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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 106 BayEUG – Begriffsbestimmung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Schülerheime sind Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, Schülerinnen und Schüler erzieherisch zu betreuen sowie ihnen Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Verbundene Schülerheime sind Schülerheime, die an einer Schule eingerichtet sind und mit dieser eine pädagogische und organisatorische Einheit bilden; Schulen im Sinn des Halbsatzes 1 sind Heimschulen. In Einzelfällen kann die Verbindung auch mit mehreren Schulen bestehen. Nicht verbundene Schülerheime sind Schülerheime, die ohne Anschluss an eine bestimmte Schule eingerichtet werden.

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„Was regelt Art. 106 BayEUG? Zitiere den Wortlaut.“

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