Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.
DRiG · Deutsches Richtergesetz
§ 42 DRiG – Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.
Rechtsprechung zu § 42 DRiG
2 Entscheidungen zitieren § 42 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
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