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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 110 BayEUG – Untersagung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Errichtung und Betrieb eines nichtstaatlichen verbundenen Schülerheims gemäß Art. 107 Abs. 2 können von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige und seelische Wohl der in diesem Schülerheim betreuten Schülerinnen und Schüler zu gefährden, und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 110 BayEUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 110 BayEUG? Zitiere den Wortlaut.“

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