Mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule verbundene Schülerheime sowie nicht verbundene Schülerheime unterstehen der Aufsicht nach den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Die übrigen verbundenen Schülerheime unterstehen der Schulaufsicht. Schülerheime, die gemäß Art. 106 Satz 3 mindestens mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule sowie mit einer Schule einer weiteren Schulart verbunden sind, unterstehen der Aufsicht nach den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Art. 109 BayEUG – Aufsicht
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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