Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 447 ZPO – Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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