Das zuständige Staatsministerium kann für Ergänzungsschulen Mindestlehrpläne genehmigen, den Abschluss der Ausbildungen von Prüfungen abhängig machen und Prüfungsordnungen genehmigen.
BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Art. 104 BayEUG – Mindestlehrpläne, Prüfungen
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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