Zum Inhalt springen
Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 71 JGG – Vorläufige Anordnungen über die Erziehung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen.

(2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 71 JGG

8 Entscheidungen zitieren § 71 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.09.2016 – AK 47/16 · 3. Strafsenat

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate: Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland durch Mordversuch an einem Bundespolizisten; Mordmerkmal der Heimtücke und Vorliegen der Arglosigkeit bei einem Polizeibeamten im Rahmen einer …

  • BVerfG, Beschl. v. 17.04.2018 – 2 BvR 2039/17 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Versagung der Beiordnung eines Verteidigers für gem § 71 JGG untergebrachten jugendlichen Beschuldigten (§ 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 68 JGG) keiner isolierten verfassungsrechtlichen Anfechtung zugänglich - zudem Substantiierungsmangel

  • BGH, Beschl. v. 05.04.2023 – AK 11 und 12/23, AK 11/23, AK 12/23 · 3. Strafsenat

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat"; Fortdauer der Untersuchungshaft

  • BVerfG, Beschl. v. 08.07.2021 – 2 BvR 575/21 · 2. Senat 2. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Erneute Invollzugsetzung eines Haftbefehls bzw erneuter Haftbefehl ohne hinreichende Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs 4 Nr 3 StPO verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - Gegenstandswertfestsetzung

  • BGH, Urt. v. 23.03.2010 – 5 StR 556/09 · 5. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Bemessung der Jugendstrafe bei schwerer Schuld und erheblichem Therapie- und Erziehungsbedarf

  • BGH, Beschl. v. 26.06.2025 – StB 30/25 · 3. Strafsenat

Weitere Entscheidungen zu § 71 JGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 71 JGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 71 JGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten