Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.10.2026 – 6 MB 49/26
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2026:1005.6MB49.26.00
- Normenkette
- Art 19 Abs 4 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 3 PresseG SH, § 4 Abs 1 PresseG SH, § 4 Abs 2 PresseG SH ... mehr
Leitsatz
1. Bei den Auskunftsverweigerungsgründen des § 4 Abs. 2 PresseG handelt es sich um negative Anspruchsvoraussetzungen, die der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
2. Für die Gefahr einer Beeinträchtigung der sachgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG bedarf es ebenso wie für die Verletzung überwiegender öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG konkreter Anhaltspunkte.
3. § 353d Nr. 3 StGB ist keine Vorschrift über die Geheimhaltung i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG. Die Gefahr der Verwirklichung dieses Straftatbestandes ist aber von der um Auskunft ersuchten Gerichtsverwaltung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens über Art und Umfang der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.
4. Dass die Erfüllung des Straftatbestands des § 353d Nr. 3 StGB aufseiten der Gerichtsverwaltung durch die verfassungsrechtliche Publikationspflicht der Gerichte gerechtfertigt ist, ist nicht ausreichend sicher geklärt und kann deshalb nicht zu einer anspruchsbegründenden Ermessensreduzierung führen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 7. Juli 2026 geändert:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Kopie des Beschlusses des Landgerichts Flensburg vom 31. März 2026 (Az. V KLs 107 Js 18958/23) in anonymisierter Form zu überlassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Gerichtsverwaltung presserechtlich verpflichtet werden kann, einen Teileröffnungsbeschluss aus einem schwebenden Strafverfahren zu veröffentlichen, hilfsweise, in Kopie herauszugeben.
Mit Beschluss vom 31. März 2026 (Az. V KLs 107 Js 18958/23) ließ das Landgericht Flensburg die Anklage gegen ein mutmaßliches Mitglied der „Letzten Generation“ hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) zur Hauptverhandlung zu; nicht zugelassen wurden die Vorwürfe der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und der Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB). Der Beschluss stieß in der Presse bundesweit auf Resonanz.
Der Antragsteller ist Journalist und Chefredakteur der Transparenz- und Rechercheplattform FragDenStaat. Mit E-Mail vom 15. April 2026 beantragte er beim Antragsgegner die Veröffentlichung des Teileröffnungsbeschlusses, um die juristische Argumentation unter Berücksichtigung des konkreten Wortlauts öffentlich zugänglich machen und diskutieren zu können. Zudem bat er um Übersendung des Beschlusses. Er stützte den Antrag auf § 4 PresseG. Mit E-Mail vom 22. April 2026 bestätigte der Antragsgegner zwar das Bestehen eines öffentlichen Interesses an dem Beschluss, lehnte aber sowohl die Veröffentlichung als auch die Übersendung einer Kopie an den Antragsteller ab und begründete dies im Wesentlichen mit der Gefahr einer Strafbarkeit aufseiten der Gerichtsverwaltung gemäß § 353d Nr. 3 StGB.
Der Antragsteller hat daraufhin beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Begehren, ihm den Beschluss des Landgerichts Flensburg zugänglich zu machen durch Veröffentlichung in der Entscheidungsdatenbank des Landes, hilfsweise durch Übersendung an ihn.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 7. Juli 2026 stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, den streitgegenständlichen Beschluss in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein oder auf anderem Wege der Öffentlichkeit und damit dem Antragsteller zugänglich zu machen. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 PresseG, ohne dass Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 2 PresseG vorlägen, insbesondere keine Geheimhaltungsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG. Der Tatbestand der insoweit in Betracht kommenden Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB werde zwar auch bei Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beschlusses durch Mitarbeitende der Gerichtsverwaltung erfüllt, doch sei die Tat aufgrund der verfassungsrechtlichen Pflicht, veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen zu publizieren, gerechtfertigt. Das dem Antragsgegner auf der Rechtsfolgenseite des § 4 Abs. 1 PresseG zustehende Ermessen sei ausnahmsweise dahingehend „auf Null“ reduziert, dass er den begehrten Beschluss selbst zu veröffentlichen habe. Dies ergebe sich aus der Wirkung des § 353d Nr. 3 StGB. Im Gegensatz zu den Gerichtsmitarbeitenden habe der Antragsteller bei einer Veröffentlichung eine Strafverfolgung zu befürchten.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und diese umfassend begründet mit dem Antrag,
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 7. Juli 2026 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2026 dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, den Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 31. März 2026 – V KLs 107 Js 18958/23 – an den Antragsteller zu übersenden und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
und verteidigt den angegriffenen Beschluss.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich des Hauptantrages auch begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Hauptantrag des Antragstellers abzulehnen. Es bleibt aber die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung zur Zugänglichmachung durch Übersendung einer Kopie des Teileröffnungsbeschlusses vom 31. März 2026.
I. Mit dem insgesamt zulässigen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO wird, wie es in presserechtlichen Verfahren regelmäßig der Fall ist, nicht nur eine vorläufige Maßnahme begehrt; Haupt- und Hilfsantrag führen vielmehr auf eine Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Im Falle einer solchen Vorwegnahme sind an das Vorliegen eines Anordnungsanspruches gesteigerte Anforderungen zu stellen (Beschl. d. Senats v. 21.07.2026 – 6 MB 39/26 –, juris Rn. 24), indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 01.09.2022 – 3 MB 13/22 –, juris Rn. 30). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend beschrieben.
Entgegen der mit der Beschwerde erstmalig geltend gemachten Ansicht des Antragsgegners sind auch die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zutreffend beschrieben. Die Beschwerde verkennt, dass es speziell bei der Geltendmachung von Auskünften nach dem Presserecht im Wege vorläufigen Rechtsschutzes und in Bezug auf die glaubhaft zu machende Eilbedürftigkeit nicht dabei bleibt, dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben muss (so allerdings noch BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 –, juris Rn. 5). Unter Beachtung der grundrechtlichen Dimension der Pressefreiheit und der Garantie effektiven Rechtsschutzes muss vielmehr auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung hinreichend beachtet werden. Um zu verhindern, dass der Verweis auf das Hauptsacheverfahren dazu führt, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist, reicht es für die gebotene Eilbedürftigkeit aus, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegt (BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 25 ff.; stRspr BVerwG, vgl. Beschl. v. 23.01.2026 – 10 VR 6.25 –, juris Rn. 7; Beschl. d. Senats v. 17.10.2025 – 6 MB 28/25 –, juris Rn. 75 und v. 21.07.2026 – 6 MB 39/26 – juris Rn. 38; VGH München, Beschl. v. 15.05.2023 – 7 CE 23.666 –, juris Rn. 19).
II. Dies zugrunde gelegt, bleibt dem Hauptantrag der Erfolg versagt. Es besteht zwar ein Anordnungsgrund (1.). Die in der Beschwerdebegründung enthaltene Kritik an der Annahme eines Anordnungsanspruchs wirft hingegen berechtigte Zweifel auf. Der Antragsteller kann sich auf einen Anordnungsanspruch nicht berufen (2.).
1. Der Antragsteller hat überzeugend glaubhaft gemacht, dass aufgrund der intensiven medialen und rechtswissenschaftlichen Diskussion, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit der Mitglieder der „Letzten Generation“ nach § 129 StGB bzw. § 316b StGB in Betracht kommt und aufgrund der bereits erfolgten Berichterstattung über den hier streitgegenständlichen Teileröffnungsbeschluss ein starker Gegenwartsbezug gegeben ist und dass gerade auch an der juristischen Begründung ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht.
2. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich unter Berücksichtigung der gesteigerten Anforderungen für den Hauptantrag jedoch nicht. Es erscheint nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren auf Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beschlusses nachzukommen hat. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 PresseG vor (a.), ohne dass Auskunftsverweigerungsgründe nach § 4 Abs. 2 PresseG bestehen (b.). Allerdings ist das dem Antragsgegner eröffnete Ermessen bei der Entscheidung über Art und Umfang der Auskunftserteilung nicht derart reduziert, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem hauptsächlich begehrten Inhalt gerechtfertigt ist (c.).
a. Der Tatbestand der geltend gemachten Anspruchsnorm des § 4 Abs. 1 PresseG ist gegeben. Die Norm verpflichtet die Behörden, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Unstreitig handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Vertreter der Presse. Zweifel an der Annahme, dass die begehrte Auskunft der öffentlichen Aufgabe der Presse dient, sind nicht begründet.
Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 29, Urt. v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96 –, juris Rn. 95). Sie wird als „öffentliche“ Aufgabe bezeichnet, weil sie Voraussetzung für den in einem freiheitlich demokratischen Staatswesen notwendigen Willensbildungsprozess ist und eine demokratische Kontrolle der Bürger über die staatlichen Einrichtungen und ihre gewählten Vertreter erlaubt (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.04.2017 – 3 LA 45/16 –, juris Rn. 10 m.w.N.) Erfüllt wird diese Aufgabe gemäß § 3 PresseG u.a. durch die Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten. Um dies sicherzustellen, schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Pressefreiheit auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, da erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen die Presse in den Stand versetzt, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle bei der demokratischen Meinungsbildung wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 22 m.w.N.).
Die gesetzliche Beschränkung der Auskunftspflicht auf Anfragen, mit denen die Presse ihre „öffentliche Aufgabe“ wahrnimmt, steht dem vorliegenden Begehren nicht entgegen. Sie dient lediglich einer negativen Abgrenzung und schließt Auskunftsansprüche aus, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind, etwa wenn es lediglich um die Befriedigung bloßer privater Neugier geht oder mögliche Missbrauchsfälle, in denen der Anspruchsteller nur die eigenen wettbewerblichen Chancen verbessern will (OVG Hamburg, Beschl. v. 04.10.2010 – 4 Bf 179/09.Z –, juris Rn. 19 m.w.N.). Zweifel an dem vorliegend verfolgten publizistisch-redaktionellen Zweck wirft der Antragsgegner nicht auf. Im Übrigen steht es ihm (oder dem Gericht) nicht zu, darüber zu befinden, ob die juristische Begründung des Landgerichts für die Verneinung einzelner Straftatbestände in der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens für die Öffentlichkeit einen „nennenswerten Mehrwert“ hat. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse wäre es nicht vereinbar, wenn die Durchsetzung des Informationsinteresses von einer staatlichen Bewertung des Informationsanliegens abhinge. Die Presse muss nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und welche Informationen von Nöten sind, um ein bestimmtes Thema aufzuarbeiten. Dieses Gebot staatlicher Inhaltsneutralität gilt auch schon für das Stadium der Recherche (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 18 f., Urt. v. 01.10.2014 – 6 C 35.13 –, juris Rn. 41). Im Übrigen übergeht der Antragsgegner das zweifelsfreie Bestehen eines (ausreichenden) öffentlichen Interesses jedenfalls in juristischen Fachkreisen.
b. Das Bestehen von Gründen, die die Behörde nach § 4 Abs. 2 PresseG dazu berechtigen, eine Auskunft zu verweigern, hat das Verwaltungsgericht insgesamt verneint. Soweit sich das Beschwerdevorbringen mit den einzelnen Verweigerungsgründen (mehr oder weniger ausdrücklich, teilweise nur inzident) befasst, bleibt dem Vorbringen im Ergebnis der Erfolg versagt. Als negative Anspruchsvoraussetzungen unterliegen die Gründe des § 4 Abs. 2 PresseG der vollständigen gerichtlichen Kontrolle (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.08.2023 – 7 ZB 21.181 –, juris Rn. 9; (ähnlich schon Beschl. d. Senats v. 17.10.2025 – 6 MB 28/25 –, juris Rn. 20). Da es sich um Ausnahmetatbestände handelt, sind sie grundsätzlich eng auszulegen (VG Schleswig, Beschl. v. 24.03.2026 – 6 B 27/25 –, juris Rn. 41).
aa. Eine Beeinträchtigung der sachgemäßen Durchführung des schwebenden Gerichtsverfahrens i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG durch Veröffentlichung des Teileröffnungsbeschlusses hatte der Antragsgegner laut Verwaltungsgericht schon nicht geltend gemacht, sei in Anbetracht der bereits erfolgten medialen Berichterstattung aber auch nicht zu erwarten. Dies gelte auch hinsichtlich derjenigen Straftatbestände, für die die Hauptverhandlung zugelassen wurde, zumal insoweit schon keine Ausführungen in dem Teileröffnungsbeschluss zu erwarten seien. Im Übrigen habe sich auch die Angeklagte selbst medienwirksam zu dem Verfahren geäußert.
Der Antragsgegner behauptet demgegenüber, das Verwaltungsgericht sei in Bezug auf die nicht zur Hauptverhandlung zugelassenen Straftatbestände „offensichtlich fehlsam“ davon ausgegangen, dass der maßgebliche Beschluss des Landgerichtes bestandskräftig geworden sei. Woher der Antragsgegner die erforderlichen Anhaltspunkte für diese Behauptung nimmt, erläutert er nicht. Aus dieser Behauptung allein folgt auch noch kein Auskunftsverweigerungsgrund. Möglicherweise hat das Verwaltungsgericht sehr wohl berücksichtigt, dass das Hanseatische Oberlandesgericht der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Beschwerde abhelfen und die Anklage insgesamt zulassen könnte, ist in Anbetracht der bereits erfolgten medialen Berichterstattung aber dennoch davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung des weiteren Strafverfahrens nicht, wie es im Gesetz heißt, „vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte“. Der Antragsgegner hätte hierzu weitergehend vortragen und dabei die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen zum vergleichbaren § 4 Abs. 2 Nr. 1 ThürPresseG berücksichtigen müssen. Danach bedarf es nicht nur abstrakter, sondern konkreter Anhaltspunkte, die die Gefahr einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens unmittelbar und dringend nahelegen (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 24). Diese restriktive Auslegung ist verfassungsrechtlich geboten. Anderenfalls könnten die Behörden nahezu bei jedem schwebenden Verfahren die Auskunft verweigern. Eine solche Auslegung stünde in offensichtlichem Gegensatz zur wertsetzenden Bedeutung der Presse- und der Rundfunkfreiheit, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch als einen speziellen Aspekt einschließt (Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, Kap. 1, § 4 Rn. 102 ff. m.w.N.).
Nichts anderes gilt hinsichtlich der bereits zugelassenen Straftatbestände, sofern das Hanseatische Oberlandesgericht das Landgericht insoweit bestätigen sollte. Allein der vom Antragsgegner vorgebrachte Umstand, dass in der nachfolgenden Hauptverhandlung auch die tatsächlichen Vorwürfe erörtert würden, die Gegenstand der nicht zugelassenen Anklagepunkte sind, belegt noch keine unmittelbare und dringend naheliegende Beeinträchtigung des Strafverfahrens i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG.
bb. Bei der Prüfung eines Auskunftsverweigerungsgrundes gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG wegen entgegenstehender Vorschriften über die Geheimhaltung gehen sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten davon aus, dass die begehrte Veröffentlichung des Beschlusses vonseiten des Landgerichts zum jetzigen Zeitpunkt den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen würde und dass diese Strafnorm eine Vorschrift über die Geheimhaltung i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG darstellt. § 353d Nr. 3 StGB verbietet, die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Gestritten wird darüber, ob der Unrechtsgehalt der Veröffentlichung aufgrund der den Gerichten von Verfassungs wegen obliegenden Publikationspflicht entfällt.
Ob diese Publikationspflicht tatsächlich zu einer Rechtfertigung führt, bedarf an dieser Stelle keiner Klärung. Gleiches gilt für die Richtigkeit des vom Antragsgegner in Zweifel gezogenen Vorgehens des Verwaltungsgerichts, bei der Prüfung dieses Rechtfertigungsgrundes eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichem Informationsinteresse (Veröffentlichungspflicht und presserechtliches Auskunftsrecht) einerseits und einem Geheimhaltungsinteresse (hier die von der Geheimhaltungsvorschrift geschützten Interessen) andererseits. Bei dem strafbewehrten Verbot des § 353d Nr. 3 StGB handelt es sich schon nicht um eine „Vorschrift der Geheimhaltung“ i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG.
(1) Anhaltspunkte dafür, welche Vorschriften der Landesgesetzgeber bei Verabschiedung des Pressegesetzes (GVOBl 1964, S. 71) als „Vorschriften der Geheimhaltung“ erfassen wollte, enthält das Gesetz nicht. In der Gesetzesbegründung heißt es zu § 4 Abs. 2 PresseG (a.F.) lediglich: „Die in den Ziffern 1 bis 4 aufgezählten Verweigerungsgründe ergeben sich aus der Natur der Sache oder aus der Abwägung der beteiligten Interessen. Insbesondere sind den Vorschriften über die Geheimhaltung auch die im Dienstrecht enthaltenen Bestimmungen über Amts- und Dienstverschwiegenheit zuzurechnen.“ (LT-Drs. 5/117 S. 18). Der Gesetzentwurf beruhte auf einem Modellentwurf für ein Landespressegesetz der Ständigen Konferenz der Innenminister der Bundesländer von 1963 (LT-Drs. 5/117 S. 13; abgedruckt in AfP 1963, 329 ff.). Der Vorläufer, das Reichspressegesetz von 1874, enthielt noch keinen Auskunftsanspruch (OVG Münster, Urt. v. 18.12.2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 72; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, Kap. 1 § 4 Rn. 11).
Nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung handelt es sich bei den „Vorschriften der Geheimhaltung“ i.S.d. Pressegesetze um Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen. Da sich der Auskunftsanspruch nicht gegen den einzelnen Beamten richtet, sondern gegen die Behörde insgesamt, muss die Geheimhaltungsvorschrift (zumindest auch) der auskunftsverpflichteten Behörde als solcher – und nicht nur einzelnen Beamten (wie etwa § 67 BBG und § 37 BeamtStG) – die Preisgabe der in Rede stehenden Information schlechthin untersagen. Hierzu zählen etwa Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse (BVerwG, Urt. v. 26.04.2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 27 zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MStV [Schleyer, InfoMedienR, 52. Ed. 01.05.2026, § 5 MStV Rn. 2]; BGH, Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 48; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 07.03.2014 – OVG 6 S 48.13 –, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 04.10.2010 – 4 Bf 179/09.Z –, juris Rn. 33; OVG Münster, Beschl. v. 25.03.2009 – 5 B 1184/08 –, juris Rn. 12; so auch Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, Kap. 1, § 4 Rn. 109 und Ricker/Weberling, PresseR-HdB, 7. Aufl. 2021, 20. Kap. Rn. 8 ff.). Dazu werden auch sog. „absolute Schweigepflichten“ bzw. allgemeine Grundrechtsschranken wie die Verschwiegenheitspflichten aus § 174 Abs. 2 GVG und § 43 DRiG bzw. strafbewehrte Verbote wie die der §§ 93 ff. StGB – Staatsgeheimnisse –, § 203 StGB – private Geheimnisse – oder § 353b StGB – Dienstgeheimnisse / besondere Geheimhaltungspflichten – gezählt (BGH, Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 48; insoweit differenzierend Groß, Grundlagen des Auskunftsanspruchs der Presse, VR 2008, 192, 198, ders., Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch, DÖV 1997, 133, 139). Ihnen ist das Verbot gemein, die in Rede stehenden Information schlechthin preiszugeben (d.h. unbefugt mitzuteilen oder zu offenbaren bzw. weiterzugeben oder darüber zu berichten).
(2) Die Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB kann danach nicht als „Vorschrift der Geheimhaltung“ angesehen werden. Das strafbewehrte Veröffentlichungsverbot entstammt den Pressegesetzen der Länder und wurde mit dem EGStGB im Jahre 1974 in das Strafgesetzbuch übernommen (Vormbaum in: LK-StGB Bd. 19, 13. Aufl. 2024, § 353d, Entstehungsgeschichte b] m.w.N.; Petersen, Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, StV 2025, 146). Heute gilt es gegenüber „Jedermann“, weil es den Charakter eines Sondergesetzes verlieren sollte (BVerfG, Beschl. v. 03.12.1985 – 1 BvL 15/84 –, juris Rn. 7, 33 mit Verweis auf die Begründung der Bundesregierung, BT-Drs. 7/550 S. 283), mithin nicht mehr nur gegenüber der Presse, sondern etwa auch im parlamentarischen Raum (parlamentarischer Untersuchungsausschuss, Nds. StGH, Urt. v. 02.05.2024 – 3/23 –, juris Rn. 80) und auch für die Justiz (Vormbaum, in: LK-StGB Bd. 19, 13. Aufl. 2024, § 353d Rn. 68, 77). § 353d Nr. 3 StGB verfolgt nach überwiegender Auffassung eine doppelte Schutzrichtung (BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – 5 StR 78/25 –, juris Rn. 36). Er soll zum einen verhindern, dass Verfahrensbeteiligte (insbesondere Laienrichter und Zeugen) durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Dokumente in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden. Zum anderen geht es um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der von dem Verfahren Betroffenen und um die Aufrechterhaltung ihrer Unschuldsvermutung; sie sollen durch Veröffentlichung „amtlicher Papiere“ nicht an den Pranger gestellt werden, noch bevor überhaupt eine gerichtliche Überprüfung erfolgt ist (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 – 2 BvR 429/12 –, juris Rn. 26 f., Beschl. v. 03.12.1985 – 1 BvL 15/84 –, juris Rn. 7, 39 f.; Vormbaum, in: LK-StGB Bd 19, 13. Aufl. 2024, § 353d Rn. 49 f.). Verboten ist lediglich die Veröffentlichung eines Dokuments im Wortlaut und im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, nicht aber eine davon graduell zu unterscheidende inhaltlich berichtende Veröffentlichung in nichtwörtlicher Rede (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 – 2 BvR 429/12 –, juris Rn. 30, Beschl. v. 03.12.1985 – 1 BvL 15/84 –, juris Rn. 38).
Dies zeigt, dass § 353d Nr. 3 StGB weder dem Schutz öffentlicher Geheimnisse dient noch ein Schweigegebot begründet (BT-Drs. 7/550 S. 284). Die Inhalte und der Ablauf der erfassten Verfahren stellen keine Staats- und Dienstgeheimnisse dar. Zum Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen gilt zwar ein zeitweiliges Veröffentlichungsverbot, doch dient dies mit seiner engen Begrenztheit nicht einer „Geheimjustiz“ oder der Erhaltung eines berichtsfreien Raums. Schutzgut ist vielmehr die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege (BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – 5 StR 78/25 –, juris Rn. 17 f.); auf eine Geheimhaltung schlechthin zielt § 353d Nr. 3 StGB nicht ab. Das Veröffentlichungsverbot ist insoweit nur zeitweiliges Mittel zu einem anderen Zweck (vgl. Ricker/Weberling, PresseR-HdB, 7. Aufl. 2021, 58. Kap. Rn. 4).
cc. Auch das Vorliegen eines Auskunftsverweigerungsgrundes gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG hat das Verwaltungsgericht verneint. Nach dieser Vorschrift kann die Auskunft verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Zur Begründung verweist es auf die von ihm zuvor vertretene Auffassung, dass die Mitarbeitenden des Antragsgegners sich nicht nach § 353d Nr. 3 StGB strafbar machten. Dies greift der Antragsgegner nur indirekt an, indem er die vom Verwaltungsgericht i.R.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG vorgenommene Abwägung zwecks Rechtfertigung der nach § 353d Nr. 3 StGB tatbestandsmäßigen Handlung kritisiert und geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das „öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft“ gar nicht ermittelt und das Geheimhaltungsinteresse nur unzureichend erfasst. Dass die vom Antragsgegner aufseiten des Geheimhaltungsinteresses aufgeführten öffentlichen und privaten Interessen das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen, ergibt sich jedoch nicht.
(1) Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Schutzgüter des § 353d Nr. 3 StGB verkannt, geht an dieser Stelle ins Leere, soweit damit auf die vom Gesetzgeber getroffene Grundentscheidung Bezug genommen wird, diese Schutzgüter ausnahmslos und ohne die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Abwägung widerstreitender Interessen durch ein abstraktes Gefährdungsdelikt zu schützen (dazu BGH, Urt. v. 16.05.2023 – VI ZR 116/22 –, juris Rn. 17; Puschke in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 353d Rn. 6). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG muss eine konkrete Verletzungsgefahr im Raum stehen; die Behauptung einer (abstrakten) Gefährdung, wie sie § 353d Nr. 3 StGB ausreichen lässt, genügt für eine Auskunftsverweigerung nicht. Sie kann erst nach einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen erfolgen (OVG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2023 – 3 MB 29/22 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Letztere wiederum begrenzen den Auskunftsanspruch, sind behördlicherseits darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen (vgl. zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse stRspr BVerwG, Urt. v. 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, juris Rn. 20).
(2) Der Ausschlussgrund des öffentlichen Interesses ersetzt eine kasuistische Aufzählung, ihm kommt gegenüber den anderen Auskunftsverweigerungsgründen aber keine Auffangfunktion zu (Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, Kap 1, § 4 Rn. 118). Er greift nur, wenn ein Bekanntwerden der Informationen mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre (Schleyer, in: BeckOK InfoMedienR, 53. Ed. 01.08.2026, § 5 MStV Rn. 16). Dass dies in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der Strafjustiz, namentlich die Neutralität und Unbefangenheit des Gerichts sowie die bis zur Verurteilung geltende Unschuldsvermutung zugunsten der Angeklagten der Fall sein könnte, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerde nicht. Um den drohenden Eintritt erheblicher Nachteile insoweit nicht nur theoretisch und abstrakt, sondern mit Blick auf den konkreten Fall darzulegen, hätte es in Anbetracht der ohnehin bereits stattgefundenen medialen Berichterstattung weitergehender Darlegungen bedurft.
(3) Bezüglich privater Interessen kommt es darauf an, dass sie schutzwürdig sind. Sie können den presserechtlichen Auskunftsanspruch beispielsweise begrenzen, wenn die Beantwortung einer Anfrage in Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eingreift. Ob ein privates Interesse schutzwürdig ist, beurteilt sich anhand einer Interessenabwägung, wobei die zum Schutze der Persönlichkeit entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind, namentlich, ob die Intim-, die Privat- oder die Sozialsphäre betroffen ist. Dies dient als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe (BVerwG, Urt. v. 27.09.2018 – 7 C 5.17 –, juris Rn. 33 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 15.05.2023 – 7 CE 23.666 –, juris Rn. 42; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 28.10.2011 – OVG 10 S 33.11 –, juris Rn. 25).
Eine Schutzwürdigkeit der im streitgegenständlichen Beschluss (vermutlich) enthaltenen personenbezogenen Daten der Angeklagten vermag auch der Senat nicht festzustellen. Ein strafrechtlicher Teileröffnungsbeschluss dürfte ebenso wie ein Strafbefehl in der Regel nur der Sozialsphäre des Betroffenen zuzurechnen sein. Diese umfasst die Teilnahme am öffentlichen Leben, betrifft also die Gegebenheiten, in denen der Einzelne in Kontakt mit anderen tritt (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.05.2023 – 7 CE 23.666 –, juris Rn. 43). Ein Eingriff in die Sozialsphäre ist unter erleichterten Voraussetzungen zulässig. Der Persönlichkeitsschutz reicht hier weniger weit als in den Fällen der Betroffenheit der Intim- und Privatsphäre (BVerwG, Urt. v. 27.09.2018 – 7 C 5.17 –, juris Rn. 33). Ob Informationen aus der Sozialsphäre ausnahmsweise so sensibel sein können, dass sie eine Ablehnung tragen, etwa weil sie aus einem nur auf Verdacht hin eröffneten und noch laufenden Ermittlungsverfahren stammen (so Hornung, Persönlichkeitsrechtliche Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs, AfP 2017, 390, 395 m.w.N.), lässt der Senat für den vorliegenden Fall offen. Die Gefahr einer laienhaften Vorverurteilung wird in Hinblick auf die in Rede stehenden Straftatbestände des § 129 und § 316b StGB nicht bestehen, da diese Anklagepunkte vom Landgericht gerade nicht zugelassen worden sind. Hinzu kommt, dass sich die Angeklagte zu dem streitgegenständlichen Beschluss unter Nennung ihres vollen Namens bereits öffentlich äußerte (s. Anl. Ast3), eine Identifizierbarkeit ihrer Person also nicht nur in Kauf nahm, sondern selbst herbeiführte. Weshalb der Antragsgegner meint, dass die Veröffentlichung eines anonymisierten Beschlusses noch viel stärker in ihre Persönlichkeitsrechte eingreifen sollte als ohne ein solches „Outing“, ist nicht nachvollziehbar. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, private Angelegenheiten öffentlich zu machen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 – 1 BvR 653/96 –, juris Rn. 80).
Die vom Antragsgegner angeführte Unschuldsvermutung, namentlich geschützt durch Art. 6 Abs. 2 EMRK, ist als Bestandteil des im Strafrecht geltenden materiellen Schuldgrundsatzes und konkretisierende Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Lohse/Jakobs, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, Art. 6 EMRK Rn. 68 ff.) im Übrigen nicht verzichtbar. Dass eine umfängliche Veröffentlichung des Teileröffnungsbeschlusses zugleich „einen unmittelbaren Eingriff in den Kernbereich der Unschuldsvermutung“ bewirke (und deshalb das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Informationsinteresse des Antragstellers überwiege), steht nach den soeben unter (2) gemachten Ausführungen aber ebenfalls nicht zu befürchten.
c. Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines (gebundenen) Anspruchs auf Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Teileröffnungsbeschlusses gerade durch Veröffentlichung in der landeseigenen Rechtsprechungsdatenbank oder auf anderem Wege ergibt sich dennoch nicht.
Bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Anspruchs nach § 4 Abs. 1 PresseG und Verneinung von Verweigerungsgründen nach § 4 Abs. 2 PresseG steht der anspruchsverpflichteten Behörde auf der Rechtsfolgenseite des § 4 PresseG noch ein Ermessensspielraum zu, in dessen Rahmen sie über Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der Anspruchserfüllung entscheidet (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 18; Beschl. d. Senats v. 17.10.2025 – 6 MB 28/25 –, juris Rn. 20; sog. Gestaltungs- oder Auswahlermessen, vgl. schon VG Schleswig, Beschl. v. 03.03.2008 – 15 B 13/08 –, juris Rn. 3; Ricker/Weberling, PresseR-HdB, 7. Aufl. 2021, 19. Kap. Rn. 2).
aa. Insoweit bezweifelt der Antragsgegner, dass sich die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung auf Veröffentlichung des Beschlusses überhaupt noch im gesetzlichen Rahmen des § 4 Abs. 1 PresseG bewegt. Obwohl dem Gesetzgeber der Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB bei Erlass des Gesetzes bekannt gewesen sei, habe er die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 PresseG für Fälle, in denen sich ein Journalist der Verletzung einer Strafvorschrift schuldig machen könnte, nicht auf eine allgemein zugängliche Veröffentlichung erweitert.
Diese Annahme bleibt spekulativ, auch wenn angenommen werden kann, dass dem Gesetzgeber der Straftatbestand bei Verabschiedung des Landespressegesetzes inhaltlich bekannt war. Er hatte ihn selbst als Nachfolgeregelung des § 17 Reichspressegesetz in § 5 i.V.m. § 21 Nr. 1 PresseG verankert (GVOBl 1964, S. 71), während die Übernahme in einen § 353d Nr. 3 StGB, wie dargelegt, erst mit dem EGStGB im Jahre 1974 erfolgte. Ebenso kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber nicht daran dachte, mit § 4 Abs. 1 PresseG eine Pflicht der Justiz zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen in allgemein zugänglicher Form zu begründen. Der Grund hierfür dürfte aber vorrangig darin gelegen haben, dass im Jahre 1964 noch niemand an eine generelle Veröffentlichungspflicht dachte.
Der Sache nach macht der Antragsgegner geltend, dass das Verwaltungsgericht den gesetzlichen Rahmen des § 4 PresseG überschritten habe. Dieser Rahmen gibt an, welche Handlungsmöglichkeiten überhaupt innerhalb des Ermessensbereichs liegen und zwar nicht nur bei abstrakter Betrachtung, sondern auch im konkreten Einzelfall. Überschritten wird dieser Rahmen, wenn die Verwaltung (bzw. das Gericht) eine Rechtsfolge wählt, die die Ermessensnorm überhaupt nicht kennt. Die Grenze ist anhand des Zwecks der Norm zu ermitteln, aber auch über die Implikation anderer (Verfassungs-)Normen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 114 Rn. 124, 126 m.w.N.). Dies berücksichtigend teilt der Senat die Kritik des Antragsgegners nicht unbedingt.
Richtig ist, dass der Auskunftsanspruch der Presse im Grundsatz auf die Beantwortung konkreter Fragen gerichtet ist und auf eine andere Form der Erfüllung kein Anspruch besteht, solange sich das behördliche Ermessen im Einzelfall und in Anbetracht des Erkenntnisziels nicht ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Kopien verdichtet (vgl. VGH Mannheim zu § 4 PresseG BW, Beschl. v. 06.11.2019 – 1 S 2005/19 –, juris Rn. 68 und v. 01.07.2015 – 1 S 802/15 –, juris Rn. 39 m.w.N.; zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch BVerwG, Urt. v. 30.01.2020 – 10 C 18.19 –, juris Rn. 31; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, Kap 1 § 4 Rn. 84 ff. m.w.N.). Angesichts der „weithin anerkannt(en)“ Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen erkennt das Bundesverfassungsgericht einen mit dieser Publikationspflicht korrespondierenden presserechtlichen Auskunftsanspruch von Medienvertretern auf die Gerichtsentscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut ohne weiteres an (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 20). Darüber hinaus dürfte nichts dagegensprechen, den Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 PresseG durch Publikation in einer öffentlich zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank zu erfüllen. Dies bedeutet umgekehrt aber noch nicht, dass sich aus der ungeschriebenen, aus objektivem Verfassungsrecht abgeleiteten Publikationspflicht (dazu BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 24; BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 20) auch ein subjektiver Anspruch ableiten lässt, zumal der individuelle Auskunftsanspruch einerseits und die aktive staatliche Information der Öffentlichkeit andererseits grundlegend verschiedene Arten der Informationsgewährung darstellen (so für Ansprüche Dritter BayObLG, Beschl. v. 20.07.2022 – 203 VAs 139/22 –, juris Rn. 20 ff.). Der Senat will dennoch nicht von vornherein ausschließen, dass der mit der gerichtlichen Publikationspflicht „korrespondierende“ Anspruch der Presse aufgrund des objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Einzelfall und je nach Erkenntnisziel zu einem individuellen Anspruch auf Veröffentlichung führen kann oder sogar muss, um sachgerecht Auskunft zu erteilen. Die aufgeworfene Frage bedarf aus den nachfolgenden Gründen indes keiner abschließenden Klärung.
bb. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht die Entscheidung über Art und Umfang der Auskunftserteilung („hinsichtlich des ‚Wie‘“) im behördlichen Ermessen. Dass dieses Ermessen „auf Null“ reduziert ist, so dass als rechtmäßige Entscheidung nur eine Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beschlusses in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes (oder in vergleichbarer Weise) verbleibt, lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als richtig bestätigen. Maßgebliches Hindernis auf dem Weg zu einem gebundenen Veröffentlichungsanspruch ist die Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB. Ihr Verbot dient, wie ausgeführt, nicht der unbedingten Geheimhaltung von Informationen aus bestimmten gerichtlichen Verfahren (II.2.a.bb.), sondern beschränkt sich auf ein zeitweilig geltendes Veröffentlichungsverbot bestimmter Dokumente.
Der Antragsgegner ist gehalten und berechtigt, das Verbot des § 353d Nr. 3 StGB und die damit verbundene Strafdrohung im Rahmen seines Ermessens zu berücksichtigen. Er ist einerseits gehalten, dies im Interesse des Antragstellers in Erwägung zu ziehen, nachdem dieser anhand seines eigenen Beispiels ausreichend sicher glaubhaft gemacht hat, dass ihm als Pressevertreter eine Bestrafung gemäß § 353d Nr. 3 StGB droht, sollte er den ihm individuell übergesandten Teileröffnungsbeschluss auf der Homepage der Plattform FragDenStaat erstmals im Wortlaut und in Gänze öffentlich machen. Die Rechtsprechung bejaht die Strafbarkeit in derartigen Fällen, davon ausgehend, dass § 353d Nr. 3 StGB mit der Meinungs- und Pressefreiheit im Einklang steht (vgl. LG Berlin, Urt. v. 18.10.2024 – 536 KLs 1/24 –, bestätigt vom BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – 5 StR 78/25 –, beide in juris).
Der Antragsgegner ist andererseits aber auch berechtigt, das strafbewehrte Verbot des § 353d Nr. 3 StGB im Interesse der ihm unterstehenden Gerichtsverwaltung zu berücksichtigen. Im Raum steht die Verwirklichung des Straftatbestandes, sollte der Teileröffnungsbeschluss vor Abschluss des Strafverfahrens veröffentlicht werden. Das vom Antragsgegner aufgezeigte Risiko einer Strafbarkeit der Mitarbeitenden der Gerichtsverwaltung mit dem Hinweis auf eine Veröffentlichungspflicht der Gerichte zu verneinen, hält der Senat – jedenfalls nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung – für nicht überzeugend. Weder lässt sich mit dem Verwaltungsgericht eine gesicherte Möglichkeit der Rechtfertigung nach einer Tatbestandsverwirklichung annehmen (1), noch kann eine Strafbarkeit der Mitarbeitenden der Gerichtsverwaltung aus anderen Gründen sicher ausgeschlossen werden (2). Besteht keine rechtlich sichere Lösung für einen Ausschluss der Strafbarkeit, ergibt sich auch keine Reduzierung des dem Antragsgegner zustehenden Ermessens zugunsten des Antragstellers (3).
(1) Das Verwaltungsgericht mutet den Adressaten seines Beschlusstenors nicht nur die (unstreitige) Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB zu, sondern setzt sie dem nicht zu verkennenden Risiko aus, dass ein unabhängiges Strafgericht seine Rechtswidrigkeitsbewertung nicht teilt und zu einer Verurteilung gelangt. Dabei lässt sich eine Strafbarkeit der Mitarbeitenden der Gerichtsverwaltung für den Fall der Veröffentlichung des Beschlusses zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend wahrscheinlich mit der Begründung ausschließen, dass dies „jedenfalls im Lichte der verfassungsrechtlichen Publikationspflicht und des presserechtlichen Auskunftsanspruches gerechtfertigt“ sei.
Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen stellt eine öffentliche Aufgabe dar, die alle Gerichte, und damit auch die Instanzgerichte, trifft. Die Rechtsprechung begründet diese Rechtspflicht mit dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und verweist darauf, dass gerichtliche Entscheidungen die Regelungen der Gesetze konkretisieren und das Recht fortbilden. Die Veröffentlichungspflicht bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut und setzt keine Rechtskraft der Entscheidung voraus (dazu BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 16, 20; BGH, Beschl. v. 05.04.2017 – IV AR (VZ) 2/16 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 22 ff.). Der Antragsgegner bestreitet nicht, dass diese Pflicht vorliegend greift, weil der Beschluss „veröffentlichungswürdig“ ist.
Die Kollisionslage zwischen strafbewehrtem Veröffentlichungsverbot und gerichtlicher Veröffentlichungspflicht zulasten des staatlichen Strafanspruchs aus § 353d Nr. 3 StGB aufzulösen, indem man eine Rechtfertigung aufgrund bestehender Publikationspflicht annimmt, vermag nicht zu überzeugen [(a)]. Ebenso denkbar wäre es, die ungeschriebene Publikationspflicht einzuschränken, sodass sie als Rechtfertigungsgrund schon nicht zur Verfügung steht [(b)]. Eine rechtfertigende Einwilligung der vom Strafverfahren Betroffenen kommt im Übrigen nicht in Betracht [(c)].
(a) Ob und wie man bei Erfüllung des Tatbestands der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB zu einer die Strafbarkeit ausschließenden Rechtfertigung unter Heranziehung der verfassungsrechtlichen Publikationspflicht der Gerichte gelangen kann, ist nicht ausreichend sicher geklärt:
(aa) Das Verwaltungsgericht stellt fest, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich nicht entnehmen, dass der Veröffentlichung einer veröffentlichungswürdigen Entscheidung durch Gerichte die Strafbarkeit von Mitarbeitenden nach § 353d Nr. 3 StGB entgegenstehen könnte. Tatsächlich geht das Bundesverfassungsgericht insbesondere in seiner Entscheidung zur gerichtlichen Veröffentlichungspflicht (Stattg. Kammerbeschl. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris) nicht auf die hauseigene Rechtsprechung aus dem Vorjahr zum Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 – 2 BvR 429/12 –, in juris) und den sich daraus ergebenden Konflikt zwischen Straftatbestand und Veröffentlichungspflicht ein (sondern beschränkt sich auf den Auskunftsverweigerungsgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 ThürPresseG). Aus dieser Feststellung lassen sich jedoch keine aussagefähigen Schlüsse ziehen. Über den Grund der Nichtbefassung kann nur spekuliert werden (vgl. nur Popp, Strafjustiz und (neue) Medien, ZD 2021, 501, 503; Wehnert, in: FS Schlothauer, 1. Aufl. 2018, II. Transparenzpflichten der Justiz: Auskunft über [nicht rechtskräftige] strafgerichtliche Entscheidungen, S. 179, 188; Harden, Die strafbare Veröffentlichung amtlicher Dokumente [§ 353d Nummer 3 StGB], Schriften zum Strafrecht Bd. 473, 2026, S. 821 f.).
(bb) Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann die Mitteilung der in § 353d Nr. 3 StGB bezeichneten amtlichen Dokumente rechtmäßig sein, „so z.B. im Falle eines Steckbriefes oder bei einer öffentlichen Zustellung. Doch bilden derartige Fälle Ausnahmen; es erscheint daher nicht angebracht, hierauf im Tatbestand ausdrücklich aufmerksam zu machen“ (BT-Drs. 7/550 S. 284). Dies aufgreifend verweist die Literatur namentlich auf spezielle Befugnisnormen wie § 131 StPO – Ausschreibung zur Festnahme – und § 40 StPO – öffentliche Zustellung durch Aushang – als Rechtfertigungsgründe (Vormbaum in: LK-StGB Bd. 19, 13. Aufl. 2024, § 353d Rn. 78; Kuhlen/Zimmermann, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl. 2023, § 353d Rn. 36).
Auf jeden Fall wird die Möglichkeit einer Rechtfertigung tatbestandsmäßigen Handelns nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 32, 34 StGB) angenommen (bzw. auf diese reduziert: Petersen, Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, StV 2025, 146, 150). Ein rechtfertigender Notstand soll in Betracht kommen, wenn die Handlung der Abwehr öffentlicher Vorverurteilungen dient (Vormbaum in: LK-StGB Bd. 19, 13. Aufl. 2024, § 353d Rn. 78 m.w.N.), aber auch für „die üblichen wortgetreuen Veröffentlichungen nicht-rechtskräftiger Entscheidungen“ (Kuhlen/Zimmermann, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl. 2023, § 353d Rn. 34, 36). Ob sich letzteres mit derart leichter Hand begründen lässt, erscheint zweifelhaft. Der rechtfertigende Notstand i.S.d. § 34 StGB setzt eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut voraus. Zudem sind die widerstreitenden Interessen, namentlich die betroffenen Rechtsgüter und der Grad der ihnen drohenden Gefahren abzuwägen, wobei das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen muss. § 34 StGB ist vom Grundsatz her auch auf staatliches Handeln anwendbar (Perron, in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 34 Rn. 7), im Bereich der Eingriffsverwaltung allerdings nur ausnahmsweise und nur bei tatsächlich bestehender Gefahr für höchste Rechtsgüter in unvorhersehbaren Lagen (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 34 Rn. 34 m.w.N.). Auch wenn es hier nicht um einen hoheitlichen Eingriff geht, drängt sich jedenfalls das Vorliegen einer erforderlichen Gefahrenlage keineswegs auf. Im Gegenteil ist eine Kollision der Publikationspflicht mit der Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB durchaus vorhersehbar. Selbst im Lichte der verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährleistungspflicht und dem Demokratie- und Rechtsstaatsgebot scheint die Veröffentlichung einer einzelnen Entscheidung auch nicht so dringend und unumgänglich, dass das Gericht keine andere Wahl hat, als dem Verbot des § 353d Nr. 3 StGB zuwider zu handeln. In solchen Fällen wäre es eher Aufgabe des Gesetzgebers, den Konflikt aufzulösen.
Weitergehend angenommen wird eine Rechtfertigungsmöglichkeit wegen „überwiegendem Interesse der Rechtspflege“ (Vormbaum in: LK-StGB Bd. 19, 13. Aufl. 2024, § 353d Rn. 79; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 353d Rn. 10; dagegen: Petersen, Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, StV 2025, 146, 150). Entsprechend vage nimmt die Literatur im Fall der Kollision von Straf- und Untersuchungsausschussverfahren eine Rechtfertigung der Verlesung strafrechtlicher Dokumente an, wenn diese für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags unerlässlich ist (von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 70. Ed. 01.08.2026, § 353d Rn. 28; Perron/Hecker, in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 353d Rn. 58; Puschke in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 353d Rn. 77; mit anderer Begründung: Petersen, Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, StV 2025, 146, 151).
Vergleichbar wird die erst nach Schaffung des § 353d Nr. 3 StGB entwickelte Veröffentlichungspflicht der Gerichte als ungeschriebener, aber „eigenständiger Rechtfertigungsgrund“ angesehen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe führte insoweit aus, es sei anerkannt, dass sich aus der verfassungsrechtlichen Veröffentlichungspflicht „jedenfalls ein eigenständiger (regelmäßig in den Pressegesetzen der Länder kodifizierter) Rechtfertigungsgrund ergibt, wonach Entscheidungsveröffentlichungen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen (sachgemäße Durchführung des Verfahrens, Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. der berufsmäßig interessierten Fachöffentlichkeit) jedenfalls dann gerechtfertigt sind, wenn die regelmäßig notwendige Anonymisierung hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände beachtet werden (vgl. Münch. Komm./Puschke, 3. Aufl. 2019, § 353d StGB, Rn. 75)“ (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.04.2020 – 2 VAs 1/20 –, juris Rn. 30). Diese Begründung geht über den Inhalt der einen zitierten Kommentarstelle nicht hinaus. Zudem bleibt offen, wo in den Pressegesetzen der Länder ein eigenständiger Rechtfertigungsgrund kodifiziert sein soll; gemeint sein kann lediglich der allgemeine Auskunftsanspruch der Presse. Die Aussage findet sich in der aktuellen Auflage des zitierten Kommentars nicht mehr (Puschke, in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 353d Rn. 78). Abgesehen davon erscheinen die Ausführungen einerseits zu der nur begrenzt nachprüfbaren Ermessensentscheidung darüber, ob eine Gerichtsentscheidung publiziert wird und andererseits zu der zu berücksichtigenden Pflicht zur Publikation (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.04.2020 – 2 VAs 1/20 –, juris Rn 26 f. und 30) nicht stimmig. Soweit ersichtlich, ist dieser Weg in der Rechtsprechung bislang nicht aufgegriffen worden (mit Ausnahme des hier angegriffenen Beschlusses) und hat in der Literatur auch keine uneingeschränkte Zustimmung gefunden (vgl. Petersen, Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, StV 2025, 146, 151 mit Fn. 79; Popp, Strafjustiz und (neue) Medien, ZD 2021, 501, 503).
(b) Der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob andere Gerichtsverwaltungen strafgerichtliche Entscheidungen unter Verstoß gegen § 353d StGB veröffentlichen, ohne hierfür belangt zu werden, muss jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht nachgegangen werden. Sie ändert nichts an der Feststellung, dass die Kollisionslage zwischen strafbewehrtem Veröffentlichungsverbot und gerichtlicher Veröffentlichungspflicht juristisch nicht, jedenfalls nicht eindeutig geklärt ist.
Für den Fall, dass man die Publikationspflicht der Gerichte vom Grundsatz her als Rechtfertigungsgrund akzeptiert, würde sich vorab eine weitere, vom Verwaltungsgericht und den Beteiligten nicht erörterte Frage stellen. Zu klären wäre nämlich die Reichweite der Publikationspflicht und damit die Frage, ob sie im konkreten Fall überhaupt als Rechtfertigungsgrund zur Verfügung steht (vgl. Petersen, Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, StV 2025, 146, 151). Der Versuch, die beschriebene Kollisionslage im Wege praktischer Konkordanz herzustellen, muss sich nicht auf eine – wie auch immer vorstellbare – Einschränkung des Strafanspruchs aus § 353d Nr. 3 StGB beschränken. Ebenso denkbar ist, die ungeschriebene Veröffentlichungspflicht inhaltlich einzuschränken und mit dem Antragsgegner insoweit von einer möglicherweise veröffentlichungswürdigen, aber (noch) nicht „veröffentlichungsfähigen“ Entscheidung ausgehen (vgl. auch Wehnert, in: FS Schlothauer, 1. Aufl. 2018, II. Transparenzpflichten der Justiz: Auskunft über (nicht rechtskräftige) strafgerichtliche Entscheidungen, S. 179, 188 f., die dafür „gute Gründe“ sieht). Für eine solche Einschränkung bestünde durchaus Raum.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei der gegebenen Verfassungslage zur Begründung der Publikationspflicht keiner näheren gesetzlichen Regelung (BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 24 a.E.). Entsprechend fehlt es an Vorschriften dazu, in welcher Art und Weise die Publikationsaufgabe als solche wahrzunehmen ist (BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 28). Inhaltlich konkretisierende Regelungen zu der Frage, welche Entscheidungen nach welchen Kriterien zu veröffentlichen sind (kritisch zum „sperrigen“ Begriff der „Veröffentlichungswürdigkeit“ Mensching, Zur Veröffentlichungspflicht und Veröffentlichungsanspruch bei gerichtlichen Entscheidungen, AfP 2007, 534, 536) sowie zu den Verfahrensabläufen oder Vorgaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung existieren nicht (Popp: Strafjustiz und (neue) Medien, ZD 2021, 501, 502). Dies heißt aber nicht, dass der Zugang zu Gerichtsentscheidungen unbegrenzt ist. So weist das Bundesverfassungsgericht etwa darauf hin, dass die Entscheidungen hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände in der Regel zu anonymisieren sind (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 21). Die Gerichtsverwaltung hat bei der Erfüllung ihres Verfassungsauftrages – wie jede andere Verwaltung – die öffentlich-rechtlichen Bindungen zu beachten, denen jegliches Verwaltungshandeln unterliegt. Das Bundesverwaltungsgericht nennt beispielhaft die Neutralitätspflicht des Staates einschließlich der Verpflichtung, die im publizistischen Wettbewerb stehenden Unternehmen strikt gleich zu behandeln (BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 – 6 C 3.96 –, juris Rn. 22 m.w.N.).
Da sich die Pflicht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen aus der Verfassung ergibt, können deren Grenzen auch nur aus der Verfassung folgen (Mensching, Zur Veröffentlichungspflicht und Veröffentlichungsanspruch bei gerichtlichen Entscheidungen, AfP 2007, 534, 538). Insofern ist es zweifelsfrei geboten, zu den maßgeblichen „öffentlich-rechtlichen Bindungen“ die Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einschließlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu zählen. Ebenso kommt den von § 353d Nr. 3 StGB weitergehend geschützten Rechtsgütern, der Funktionsfähigkeit und Effektivität der Strafrechtspflege, Verfassungsrang zu (Harden, Die strafbare Veröffentlichung amtlicher Dokumente [§ 353d Nummer 3 StGB], Schriften zum Strafrecht Bd. 473, 2026, S. 825 m.w.N.). Dass eine Publizierung vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens den Ausgang des Prozesses tangiert, weil mit ihr eine Veröffentlichung von Ermittlungsergebnissen einhergeht (BayObLG, Beschl. v. 20.07.2022 – 203 VAs 139/22 –, juris Rn. 25), lässt sich jedenfalls theoretisch nicht ausschließen. Entschließt sich der Gesetzgeber deshalb, die Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter in bestimmten Konstellationen unter ein strafbewehrtes Verbot zu stellen und eine Strafbarkeit wie bei § 353d Nr. 3 StGB aus den vorgenannten Gründen schon bei Eintritt einer abstrakten Gefährdung anzunehmen, spricht nach Auffassung des Senats Überwiegendes dafür, die Strafnorm selbst als Ergebnis einer gesetzgeberischen Grundentscheidung und als zu beachtende öffentlich-rechtliche Bindung anzusehen, die ihrerseits die Publikationspflicht einschränkt .
(c) Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine Rechtfertigung aufgrund denkbarer Einwilligung der vom Verfahren und damit der Veröffentlichung Betroffenen von vornherein ausscheidet, weil deren Persönlichkeitsrechte nicht die einzigen Schutzgüter des § 353d Nr. 3 StGB sind (vgl. zur doppelten Schutzrichtung bereits die Ausführungen oben) und die oder der Betroffene über die alternativ geschützten Rechtsgüter nicht verfügen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 – 2 BvR 429/12 –, juris Rn. 28; Bottke, Bemerkungen zum Beschluß des BVerfG zu § 353d Nr. 3 StGB, NStZ 1987, 314, 316).
(2) Auch im Übrigen lässt sich eine Strafbarkeit der Gerichtsmitarbeitenden nach § 353d Nr. 3 StGB nicht ohne weiteres ausschließen.
Zunächst ist der Gedanke, die Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB in Frage zu stellen, soweit er die Veröffentlichung von amtlichen Dokumenten eines Strafverfahrens auch durch Justizangehörige unter Strafe stellt, die dies in Erfüllung eben dieser Pflicht tun, nicht völlig von der Hand weisen. Bei § 353d Nr. 3 StGB handelt es sich um eine der umstritteneren Straftatbestände des Strafgesetzbuchs. Zahlreiche Stimmen fordern dessen Reform oder Aufhebung; einige halten sie schon wegen fehlender Geeignetheit bzw. als „offensichtlich untaugliches Mittel” für verfassungswidrig (Petersen, Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, StV 2025, 146, 149 m.w.N.; Wilhelm, Vorzeitige Weitergabe einer Anklageschrift, NJW 1994, 1520, 1521); andere rügen, dass Fälle erfasst werden, die nicht strafwürdig seien (Eisele, § 353d Nr. 3 StGB – Eine rechtspolitisch verfehlte Norm, ZRP 2014, 106 m.w.N.). Ähnlich ließe sich mit Blick auf die verfassungsrechtliche Publikationspflicht der Gerichte argumentieren, wenn sich keine anderen Möglichkeiten finden, um die Kollisionslage aufzulösen.
Der ausnahmslos gefasste Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB, der keine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorsieht und keine Beeinträchtigung oder nachteiligen Folgen für die geschützten Rechtsgüter im konkreten Einzelfall fordert (BGH, Urt. v. 16.05.2023 – VI ZR 116/22 – juris Rn. 17; Puschke in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 353d Rn. 73), scheint auf den ersten Blick insoweit keine Möglichkeit zu bieten. In Anknüpfung an die zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 – 2 BvR 429/12 –, juris Rn. 40) geht der Bundesgerichtshof aber davon aus, dass auf Tatbestandsebene des § 353d Nr. 3 StGB die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung bzw. teleologischen Reduktion besteht, soweit dies im Einzelfall geboten ist (BGH, Beschl. v. 31.07.2025 – 5 StR 78/25 –, juris Rn. 21; so zuvor bereits Dunckel, Das Publikationsverbot aus § 353d Nr. 3 StGB zwischen Rechtsstaatsprinzip und Pressefreiheit, ZUM 2024, 18, 22 f. und Wilhelm, Vorzeitige Weitergabe einer Anklageschrift, § 353d Nr. 3 StGB, NJW 1994, 1520, 1521). Für den Fall, dass die Verlesung amtlicher Dokumente in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss den Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllt, wird wegen der verfassungsrechtlichen Gleichwertigkeit von Straf- und Untersuchungsausschussverfahren ebenfalls empfohlen, die Tatbestandsmäßigkeit im Wege praktischer Konkordanz / telelogischer Reduktion auszuschließen (Geiger, Strafbarkeit eines Abgeordneten nach § 353d Nr. 3 StGB […], NVwZ 2015, 405; Derksen, Beschränkungen des Beweisverfahrens parlamentarischer Untersuchungsausschüsse durch § 353d Nr. 3 StGB?, NStZ 1993, 311).
Dieser Lösung wird wiederum entgegengehalten, dass es insoweit an einem unbestimmten und wertungsoffenen Tatbestandskriterium fehle (Petersen, Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, StV 2025, 146, 150 f.; von Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 70. Ed. 01.08.2026, § 353d Rn. 28 m.w.N.). Dabei ließe sich etwa mit dem Deliktsmerkmal einer „unbefugten“ Tathandlung aufzeigen, dass Einschränkungen des Tatbestands bei berechtigter oder befugter Offenbarung bestehen sollen (vgl. Puschke in: MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, § 353d Rn. 51). Dieses Merkmal findet sich zwar in § 353d Nr. 2, nicht aber in § 353d Nr. 3 StGB.
(3) Eine Ermessensreduzierung zugunsten des Antragstellers wegen sicher anzunehmender Straflosigkeit aufseiten der Gerichtsverwaltung ergibt sich nach alledem derzeit nicht. Der Gesetzgeber löst die Kollisionslage zwischen dem strafbewehrten Verbot des § 353d Nr. 3 StGB und der gerichtlichen Publikationspflicht einschließlich deren Reichweite nicht auf. Ebenso fehlt es an einer vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verbindlichen Lösung oder an eindeutigen Vorschlägen aus Literatur und Rechtsprechung. Vorhandene Lösungen stellen sich weder als mehrheitsfähig noch als juristisch überzeugend dar. Dies gilt auch für die vom Verwaltungsgericht versuchte Rechtfertigung „im Lichte der verfassungsrechtlichen Publikationspflicht und des presserechtlichen Auskunftsanspruches“, mithin über einen ungeschriebenen und deshalb auch unzulänglich konturierten Erlaubnissatz (so Popp, Strafjustiz und (neue) Medien, ZD 2021, 501, 503).
Solange die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht eindeutig geklärt sind, muss es zur Überzeugung des Senats bei der Möglichkeit einer Abwägung ausnahmsweise zulasten der Pressefreiheit bleiben. Dies erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass § 353d Nr. 3 StGB nach der bislang bestehenden Rechtsprechung nur sehr schonend in die Pressefreiheit eingreift (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 – 2 BvR 429/12 –, juris Rn. 33), auch vertretbar, insbesondere angemessen. Eine Veröffentlichung in Gänze oder in wesentlichen Teilen ist nicht auf Dauer, sondern nur bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt es dem Antragsteller wegen der tenorierten Stattgabe des Hilfsantrages (dazu sogleich III.) unbenommen, über den Inhalt des Teileröffnungsbeschlusses in eigenen Worten öffentlich zu berichten.
III. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellte und im Beschwerdeverfahren wiederholte Hilfsantrag des Antragstellers, gerichtet auf Übersendung des Beschlusses des Landgerichts vom 31. März 2026 an den Antragsteller, ist nach Ablehnung des Hauptantrages zulässig und begründet.
Aus den bereits unter II.1. genannten Gründen ist ein Anordnungsgrund gegeben. Daneben verfügt der Antragsteller hier auch über einen Anordnungsanspruch. Zu verweisen ist insoweit auf die bereits bejahte Erfüllung des Tatbestands des § 4 Abs. 1 PresseG und auf die Verneinung etwaiger Auskunftsverweigerungsgründe nach § 4 Abs. 2 PresseG (II.2.a und b.). Das Begehren, dem Antragsteller eine anonymisierte Kopie des streitgegenständlichen Beschlusses zu überlassen, ist von der Rechtsfolge des § 4 PresseG auf jeden Fall gedeckt. Gründe, dem Antragsteller den vom Bundesverfassungsgericht ohne weiteres anerkannten Anspruch von Medienvertretern auf Zugänglichmachung einer anonymisierten gerichtlichen Entscheidung (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 20) im Rahmen des Ermessens ausnahmsweise zu versagen, bestehen nicht.
Dies gilt zunächst für den Umstand, dass sich der Antragsteller seinerseits nach § 353d Nr. 3 StGB strafbar machen könnte, würde er den ihm zu überlassenden anonymisierten Beschluss selbst veröffentlichen. Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist dies, wie soeben ausgeführt, als verhältnismäßig, insbesondere als noch angemessen anzusehen. Dem Antragsteller ist dieses Risiko, wie das vorliegende Verfahren zeigt, auch hinlänglich bekannt. Die weitere Verantwortung beim Umgang mit der Entscheidung liegt bei ihm als Vertreter der Presse (vgl. BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 22).
Die darüberhinausgehende Möglichkeit, dass sich Mitarbeitende der Gerichtsverwaltung strafbar machen könnten, wenn sie dem Antragsteller als einzelnem Pressevertreter den anonymisierten Beschluss überlassen, wissend, dass dieser eine Veröffentlichung plant, sieht der Senat von vornherein und eindeutig nicht. Insbesondere kann darin keine „öffentliche Mitteilung“ i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB gesehen werden (vgl. VG Gera, Beschl. v. 11.12.2023 – 2 E 1180/23 Ge –, juris Rn. 31). Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller den Beschluss begehrt, um ihn selbst zu veröffentlichen, besteht nicht (mehr). Erstinstanzlich hat er mehrfach vorgetragen, dass er nicht beabsichtige, „eine erneute Strafverfolgung zu riskieren“ (GA Bl. 12 und Bl. 49). Selbst wenn er sich später anders entscheiden sollte, fehlt es immer noch an einer „öffentlichen Mitteilung“. Sie setzt voraus, dass die wörtliche Wiedergabe oder Weitergabe des Beschlusses in einer Weise erfolgt, „dass unbekannt viele und unbestimmt welche Personen Kenntnis hiervon nehmen können“ (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.12.2003 – 4 Ss 469/03 –, juris Rn. 13) bzw. gegenüber einem nicht näher individualisierten oder zahlenmäßig beschränkten Personenkreis (vgl. Petersen, Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen, StV 2025, 146, 148; Vormbaum, in: LK-StGB Bd 19, 13. Aufl. 2024, § 353d Rn. 70, beide m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Zitierte Vorschriften
- § 353d StGB
- Art. 5 GG
- Art. 19 GG
- § 129 StGB
- § 316b StGB
- § 34 StGB
- § 67 BBG
- § 37 BeamtStG
- § 43 DRiG
- Art. 1 GG
- Art. 2 GG
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 66 GKG
- § 68 GKG
- § 174 GVG
- § 123 StGB
- § 203 StGB
- § 303 StGB
- § 32 StGB
- § 353b StGB
- § 93 StGB
- § 131 StPO
- § 40 StPO
- § 123 VwGO
- § 146 VwGO
- § 152 VwGO
- § 155 VwGO
Außerdem: § 4 PresseG SH 2005, § 3 PresseG SH 2005, § 5 MStV SH, Art. 6 EMRK, § 4 PresseG BW, § 21 PresseG SH 2005, § 5 PresseG SH 2005
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