Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 5 BayEUG – Schuljahr und Ferien

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Für einzelne Schularten können in der Schulordnung aus besonderen Gründen davon abweichende Ausbildungsabschnitte vorgesehen werden.

(2) Die Ferien werden durch die Ferienordnung festgesetzt, die das zuständige Staatsministerium erlässt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für angezeigte Ergänzungsschulen und für private Berufsfachschulen nach Art. 92 Abs. 7, es sei denn, sie werden von Schülerinnen und Schülern besucht, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 5 BayEUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 5 BayEUG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten