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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 105 BayEUG – Lehrgänge und Privatunterricht

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Private Lehrgänge und Privatunterricht dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden können. Art. 103 gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 105 BayEUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 105 BayEUG? Zitiere den Wortlaut.“

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