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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 447 ZPO – Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 447 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 447 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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