Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 306d StGB – Fahrlässige Brandstiftung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 306d StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 306d StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten