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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 114 BayEUG – Sachliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt

  • 1. dem Staatsministerium bei Gymnasien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Realschulen einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und der Schulen, die ganz oder teilweise die Lernziele der vorgenannten Schulen verfolgen, sowie dem kolleg24 als Lehrgang in Verbindung mit dem Bayerischen Rundfunk,
  • 2. dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus bei Schulen in seinem Geschäftsbereich,
  • 3. dem Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium bei Unterrichtseinrichtungen in Justizvollzugsanstalten sowie in haftersetzenden Maßnahmen nach §§ 71, 72 des Jugendgerichtsgesetzes,
  • 4. den Regierungen
  • a) bei öffentlichen Grundschulen und Mittelschulen für die schulaufsichtliche Genehmigung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,
  • b) bei privaten Grundschulen und Mittelschulen,
  • c) bei Förderschulen einschließlich der zugehörigen Einrichtungen der Mittagsbetreuung, soweit die Schulaufsicht nicht durch Nr. 1 oder 4 Buchst. d geregelt ist,
  • d) bei Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien einschließlich der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
  • e) bei Klinikschulen,
  • f) bei Ergänzungsschulen unbeschadet der Regelung in Nr. 1,
  • g) bei Sing- und Musikschulen,
  • h) bei Lehrgängen, wenn diese von kommunalen Trägern oder von staatlich verwalteten Stiftungen errichtet oder betrieben werden,
  • i) bei Ferienangeboten gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 unter entsprechender Geltung von Art. 110 in Förderschulen, privaten Grundschulen oder diesen zugeordneten Mittagsbetreuungen,
  • 5. den Schulämtern
  • a) bei öffentlichen Grundschulen und Mittelschulen,
  • b) bei Einrichtungen der Mittagsbetreuung, soweit nicht in Nr. 4 Buchst. c geregelt,
  • c) bei Ferienangeboten gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 unter entsprechender Geltung von Art. 110 in öffentlichen Grundschulen und diesen zugeordneten Mittagsbetreuungen,
  • 6. den Kreisverwaltungsbehörden bei Lehrgängen, soweit sie nicht in Nr. 4 Buchst. g, h und i und Abs. 2 genannt sind.

(2) Wird ein Lehrgang an einer öffentlichen Schule eingerichtet, so obliegt der für die Schule zuständigen Aufsichtsbehörde auch die Aufsicht über den Lehrgang.

(3) Soweit Schulen mit einem Schülerheim gemäß Art. 107 Abs. 2 verbunden sind, erstreckt sich die Zuständigkeit der nach Abs. 1 für die Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde auch auf das Schülerheim.

(4) Im Zweifelsfall entscheidet die höhere der beteiligten Schulaufsichtsbehörden über die sachliche Zuständigkeit. Ist die Zuständigkeit bei einer Schulart zweifelhaft, so können die beteiligten Staatsministerien die sachliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung feststellen.

(5) Die beteiligten Staatsministerien können durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden übertragen, wenn dies zur Anpassung an geänderte Verhältnisse oder zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung geboten ist. Aus den gleichen Gründen kann die Übertragung im Einzelfall erfolgen; dies gilt für die Regierungen entsprechend.

Rechtsprechung zu Art. 114 BayEUG

Eine Entscheidung zitiert Art. 114 BayEUG.

  • BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 2 AZR 582/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Hat ein öffentlicher Arbeitgeber die Entscheidung getroffen, den Unterricht an Schulen nach Möglichkeit durch Lehrer mit staatlicher Lehrbefähigung erteilen zu lassen, betrifft ein Rückgang des Unterrichtsbedarfs vorrangig die Gruppe der Aushilfskräfte ohne Lehrbefähigung. 2. Bei der betriebsbedingten Kündigung angestellter Lehrer an staatlichen Gymnasien in Bayern beschränkt sich die …

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