Private Lehrgänge und Privatunterricht dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden können. Art. 103 gilt entsprechend.
BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Art. 105 BayEUG – Lehrgänge und Privatunterricht
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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