Errichtung und Betrieb eines nichtstaatlichen verbundenen Schülerheims gemäß Art. 107 Abs. 2 können von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige und seelische Wohl der in diesem Schülerheim betreuten Schülerinnen und Schüler zu gefährden, und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist.
BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Art. 110 BayEUG – Untersagung
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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