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Zitierfest

DRiG · Deutsches Richtergesetz

§ 44 DRiG – Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2024.

(1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden.

(1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.

(2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden.

Rechtsprechung zu § 44 DRiG

3 Entscheidungen zitieren § 44 DRiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 17.12.2018 – B 1 SF 2/15 S · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters - grobe Amtspflichtverletzung - Verurteilung wegen Bestechlichkeit

  • BVerfG, Beschl. v. 26.08.2013 – 2 BvR 225/13 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Amtsenthebung einer ehrenamtlichen Richterin (§ 22 SGG) - Zudem Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag

  • BGH, Urt. v. 30.09.2021 – 5 StR 161/21 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Das einer Schöffin ausgesprochene ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG führt nicht zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung.

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