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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 264 StPO – Gegenstand des Urteils

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 264 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 264 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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