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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 42 DRiG – Nebentätigkeiten in der Rechtspflege

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

Ein Richter ist zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 42 DRiG

2 Entscheidungen zitieren § 42 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 18.11.2021 – RiZ 5/20 · Dienstgericht des Bundes

    Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

  • BGH, Urt. v. 18.11.2021 – RiZ 6/20 · Dienstgericht des Bundes

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