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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 43 DRiG – Beratungsgeheimnis

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 DRiG verweisen

  • § 45 DRiG – Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters

Rechtsprechung zu § 43 DRiG

13 Entscheidungen zitieren § 43 DRiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 25.01.2011 – B 5 R 261/10 B · 5. Senat

    Leitsatz: Unterbleibt in der mündlichen Verhandlung die Darstellung des Sachverhalts, so liegt auch dann ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn die ehrenamtlichen Richter vorab über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sind und die anwesenden Beteiligten auf den Sachvortrag verzichten (Fortführung der Rechtsprechung des BSG vom 23.11.1965 - 11 RA 368/65, vom 27.2.1964 - 12 RJ 254/63 = SozR Nr 5 …
  • BVerwG, Beschl. v. 20.11.2017 – 6 B 47/17 · 6. Senat

    Besorgnis der Befangenheit; Melderegisterauskunft

  • BGH, Beschl. v. 02.07.2024 – VIII ZA 5/24 · 8. Zivilsenat

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 3/20 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der Rechtsuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung. 2. Zur Frage, ob Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Notarsenats eines Oberlandesgerichts bestehen können, wenn es um die Anfechtung eines Bescheides geht, den die Präsidentin desselben Oberlandesgerichts erlassen hat.
  • BGH, Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 13/16 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. 2. Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile …
  • BGH, Urt. v. 06.02.2026 – AnwZ 1/24 · Senat für Anwaltssachen

    Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

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