Um den Besuch öffentlicher Förderschulen sicherzustellen, sind die erforderlichen Schülerheime oder ähnliche Einrichtungen zu schaffen. Kommt der Träger des Schulaufwands dieser Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nach, so bestimmt die gemäß Art. 109 zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers die jeweils notwendige Art und Größe der Einrichtung. Die Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Für die Errichtung von Schülerheimen bei Förderschulen gilt Art. 33 Abs. 2 entsprechend.
BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Art. 108 BayEUG – Schülerheime bei Förderschulen
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 108 BayEUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 108 BayEUG? Zitiere den Wortlaut.“