Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 120 BayEUG – Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und die ihm angegliederten Fachausbildungsstätten haben die Aufgabe der fachlichen und pädagogischen Ausbildung zu Fachlehrerinnen und Fachlehrern.

(2) Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern hat die Aufgabe der fachlichen und pädagogischen Ausbildung zu Förderlehrerinnen und Förderlehrern.

(3) Der Besuch der Staatsinstitute setzt einen mittleren Schulabschluss voraus. Weitere Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der fachlichen Vorbildung können in den Ausbildungsordnungen der Staatsinstitute festgelegt werden. Zusammen mit der Abschlussprüfung kann unter besonderen, in den Ausbildungsordnungen näher zu bestimmenden Voraussetzungen eine fachgebundene Hochschulreife verliehen werden.

(4) Für die Staatsinstitute und für die Fachausbildungsstätten gelten die Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 28, 44, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 52, 55, 56, 57, 58, 59, 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9, Art. 84, 85, 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5, Abs. 2, 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 4, Art. 87 Nr. 2, Art. 88 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 4, 7 und 8 sowie Art. 89 entsprechend. Die im Rahmen des Art. 86 Abs. 2 zulässigen Ordnungsmaßnahmen werden in den Ausbildungsordnungen festgesetzt. Die Aufsicht obliegt dem Staatsministerium; Art. 114 Abs. 5 gilt entsprechend. Satz 1 bis 3 findet auf Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst keine Anwendung.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 120 BayEUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 120 BayEUG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten