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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 104 BayEUG – Mindestlehrpläne, Prüfungen

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Das zuständige Staatsministerium kann für Ergänzungsschulen Mindestlehrpläne genehmigen, den Abschluss der Ausbildungen von Prüfungen abhängig machen und Prüfungsordnungen genehmigen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 104 BayEUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 104 BayEUG? Zitiere den Wortlaut.“

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