Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.10.2026 – AK 51/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:011026BAK51.26.0
Tenor
Eine Haftprüfung durch den Senat nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit nicht veranlasst.
Gründe
I.
1. Der gegenwärtig 19 Jahre alte Beschuldigte ist in einem seinerzeit von der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz betriebenen Ermittlungsverfahren aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 10. März 2026 (30 Gs 1677/26) am 17. März 2026 festgenommen worden und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Dieser Haftbefehl ist durch einen um weitere Tatvorwürfe ergänzten Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2026 (30 Gs 5254/26) ersetzt worden. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt am 7. August 2026 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf dessen Antrag hin am 22. September 2026 einen neuen, an die zwischenzeitlich erlangten weiteren Ermittlungserkenntnisse angepassten Haftbefehl (3 BGs 533/26) erlassen, der dem Beschuldigten am selben Tag verkündet worden ist und dieselben prozessualen Taten zum Gegenstand hat wie der vorangegangene Haftbefehl vom 21. Juli 2026. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2026 ist aufgehoben worden.
Gegenstand des aktuellen Haftbefehls vom 22. September 2026 sind die Vorwürfe, der Beschuldigte habe spätestens seit Ende März 2024 bis zu seiner Inhaftierung am 17. März 2026 - bis zum 8. Dezember 2024 als Jugendlicher mit Verantwortungsreife und ab dem 9. Dezember 2024 als Heranwachsender - in T. (Rheinland-Pfalz) und anderenorts
- durch eine selbständige Handlung als Rädelsführer eine terroristische Vereinigung gegründet und sich durch dieselbe Handlung an dieser terroristischen Vereinigung als Rädelsführer beteiligt, zudem jeweils durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich aus Mordlust und aus sonst niederen Beweggründen einen anderen dazu bestimmt, einen Menschen aus Mordlust und aus sonst niedrigen Beweggründen zu töten, gemeinschaftlich einen anderen dazu bestimmt, in fünf Fällen ein fremdes Kraftfahrzeug in Brand zu setzen, eine in § 126 Abs. 1 Nr. 7 StGB genannte rechtswidrige Tat in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3 StGB) gebilligt, öffentlich dazu aufgefordert, einen anderen Menschen aus niedrigen Beweggründen zu töten, und einen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt, verbreitet, sowie
- durch zwei weitere selbständige Handlungen sich jeweils an einer kriminellen Vereinigung (als Rädelsführer) beteiligt und dabei in einem Fall jeweils durch dieselbe Handlung unter Ausnutzung des Umstandes, dass das Opfer aufgrund seines psychischen Zustandes in der Bildung und Äußerung eines entgegenstehenden Willens erheblich eingeschränkt war, und durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dieses dazu genötigt, eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung an sich vorzunehmen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist, ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, als Mitglied einer Bande, die sich zu solchen Taten verbunden hat, einen kinderpornografischen Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) verbreitet, der sexuelle Handlungen einer Person unter 14 Jahren und die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien eines Kindes zum Gegenstand hatte, durch einen anderen mittels eines gefährlichen Werkzeugs eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt sowie in dem anderen Fall durch dieselbe Handlung einen anderen dazu bestimmt, fremde Gebäude und Kraftfahrzeuge in Brand zu setzen.
Der aktuelle Haftbefehl nimmt insofern eine mutmaßliche Strafbarkeit des Beschuldigten gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 111 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 140 Nr. 2 Alternative 2 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 7, § 176a Abs. 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 5, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und c, Abs. 2 Variante 2, § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 1 und 4, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 2 Alternative 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Variante 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 2, §§ 26, 52, 53 StGB in Verbindung mit §§ 1, 3, 105 JGG an.
2. Der Generalbundesanwalt hat mit Zuschrift vom 10. September 2026 beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen, sofern dies angesichts der mit dem Haftbefehl vom 21. Juli 2026 hinzugetretenen neuen Tatvorwürfe - die auch Gegenstand des aktuellen Haftbefehls vom 22. September 2026 sind - veranlasst sei.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat daraufhin am 14. September 2026 die Akten nach § 121 Abs. 2 und 4 StPO dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, bei dem das Haftprüfungsverfahren seither anhängig ist.
II.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Gegenstand des vorliegenden Haftprüfungsverfahrens nach den §§ 121, 122 StPO der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2026 oder der neue Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2026 ist. Zwar ist grundsätzlich der aktuelle, dem Beschuldigten verkündete Haftbefehl der Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren zu Grunde zu legen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2025 - AK 95/25, NStZ-RR 2026, 117 Rn. 8; vom 16. Oktober 2024 - AK 77/24, AK 78/24, juris Rn. 5; vom 18. November 2021 - AK 47/21, juris Rn. 8). Vorliegend besteht indes die Besonderheit, dass dieser erlassen und verkündet worden ist, nachdem das Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO bereits beim Bundesgerichtshof und damit beim Haftprüfungsgericht anhängig geworden war. Ob beziehungsweise in welchem Umfang während der Anhängigkeit des Haftprüfungsverfahrens beim Haftprüfungsgericht das nach § 126 StPO zuständige Haftgericht befugt ist, eigene Haftentscheidungen zu treffen, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt (ausdrücklich offen gelassen von BGH, Beschlüsse vom 14. November 2025 - AK 95/25, NStZ-RR 2026, 117 Rn. 8; vom 30. Oktober 2025 - AK 92/25, juris Rn. 7). Der Senat braucht die Rechtsfrage auch hier nicht zu entscheiden und über die rechtliche Wirksamkeit des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2026 (gegenwärtig) nicht zu befinden, weil der vorliegend relevante Tatvorwurf, der eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt hat (s. hierzu unten III.), sowohl Gegenstand des alten Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2026 als auch des neuen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2026 ist.
III.
Eine Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit nicht veranlasst.
Zwar befindet sich der Beschuldigte seit dem 17. März 2026 und damit mittlerweile mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft. Doch erstrecken sich sowohl der aktuelle Haftbefehl vom 22. September 2026 als auch derjenige vom 21. Juli 2026 auf weitere dem Beschuldigten zur Last gelegte Taten, darunter eine mutmaßliche Anstiftung zu einer Brandstiftung in einer Garagenanlage im schwedischen Ä. am 3. November 2025 (Fall I. 2. b) bb) des Haftbefehls vom 22. September 2026 beziehungsweise Fall 5. b) des Haftbefehls vom 21. Juli 2026), die noch nicht Gegenstand des Haftbefehls vom 10. März 2026 gewesen sind. Jedenfalls bei der Anstiftung zu dem Brandanschlag vom 3. November 2025 handelt es sich um eine andere Tat im Sinne des erweiterten Tatbegriffs des § 121 Abs. 1 StPO, die für sich genommen Untersuchungshaft rechtfertigt. Wegen dieser Tat hat daher eine neue Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO begonnen, deren Ablauf erst am 12. November 2026 bevorsteht. Im Einzelnen:
1. Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug der Untersuchungshaft „wegen derselben Tat“ vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
a) Der Begriff derselben Tat im Sinne dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck des § 121 Abs. 1 StPO weit auszulegen. Er erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. zum erweiterten Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - AK 13/25, juris Rn. 7; vom 19. Oktober 2023 - AK 58/23, juris Rn. 7; vom 20. September 2023 - AK 54/23, NStZ-RR 2023, 349, 350). Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen. Somit wird keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO ausgelöst, wenn ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt beziehungsweise durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - AK 13/25, juris Rn. 7; vom 19. Oktober 2023 - AK 58/23, juris Rn. 7; vom 20. September 2023 - AK 54/23, NStZ-RR 2023, 349, 350).
b) Ergeben dagegen erst im Laufe der Ermittlungen neu gewonnene Erkenntnisse den dringenden Tatverdacht einer weiteren Straftat und ergeht (auch) deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der neue Tatvorwurf auch für sich genommen Untersuchungshaft rechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - AK 13/25, juris Rn. 7; vom 19. Oktober 2023 - AK 58/23, juris Rn. 7; vom 20. September 2023 - AK 54/23, NStZ-RR 2023, 349, 350).
c) Für den Fristbeginn ist dann der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der Verdacht hinsichtlich des neuen Tatvorwurfs zu einem dringenden verdichtet hat. Entscheidend ist mithin, wann der neue oder erweiterte Haftbefehl hätte erlassen werden können, nicht hingegen, wann die Staatsanwaltschaft ihn erwirkt hat. Dabei ist regelmäßig anzunehmen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage hätte angepasst werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - AK 13/25, juris Rn. 7; vom 19. Oktober 2023 - AK 58/23, juris Rn. 7; vom 20. September 2023 - AK 54/23, NStZ-RR 2023, 349, 350).
2. Hieran gemessen hat die Aufnahme des Vorwurfs der Anstiftung zu einer Brandstiftung in einer Garagenanlage im schwedischen Ä. in den erweiterten Haftbefehl vom 21. Juli 2026 eine neue Sechsmonatsfrist eröffnet. Dieser Tatvorwurf betrifft den dringenden Verdacht einer weiteren selbständigen Tat, die nicht Gegenstand des ersten Haftbefehls vom 10. März 2026 gewesen ist (unten a) bis d)), erst im Laufe der nachfolgenden Ermittlungen bekannt geworden ist (unten e)) und für sich genommen einen Haftbefehl rechtfertigt (unten f)). Die nunmehr maßgebliche Sechsmonatsfrist läuft seit dem 12. Mai 2026, denn ab diesem Tag hätte der erweiterte Haftbefehl ergehen können (unten g)).
a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der Tat zu I. 2. b) bb) des Haftbefehls vom 22. September 2026 beziehungsweise Fall 5. b) des Haftbefehls vom 21. Juli 2026 von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Der Beschuldigte, dessen soziale Kontakte sich überwiegend auf das Internet beschränkten, hing einer verfestigten rechtsradikalen, antisemitischen und staatsfeindlichen Gesinnung an. Zudem wies er ausgeprägte sadistische Neigungen auf und war in erheblichem Maße gewaltaffin. Über Chatgruppen und Kanäle in sozialen Netzwerken suchte und fand er Gleichgesinnte im virtuellen Raum. Spätestens im Mai 2024 schloss er sich mit dem Nutzernamen „St. “ der hierarchisch strukturierten und regelbasierten Online-Gruppierung „1414“ an, die im April 2024 durch zwei dänische und einen schwedischen Staatsangehörigen gegründet worden war. Der Name „1414“ steht mutmaßlich entweder für den 14. Buchstaben im Alphabet, mithin für „NN“, eine Abkürzung für „Neonazi“, oder aber für die „14 Wörter“, ein rassistisches „Glaubensbekenntnis“ der US-amerikanischen neonazistischen Szene. Die Tätigkeit des rein virtuellen und transnationalen Personenzusammenschlusses war darauf gerichtet, über Chatgruppen und bilaterale Chatkommunikationen andere Gruppenmitglieder und Dritte zu veranlassen, schwere Straftaten, namentlich Gewalt-, Sexual- und Brandstiftungsdelikte zu verüben, darunter auch erhebliche selbstschädigende Taten. So bauten Gruppenmitglieder, darunter der Beschuldigte, unter anderem mit hohem Aufwand Vertrauensbeziehungen zu jungen, psychisch labilen Mädchen auf und drängten diese mit Erfolg, sich selbst körperlich zu verletzen beziehungsweise sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, diese Aktivitäten zu filmen und die Videodateien einzelnen Gruppenmitgliedern zur Verfügung zu stellen, die sie sodann im Kreise Gleichgesinnter verbreiteten, um die gemeinsame Freude an der Ausübung psychischer Macht über Dritte und Neigung zu sadistischer, überwiegend zweckfreier Gewalt zu teilen sowie in den Besitz kinder- oder jugendpornografischer Inhalte zu gelangen. Dem Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren unter anderem vorgeworfen, er habe im Mai 2025 über das Internet ein zwölfjähriges Mädchen in Dänemark dazu gebracht, dass diese sich selbst ein scharfes Messer vaginal einführte, sich dadurch blutende Verletzungen beibrachte, diese Handlungen filmte und das Video dem Beschuldigten übermittelte. Ferner ging es den Angehörigen der Gruppierung darum, über soziale Netzwerke im Internet junge Menschen dazu zu bringen, körperliche Gewalttaten gegen Unbeteiligte zu verüben sowie Sachbeschädigungs- oder Brandstiftungsdelikte zu begehen, hiervon Aufnahmen anzufertigen und diese im Internet zu teilen.
Die sadistische und nihilistische Gruppierung „1414“ war Teil des „COM-Netzwerks“. Bei diesem handelt es sich um eine internationale Internetszene, die konspirativ agiert und in hohem Maße gewaltaffin ist, wobei die einzelnen Angehörigen der Szene, die sich selbst als „COM“ (für „Community“) bezeichnet, untereinander nur lose im virtuellen Raum verbunden sind. Das sehr heterogene Netzwerk ist dem Phänomenbereich des „nihilistischen gewalttätigen Extremismus“ („Nihilistic Violent Extremism“ - „NVE“) zuzuordnen. Es setzt sich im Wesentlichen aus gewaltverherrlichenden und gewaltfördernden Chatgruppen - insbesondere auf den Plattformen Telegram und Discord - zusammen, deren Mitglieder in sozialen Netzwerken psychisch labile Kinder und Jugendliche unter Ausübung erheblichen psychischen Drucks dazu veranlassen, Gewalt gegen Dritte auszuüben, insbesondere aber selbstschädigende Gewaltakte bis hin zum Suizid zu verüben beziehungsweise erniedrigende sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen. Hierzu bauen die Szeneangehörigen typischerweise über einen längeren Zeitraum im Sinne eines „Cyber-Grooming“ über soziale Netzwerke ein vermeintliches Vertrauensverhältnis zu den - zumeist weiblichen - Opfern auf. Dabei geht es den Tätern vielfach darum, die Opfer zu veranlassen, von sich selbst kinder- beziehungsweise jugendpornografische Bilder und Videos zu erstellen und den Tätern zu übersenden. Das Bild- und Videomaterial wird dann nicht nur im Internet geteilt, sondern dient auch dazu, die Opfer unter der Androhung einer kompromittierenden Veröffentlichung zur Vornahme weiterer selbst- oder fremdschädigender Taten zu bewegen, etwa durch Zufügung erheblicher eigener Verletzungen („cutsigns“) mit Messern oder anderen spitzen beziehungsweise scharfen Gegenständen. Wesentlicher Beweggrund für dieses Vorgehen ist bei den Angehörigen der „COM-Szene“ eine persönliche Befriedigung durch Ausübung extremer Macht über Dritte und durch massive Erniedrigung anderer Menschen. Als größter Erfolg gilt in der Szene, ein Opfer in den selbst gefilmten und live gestreamten Suizid zu treiben.
Bereits kurze Zeit nach seinem Beitritt zu der Gruppierung „1414“ - spätestens im Juni 2024 - rückte der Beschuldigte in den Kreis der leitenden Gruppenmitglieder auf und erlangte unter seiner Bezeichnung „St. “ in der internen Hierarchie den nach den Gründern („Founder“ oder „Gods“) zweithöchsten Rang des „Co-Owners“. Es oblag ihm fortan bis zu seiner Verhaftung, Chatgruppen und Kanäle des Personenzusammenschlusses zu administrieren, über die Aufnahme neuer Gruppenmitglieder zu entscheiden, vermeintliches Fehlverhalten von Mitgliedern zu sanktionieren und das vorbeschriebene Tathandeln der Vereinigung zu steuern. Nach der Verhaftung der drei dänischen beziehungsweise schwedischen Gründungsmitglieder Ende 2025 war der Beschuldigte spätestens Anfang 2026 der ausschließliche Anführer von „1414“, prägte bis zu seiner Verhaftung von seinem deutschen Wohnsitz aus die Ausrichtung der virtuellen Gruppierung und steuerte alleine deren Agieren sowie deren Gruppenchats und Kanäle im Internet, insbesondere unter Nutzung der Plattform Telegram. Dabei versuchte er, die „1414“ aus dem „COM-Netzwerk“ herauszulösen und Gewalttaten nicht mehr nur aus purer Freude an solchen und zur Befriedigung sadistischer Neigungen zu veranlassen, sondern mit ihnen (zugleich) aus seiner rechtsradikalen und antisemitischen Gesinnung heraus staatliche und gesellschaftliche Institutionen zu schwächen und die Bevölkerung zu verunsichern, ohne dass aber eine konkrete politische Agenda sichtbar wurde. Dabei ging es ihm darum, nunmehr vornehmlich Brandanschläge zu initiieren.
bb) Vor diesem Hintergrund und in seiner Funktion als Führungsmitglied von „1414“ beging der Beschuldigte hochwahrscheinlich (unter anderem) folgende Tat: Über Internetkanäle von „1414“ gelangte er in Kontakt mit einem 15-jährigen schwedischen Staatsangehörigen, der mit dem Nutzernamen „S. “ Mitglied des Personenzusammenschlusses war. Er überzeugte diesen, in seiner schwedischen Heimat einen Brandanschlag für die Gruppierung zu verüben. Daraufhin begab sich „S. “ in Absprache mit dem Beschuldigten am Abend des 3. November 2025 zu einer Garagenanlage im schwedischen Ä. und setzte diese in Brand. Dabei wurden nicht nur das Gebäude, sondern auch 18 in der Garage abgestellte Kraftfahrzeuge vollständig zerstört. Eine größere Zahl weiterer Pkw wurde zumindest ganz erheblich beschädigt. „S. “ filmte - wie bei Taten von „1414“ üblich - seine Brandlegung und streamte die Aufnahmen live im Internet.
Wegen weiterer Einzelheiten zu diesem Tatgeschehen wird auf dessen Darstellung im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2026 (dort unter I. 2. b) bb)) verwiesen.
b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) hinsichtlich der Gruppierung „1414“ und der führenden Rolle des Beschuldigten in dieser beruht auf einer insofern weitgehend geständigen Einlassung des Beschuldigten bei einer polizeilichen Vernehmung, Erkenntnismitteilungen der US-amerikanischen Polizeibehörde FBI, im Internet veröffentlichten Verlautbarungen der Gruppierung und einer Auswertung sichergestellter Chatkommunikation des Beschuldigten, die sein Engagement im Einzelnen widerspiegelt. Das rechtsextreme, antisemitische Weltbild des Beschuldigten folgt aus verschiedenen Chatnachrichten, die er verfasste. Die Feststellungen zum „COM-Netzwerk“ beruhen auf Erkenntnissen des Bundeskriminalamts, die von diesem zum Teil über den internationalen polizeilichen Informationsaustausch erlangt worden sind.
Die bisherigen Erkenntnisse zu dem Brandanschlag in Schweden am 3. November 2025 als solchem folgen aus einer Auswertung der öffentlichen Berichterstattung über diesen. Die Anstiftung zu dieser Brandstiftung durch den Beschuldigten ergibt sich im Sinne eines dringenden Tatverdachts namentlich aus seiner ausgewerteten Chatkommunikation. So hat der Beschuldigte unter Bezugnahme auf Medienberichte über eine Identifizierung und Festnahme des Brandstifters im Februar 2026 in Chatnachrichten den Täter als „seinen schwedischen Mann“ („my swedish guy“) sowie „seinen Brandstifter“ („my arsonist“) bezeichnet, der „eine Garage für 1414 niedergebrannt“ habe („he burned a car garage for 1414“).
Wegen weiterer Einzelheiten zu den bisherigen Beweisergebnissen, die den dringenden Tatverdacht des vorstehend geschilderten Tathandelns des Beschuldigten begründen, wird auf die diesbezüglichen Darlegungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2022 (dort unter II., insbesondere unter II. 5. und II. 11.) Bezug genommen.
c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der Beschuldigte wegen dieser Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1, 2, 5 Satz 1 und 2 StGB in Tateinheit mit Anstiftung zur Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Variante 1, § 26 StGB schuldig ist.
aa) Bei der Online-Gruppierung, für die der Beschuldigte tätig wurde und die er spätestens ab Anfang 2026 bis zu seiner Verhaftung alleine anführte, handelte es sich um eine kriminelle Vereinigung. Die Elemente einer Vereinigung gemäß § 129 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2026 - 3 StR 591/25, juris Rn. 19; vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 22/25, NJW 2026, 1298 Rn. 11 f.; vom 24. Juli 2025 - 3 StR 382/24, juris Rn. 26; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8 f.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 14a ff.) waren gegeben: Der Personenzusammenschluss bestand aus deutlich mehr als zwei Personen; neben dem Beschuldigten waren - auch über den Zeitpunkt ihrer Inhaftierung hinaus - die drei Gründungsmitglieder Angehörige der Gruppierung, der zudem weitere Personen - darunter der mutmaßliche Täter des Brandanschlags vom 3. November 2025 - angehörten. Die Gruppierung „1414“ war auf Dauer angelegt (zeitliches Element) sowie in hohem Maße organisiert und strukturiert (organisatorisches Element), was sich nicht zuletzt an einem von einem Gründungsmitglied im Internet veröffentlichten Regelwerk und der streng hierarchischen Aufgabenverteilung mit Funktionsbezeichnungen („God“; „Co-Owner“) zeigt. Zudem verfolgten die Beteiligten mit ihren vereinigungsbezogenen Aktivitäten ein übergeordnetes gemeinsames Interesse, das jedenfalls darin begründet war, konzertiert sadistisch-nihilistischen Neigungen zu extremer Gewalt und der Ausübung psychischer Macht über junge Menschen nachzugehen (interessenbezogenes Element).
Die Organisation war unter anderem auf die Begehung von Straftaten der Vergewaltigung, der gefährlichen Körperverletzung (in mittelbarer Täterschaft), der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte und der Brandstiftung gerichtet; also auf Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist eine Gruppierung, wenn sie auf strafbares Handeln durch Vereinigungsmitglieder hin konzipiert ist, mithin der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der Vereinigung dahin gehen, gemeinschaftlich Straftaten zu verüben. Das bloße Bewusstsein, dass es in Verfolgung der Vereinigungsziele zu Straftaten kommen könnte, reicht nicht aus. Die Deliktsbegehung braucht aber nicht das Endziel oder der Hauptzweck der Vereinigung zu sein; es genügt, wenn die Straftaten das Mittel für einen beliebigen weiteren Zweck sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026 - 3 StR 591/25, juris Rn. 21; Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, BGHR StGB § 29 Straftaten 4 Rn. 47; Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33). Nicht notwendig ist, dass bei den einzelnen Taten alle oder jeweils dieselben Mitglieder der Vereinigung aktiv werden; möglich und geradezu vereinigungstypisch ist eine Begehung in wechselnder Besetzung (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 50). Diese Voraussetzungen sind jeweils erfüllt.
Der Einordnung der Gruppierung „1414“ als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 und 2 StGB steht nicht entgegen, dass es sich um eine „Online-Vereinigung“ handelte, deren Mitglieder untereinander allein über soziale Netzwerke des Internet in virtuellem Kontakt standen, so dass zwar die von Vereinigungsmitgliedern initiierten beziehungsweise verübten einzelnen konkreten Straftaten wie Brandstiftungen, Vergewaltigungen und Körperverletzungen in der „Realwelt“ begangen wurden, die hierauf bezogenen Aktivitäten der führenden Vereinigungsmitglieder - darunter des Beschuldigten - sich aber auf den virtuellen Raum beschränkten.
Denn grundsätzlich können auch solche virtuellen Personenzusammenschlüsse eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB sein. Insofern ist allerdings das organisatorische Element des Vereinigungsbegriffes besonders in den Blick zu nehmen: Konstitutive Voraussetzung für eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB ist eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitiger Verpflichtung der Mitglieder und akzeptierten Gruppenregeln, in deren Rahmen die Mitglieder koordiniert zusammenwirken, um ein über die Begehung einzelner Straftaten hinausreichendes, übergeordnetes gemeinsames Ziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 22/25, NJW 2026, 1298 Rn. 12 mwN). Das gilt auch für rein virtuelle Personenzusammenschlüsse, bei denen die Kommunikation unter den Beteiligten allein über das Internet stattfindet; maßgeblich für den Vereinigungscharakter solcher Gruppierungen ist daher insbesondere ein wechselseitiger kommunikativer Austausch zwischen den Beteiligten, durch den ein gemeinschaftliches konzertiertes Vorgehen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses abgesprochen und koordiniert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 22/25, NJW 2026, 1298 Rn. 12; s. ferner BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2023 - 3 StR 424/22, BGHR StGB § 129 Vereinigung 10; vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, 4/21, NStZ-RR 2021, 136, 137).
Hieran gemessen wiesen die lediglich virtuellen Beziehungen zwischen den Mitgliedern von „1414“ bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren den für eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB erforderlichen Organisationsgrad auf. Denn auch wenn es zu keinen persönlichen Zusammenkünften der Mitglieder kam, so standen sie doch in einem streng regelbasierten kommunikativen Austausch miteinander, wirkten aufgrund virtueller Absprachen konzertiert an der Verfolgung der Vereinigungsziele mit, erörterten gemeinsam Vorgehensweisen und akzeptierten sämtlich die von den Gründern aufgestellten Regeln.
bb) Der Beschuldigte gliederte sich spätestens Ende März 2024 einvernehmlich in die Organisation ein; er war daher Mitglied der Vereinigung und beteiligte sich mit seinen Tathandlungen als solches an dieser.
Da er schnell in den Rang eines Führungsmitgliedes („Co-Owner“) aufrückte und nach der Verhaftung der drei zunächst in der Hierarchie über ihm stehenden „Founder“ die alleinige Führung der Gruppierung übernahm, war er zudem Rädelsführer der Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 2 StGB. Denn Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung sind die Mitglieder, die in dem Personenzusammenschluss dadurch eine führende Rolle einnehmen, dass sie sich in besonders maßgebender Weise für diesen betätigen. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern das Gewicht, das diese für die Vereinigung haben. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der Täter entweder selbst zu den Führungskräften gehört oder aber durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur, oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2025 - 3 StR 100/25, NJW 2026, 245 Rn. 28; Urteile vom 19. März 2025 - 3 StR 173/24, juris Rn. 45; vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, juris Rn. 69; Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 35; vom 3. Mai 2023 - AK 19/23, juris Rn. 32; vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, juris Rn. 5; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 78; Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt 57, 160 Rn. 8 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts des Ranges und der die Aktivitäten und die Ausrichtung der Vereinigung steuernden Tätigkeit des Beschuldigten hochwahrscheinlich erfüllt. Allerdings ist die Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung - entgegen dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2026 und anders als bei einer terroristischen Vereinigung - in der Straftatbezeichnung nicht zum Ausdruck zu bringen, weil es sich dabei nur um einen Regelfall für einen besonders schweren Fall im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB und damit einen Faktor für die Strafzumessung handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2022 - AK 36/22 u.a., juris Rn. 27; vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 82).
cc) Die Qualifikation des § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB einer mitgliedschaftlichen Beteiligung des Beschuldigten an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung (zur Tenorierung der Qualifikation s. BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, BGHR StGB § 129 Abs. 5 Satz 3 Qualifikation 1 Rn. 66) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht erfüllt, weil der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung nicht darauf gerichtet waren, solche Straftaten im Sinne des § 100b Abs. 2 zu begehen, auf die § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB Bezug nimmt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der übereinstimmende Wille der Mitglieder und der verbindlich festgelegte Zweck der Vereinigung „1414“ dahin gingen, gerade solche Straftaten zu verüben (vgl. zum Begriff des „Gerichtetseins“ BGH, Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, BGHR StGB § 129 Straftaten 4 Rn. 47 mwN; Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33).
dd) Bei der Vereinigung „1414“ handelte es sich ungeachtet des Umstandes, dass die Mitglieder aus verschiedenen Staaten stammten, der transnationalen Ausrichtung des Vereinigungshandelns, der Begehungsorte der einzelnen von Vereinigungsmitgliedern initiierten und gesteuerten Straftaten sowie der Tatsache, dass die Vereinigung allein virtuell organisiert war und keine nennenswerte realweltliche organisatorische Infrastruktur aufwies, um eine inländische und nicht um eine ausländische.
Denn die geografische Einordnung einer Vereinigung richtet sich nach einer an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierten Gesamtbetrachtung, wobei der Schwerpunkt der Organisationsstruktur ein wesentliches Zuordnungskriterium darstellt. Ein solcher Schwerpunkt kann sich insbesondere aus dem Ort ergeben, an dem gleichsam „die Verwaltung geführt wird“ (BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14 Rn. 17; vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11, StV 2012, 339 Rn. 17). Hieran ist für Vereinigungen mit ausgeprägter Organisationsstruktur auch nach der Neubestimmung des Vereinigungsbegriffs durch das Vierundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) - festzuhalten. Da allerdings an den Organisationsgrad einer Vereinigung nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist insbesondere bei Vereinigungen mit nur „rudimentärer Organisationsstruktur“ (vgl. BT-Drucks. 18/11275 S. 11; BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 30) vornehmlich - handlungsbezogen - entscheidend, von welchem Ort aus die Vereinigung maßgeblich in ihrem Bestand, ihrer Struktur, Ausrichtung und Zielsetzung geprägt und gesteuert wird. Nicht von wesentlicher Bedeutung ist dagegen der Ort der Planung, Vorbereitung und Begehung konkreter organisationsbezogener Straftaten, so dass es für die Einordnung einer Gruppierung als inländische oder EU-Vereinigung nicht genügt, dass sie auf dem jeweiligen Gebiet Straftaten begeht oder begehen will. Allerdings ist das eigentliche Aktionsfeld in die Gesamtbetrachtung mit einzustellen (vgl. zu den Abgrenzungskriterien BGH, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 3 StR 382/24, juris Rn. 36; Urteil vom 9. Januar 2025 - 3 StR 111/24, juris Rn. 37; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, BGHR StGB § 129b Vereinigung 3 Rn. 19 mwN). Hiernach war die Vereinigung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte eine tragende Führungsrolle übernahm, eine inländische. Denn jedenfalls ab dann wurde die Gruppierung durch ihn und damit von seinem deutschen Wohnsitz aus gesteuert. Einer Verfolgungsermächtigung nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB bedarf es daher nicht. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn man annähme, dass die Vereinigung bis zur Verhaftung der Gründungsmitglieder Ende 2025 durch diese - von Dänemark beziehungsweise Schweden aus - gesteuert wurde und es sich daher bis dahin um eine ausländische handelte, denn dann wäre sie jedenfalls keine außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewesen.
ee) Die Anstiftung zur Brandlegung im schwedischen Ä. am Abend des 3. November 2025 ist als Anstiftung zur Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Variante 1, § 26 StGB strafbar.
ff) Da der Beschuldigte die Anstiftung zur Brandstiftung als Mitglied der Vereinigung „1414“ verübte, so dass sich (auch) diese Tat als Beteiligungsakt an der Gruppierung darstellt, steht die Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung.
gg) Die hier erörterte Tat stellt sowohl in prozessualer als auch in materiellrechtlicher Hinsicht eine eigenständige Straftat dar. Namentlich wird die Tat nicht durch die Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit einer weiteren Tat, die der Beschuldigte hochwahrscheinlich als Mitglied der Vereinigung beging (das oben kursorisch geschilderte Sexualdelikt zum Nachteil eines zwölfjährigen dänischen Mädchens) und die bereits Gegenstand des ersten Haftbefehls vom 10. März 2026 gewesen ist, zu Tateinheit verklammert, weil die Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) sowie die wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) in Tateinheit mit weiteren Delikten jeweils schwerer wiegen als die wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (als Rädelsführer) gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB.
hh) Für die hochwahrscheinliche Tat des Beschuldigten besteht deutsche Strafgewalt nach dem Territorialitätsprinzip (§ 3 StGB), weil er in Deutschland tätig wurde.
ii) Die hier erörterte (neue) Tat unterfällt angesichts der originären Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für den weiteren gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf der Gründung einer terroristischen Vereinigung (virtuelle Vereinigung „Eterssa“) als Rädelsführer in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser terroristischen Vereinigung als Rädelsführer sowie mit weiteren Straftaten (vgl. insofern den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2026, dort unter I. 2. a)) zumindest aufgrund einer Annexkompetenz gleichfalls der Strafgerichtsbarkeit des Bundes und der Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts. Denn die hier erörterte neue Tat steht mit den weiteren haftbefehlsgegenständlichen Taten, für die eine originäre Bundeszuständigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG begründet ist, in einem derart engen persönlichen und deliktsspezifischsachlichen Zusammenhang, dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern als in hohem Maße sachwidrig erschiene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - AK 19/22, juris Rn. 39; vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 14; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 39).
d) Der dringende Tatverdacht der vorstehend erörterten Tat des Beschuldigten hat sich erst im Laufe der dem Erlass des ersten Haftbefehls und der Inhaftierung des Beschuldigten nachfolgenden Ermittlungen ergeben. Ausweislich von Vermerken des Bundeskriminalamts (BKA) vom 17. Juni 2026 und vom 8. September 2026 hat das BKA - die mit den Ermittlungen betraute Polizeibehörde - bei einer Auswertung eines sichergestellten Smartphones des Beschuldigten erstmals Mitte Mai 2026 Anhaltspunkte dafür erlangt, dass der Beschuldigte den Täter der Brandstiftung zu dieser bestimmt haben könnte. Eine nähere Auswertung seiner auf dem Mobiltelefon gespeicherten Chatkommunikation mit dem mutmaßlichen Brandstifter hat diesen Verdacht erhärtet. Frühestens am 11. Mai 2026 hat mithin insofern ein dringender Tatverdacht bejaht werden können.
e) Der neue Tatvorwurf rechtfertigt auch für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls und den Vollzug von Untersuchungshaft.
aa) Es ist (auch) bei isolierter Betrachtung dieses Tatvorwurfs jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2, § 72 JGG gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Denn er hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Jugend- oder Freiheitsstrafe zu rechnen. Bereits hieraus resultiert ein signifikanter Fluchtanreiz. Diesem stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 - AK 27/22, juris Rn. 36; vom 5. Oktober 2018 - StB 43 u. 44/18, juris Rn. 37). Der Beschuldigte war vor seiner Verhaftung überwiegend in einer „Online-Welt“ verankert, Anhaltspunkte für tragfähige soziale Bindungen in der „Realwelt“, die fluchthemmend wirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verfügt der Beschuldigte über keine berufliche Verankerung in einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit. Demgegenüber hat er über seine ausgedehnten Aktivitäten in den „COM-Netzwerken“ eine Vielzahl von Kontakten zu Gleichgesinnten im Ausland aufgebaut, die ihm wahrscheinlich bei einer Flucht behilflich sein würden.
bb) Die Anordnung der Untersuchungshaft allein wegen der hier erörterten weiteren Tat stünde nicht außer Verhältnis zu deren Bedeutung und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Beschleunigungsgebot ein besonderer Stellenwert zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer verlängert, weil erst während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Straftat bekannt wird. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist auch in diesen Fällen grundsätzlich die insgesamt erlittene Haftdauer in den Blick zu nehmen. Ungeachtet dessen setzen die frisch im Sinne eines dringenden Tatverdachts gewonnenen Erkenntnisse bei ausreichender Erheblichkeit gerade deshalb eine neue Sechsmonatsfrist in Gang, damit die Strafverfolgungsbehörden insoweit weiter ermitteln können. Schon aus diesem Grund verbietet sich jede schematische Betrachtung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 - AK 13/25, juris Rn. 54 f.; vom 19. Oktober 2023 - AK 58/23, juris Rn. 25; vom 20. September 2023 - AK 54/23, NStZ-RR 2023, 349, 350 f.).
Hier ist die (weitere) Inhaftierung des Beschuldigten angesichts der Bedeutung des neuen Tatvorwurfs und der auch insofern äußerst umfangreichen und komplexen Ermittlungen mit vielfältigen internationalen Bezügen derzeit verhältnismäßig. Verzögerungen haben sich im bisherigen Verfahren nicht ergeben.
f) Der Ablauf der neu in Gang gesetzten Sechsmonatsfrist steht noch nicht bevor. Für den Fristbeginn ist - wie dargetan (vgl. oben III. 1. c)) - der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sich die einen neuen Haftbefehl rechtfertigenden Ermittlungsergebnisse zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet haben. In der Gesamtschau der durchgeführten Ermittlungen tragen die neuen Erkenntnisse den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des neuen Tatvorwurfs seit dem 11. Mai 2026. Danach hat die Frist am Folgetag, dem 12. Mai 2026, neu begonnen. Somit endet die nunmehr maßgebliche Sechsmonatsfrist gegenwärtig am 12. November 2026.
Schäfer Hohoff Kreicker
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in AK 51/26 entschieden?“