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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 306c StGB – Brandstiftung mit Todesfolge

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 306c StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 306c StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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