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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 306 StGB – Brandstiftung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer fremde

  • 1. Gebäude oder Hütten,
  • 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  • 3. Warenlager oder -vorräte,
  • 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  • 5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  • 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 306 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 306 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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