Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 321 StGB – Führungsaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

In den Fällen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 321 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 321 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten