1) Auch beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist das Gericht zur Parteivernehmung von Amts wegen nicht verpflichtet (Greger, aaO, § 448 Rn. 4b). Die Ermessensausübung unterliegt der Nachprüfung nur auf Missbrauch (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 443/13, aaO, 76; Greger, aaO, § 448 Rn. 7). Ein Missbrauch kann darin liegen, dass der Tatrichter sein Ermessen unsachgemäß ausgeübt, dessen Grenzen überschritten oder die Anwendung des § 448 ZPO überhaupt nicht geprüft hat (Greger, aaO). Daran fehlt es, denn das Landgericht hat die Anwendung des § 448 ZPO ausdrücklich geprüft.
(2) Unterbleibt die Parteivernehmung, muss das Gericht zwar auch in nachprüfbarer Weise darlegen, weshalb es von ihr abgesehen hat. Befindet sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot, sind an die Gründe, mit denen der Tatrichter die Wahrscheinlichkeit der Behauptung verneint, erhöhte Anforderungen zu stellen. Sie müssen erkennen lassen, dass sich das Gericht der Beweisnot bewusst war. Mit dem Prozessstoff und den vorhandenen Beweisergebnissen müssen sie sich umfassend und widerspruchsfrei auseinandersetzen. Besondere Bedeutung kommt dabei der erschöpfenden Würdigung aller Beweisanzeichen zu (BGH, Urteil vom 9. März 1990 - V ZR 244/88, aaO; Greger, aaO, § 448 Rn. 6). Ob sich die Klägerin nach dem oben Ausgeführten überhaupt in Beweisnot befindet und ob das angefochtene Urteil den erhöhten Anforderungen genügt, kann aber dahinstehen. Das Landgericht hat die Beweisnot der Klägerin ausdrücklich in Erwägung gezogen, mit dem Verbleib des Führstricks hat es sich in den Gründen nicht befasst. Gleiches gilt für die Angabe der Klägerin, im Zeitpunkt des Tritts seien keine anderen Pferde in der Nähe gewesen. Ein hierin liegender Begründungsmangel wirkte sich ohnehin nicht aus, denn der Senat kann als zweite Tatsacheninstanz nach § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Beweisanzeichen wie geschehen selbst würdigen.
(3) Für die Ausübung des Ermessens ist überdies von Bedeutung, ob das Gericht von der Parteivernehmung eine Ausräumung seiner Restzweifel erwartet. Dies beurteilt sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit, die bereits für die zu beweisende Behauptung spricht, einerseits und dem voraussichtlichen Überzeugungswert der Parteiaussage andererseits (Greger, aaO, § 448 Rn. 4b). Eine solche Erwartung bestand nicht. Die Klägerin hat den Hergang in ihrer Anhörung geschildert und ihre Angaben im Termin zweimal ergänzt und klargestellt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten hat ihr das Landgericht dafür im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung rund eine Stunde Zeit gegeben. Dass sie unter der Form der Vernehmung nochmal etwas Überzeugenderes bekunden könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
(4) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auf den Zweck der Parteivernehmung. Sie dient zwar, wie die Klägerin geltend macht, der Ermittlung des Parteiwissens. Den fehlenden Anbeweis vermag sie aber nicht zu ersetzen, weil andernfalls jeder Anhörung die Vernehmung folgen müsste, sobald die Partei bei ihrer Darstellung bleibt. Auch einer eigenen Anhörung der Klägerin durch den Senat bedarf es nicht. Dem Berufungsgericht ist allein eine von der ersten Instanz abweichende Würdigung ohne eigene Wiederholung verwehrt (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249 Rn. 12; Greger, aaO, § 448 Rn. 6a). Der Senat weicht von der Würdigung des Landgerichts aber nicht ab, sondern bestätigt sie.
e) Der mit der Berufung von der Klägerin gerügte (Gehör-)Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt desgleichen nicht vor.
aa) Die Klägerin geht zutreffend davon aus, dass der Anhörung nach § 141 ZPO kein Beweiswert zukommt. Zum Erfolg verhilft ihr das jedoch nicht. Die Parteianhörung nach § 141 ZPO ist kein Beweismittel. Sie ist keine Grundlage für die Entscheidung, ob der Vortrag der angehörten Partei oder derjenige des Gegners für wahr zu erachten ist (§ 286 Abs. 1 ZPO). Sie dient der Klärung des Sachvortrags, jedoch nicht Beweiszwecken, und ein Beweiswert kommt ihr deshalb nicht zu (BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZR 220/10, juris Rn. 13). Auf ihrer Grundlage kann deshalb ein Beweisantrag der Gegenpartei nicht abgelehnt werden (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 220/10, aaO, Rn. 12 und vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249 Rn. 12). Die vorstehenden Grundsätze hat das Landgericht aus der vorgenannten Entscheidung wörtlich in die Gründe übernommen; sie sind allerdings zu der Vernehmung des Prozessgegners nach § 445 Abs. 1 ZPO ergangen und schließen nicht aus, dass die Angaben aus einer Anhörung nach § 141 ZPO den Anbeweis begründen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - III ZR 198/18, aaO, Rn. 20). Insoweit trifft die Kritik der Klägerin zu; sie verhilft ihr gleichwohl nicht zum Erfolg, weil ihre Angaben nach dem oben Ausgeführten über die Wiederholung ihres Vorbringens nicht hinausgehen.
bb) Soweit die Klägerin meint, das Landgericht habe sie als Partei vernehmen müssen, weil es dem Tatrichter nach § 286 ZPO erlaubt sei, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist, und er dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei unter Umständen auch dann glauben kann, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, aaO, Rn. 12), trägt dieser Schluss nicht. Die dem Tatrichter eingeräumte Befugnis begründet keine Pflicht, insbesondere folgt aus der Befugnis, einer Partei ohne Beweisaufnahme zu glauben, nicht die Pflicht, sie förmlich zu vernehmen.
cc) Das Landgericht hat die Angaben der Klägerin aus ihrer Anhörung auch nicht unberücksichtigt gelassen, sondern gewürdigt und lediglich für nicht ausreichend erachtet. Dass es sich zu dem Verbleib des Führstricks am Pferd nicht verhalten hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Es muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich beschieden werden, soweit es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146; Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, § 313 Rn. 19). So verhielt es sich hier, weil der Verbleib des Führstricks am Pferd aus den oben ausgeführten Gründen gerade kein Verhalten des Tieres belegt, das den geltend gemachten Anspruch begründen würde. Im Übrigen hat der Senat die Würdigung selbst nachgeholt.
f) Über die fehlende Feststellung eines für die Verletzungen der Klägerin ursächlichen Verhaltens des Pferdes ... (Name 01) hilft § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hinweg, wie das Landgericht von der Berufung unangegriffen zutreffend erkannt hat. Lässt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, so ist nach dieser Vorschrift jeder für den Schaden verantwortlich. Sie erfasst zwar auch die Tierhalterhaftung, setzt aber voraus, dass der in Anspruch Genommene Beteiligter ist. Das erfordert, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese kausalitätsgeeignet war (BGH, Urteil vom 24. April 2018 - VI ZR 25/17, aaO, Rn. 12 f. mwN). Daran fehlt es bereits hinsichtlich des Pferdes der Beklagten, weil sich nicht ausschließen lässt, dass es an dem konkret verletzungsursächlichen Vorgang nicht direkt beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018 - VI ZR 25/17, aaO, Rn. 14).
g) Zusammengefasst stellt sich die Sach- und Rechtslage wie folgt dar: Die Klägerin war allein auf der Koppel, auf der etwa fünfzehn Pferde standen, kein Zeuge hat gesehen, was geschehen ist. Die Klägerin muss aber nicht beweisen, dass irgendein Pferd sie verletzt hat, sondern dass es das Pferd ... (Name 01) der Beklagten war. Der einzige Umstand, der tendenziell für ihre Darstellung spricht, ist der Führstrick, den ... (Name 01) noch trug, als die Zeugen ... (Name 02 u. 03) hinzukamen. Der beweist jedoch nur, dass sie ihn geführt hat, und das ist letztlich unstreitig. Wäre die Klägerin von einem anderen Pferd umgerissen worden, wie die Beklagte mangels eigener Wahrnehmung zulässig in den Raum stellt, während sie - die Klägerin - ... (Name 01) am Strick hielt, hätte er den Strick genauso noch danach getragen. Dieser Umstand unterscheidet sich bei beiden Möglichkeiten nicht. Einen Unterschied machen würde nur, dass die übrigen Pferde im entscheidenden Moment in einiger Entfernung standen. Das behauptet die Klägerin, aber die Beklagte bestreitet es zulässig mit Nichtwissen, und einen Zeugen dafür hat die Klägerin nicht benannt; die Eheleute ... (Name 02 u. 03) kamen nach ihrer eigenen Darstellung erst nach dem Unfallgeschehen dazu. Es bleibt daher nur ihre eigene Schilderung im Prozess und im Rahmen ihrer erstinstanzlichen persönlichen Anhörung, was für den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht genügt. Das Gericht darf eine Partei nur dann förmlich - sozusagen als Beweismittel in eigener Sache - vernehmen, wenn schon etwas anderes für sie spricht (Anbeweis); dieses andere fehlt hier gerade. Die Darstellung der Klägerin noch einmal in der Form der Vernehmung zu hören, könnte dem Sachverhalt zudem erkennbar nichts mehr hinzufügen. Dass die Klägerin keine Zeugen anbieten kann für das Unfallgeschehen selbst, hilft ihr allein auch nicht weiter, denn das Gesetz senkt die Anforderungen bei Beweisnot nicht. Soweit die Klägerin grundsätzlich die Zeugin ... (Name 04) für ein unstreitig kurz nach dem Unfall geführtes Gespräch hätte anbieten können, wirft diese Unterlassung mit Rücksicht auf die Frage der Beweisnot zudem Fragen auf, das bleibt im vorliegenden Streitfall aber jedenfalls unerheblich für die prozessuale Frage der Parteivernehmung, weil es für diese schon am Anbeweis fehlt. Nachdem sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt nicht feststellen lässt, ist die Klage abzuweisen.
2. Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden sowie kein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall, Fahrtkosten, Kosten der ärztlichen Versorgung und Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen. Auch auf einen etwaig konkludent vereinbarten Haftungsausschluss, auf ein mögliches Mitverschulden und ein etwaiges Haftungsprivileg nach § 104 Abs. 1 SGB VII sowie auf die Höhe der geltend gemachten Schäden und die Einrede der Verjährung kommt es nicht an. Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, dem Feststellungsantrag stehe hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Der Feststellungsantrag bleibt bereits deshalb erfolglos, weil eine Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach nicht besteht.
III.
2. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung und der Beteiligteneigenschaft im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB sind höchstrichterlich geklärt. Gleiches gilt für die Anforderungen an den Anbeweis. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Einzelfall.
für den Feststellungsantrag nach der eigenen Bewertung der Klägerin und 2.634,03 € für den bezifferten Zahlungsantrag. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhöhen den Wert als Nebenforderung nach § 43 Abs. 1 GKG nicht.
Dr. ... Richter am Oberlandesgericht
Brandenburgisches Oberlandesgericht6 U 34/26 Verkündet am 15.09.2026…, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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„Was hat OLG Brandenburg in 6 U 34/26 entschieden?“