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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 26 StGB – Anstiftung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 26 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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