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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2026 – 6 W 66/26

Spruchkörper
6. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0827.6W66.26.00

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 28. Juli 2026, Az. 52 O 44/26, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts wird der Streitwert für beide Instanzen in der Wertstufe bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

a) Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig, nachdem das Landgericht das Gesuch der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hat; die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt.

b) Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der nach § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen vollen Besetzung. Der nach § 349 Abs. 2 und 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter im Sinne von § 568 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02, juris). Ob die Alleinentscheidung auf § 349 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützt werden konnte, wie das Landgericht angenommen hat, bedarf keiner Entscheidung, denn der Senat ist ungeachtet dessen gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. Anders/Gehle/Hunke, 84. Auflage 2026, ZPO § 572 Rn. 25 mwN).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

a) Der Verfügungsantrag ist allerdings grundsätzlich zulässig formuliert und sachdienlich dahin auszulegen, dass die Antragstellerin ein allgemeines, nicht auf Behörden beschränktes Verbot erstrebt.

aa) Insoweit ist der Beschwerde zuzugeben, dass das Landgericht den Antrag zu eng erfasst hat. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 55 - Internet-Versteigerung III). Ein abstrakt gefasster Antrag wird durch den angefügten Zusatz „insbesondere wenn dies erfolgt, wie“ nicht beschränkt, sondern erläutert. Zwingend widersprüchlich ist ein solcher Antrag daher nicht.

bb) Die erstinstanzlich noch von der Antragstellerin thematisierte Aussage zu Ermittlungen der … (Krankenkasse 01) verfolgt sie im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar weiter; denn der Beschwerdeantrag führt sie nicht mehr auf. Ob der Zusatz zur konkreten Verletzungsform fort gilt, den der Beschwerdeantrag ebenfalls nicht mehr enthält, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

b) Der Verfügungsantrag ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. mit §§ 936, 920 Abs. 1 ZPO).

aa) Ein Unterlassungsantrag muss den Streitgegenstand so bestimmt bezeichnen, dass die Entscheidung darüber, was verboten ist, nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt. Hinreichend bestimmt ist ein solcher Antrag für gewöhnlich, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform im Wortlaut antragsgegenständlich ist (BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, juris Rn. 53).

bb) Daran gemessen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

(1) Der Antrag bezeichnet die zu untersagenden Behauptungen nach ihrem Aussagegehalt, überwiegend unter wörtlicher Wiedergabe. Untersagt werden soll das Aufstellen und Verbreiten der im Antrag einzeln aufgeführten Aussagen. Damit steht der Verbotsgegenstand fest. Sollte der Beschwerdeantrag die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform nicht mehr enthalten, ändert das nichts. Die Bezugnahme ist ein Weg zur Bestimmtheit, nicht deren einzige Form.

(2) Dass der Bedeutungsgehalt einzelner Aussagen streitig ist, führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragstellerin trägt vor, der Begriff der Drucksperrfunktion sei nicht gebräuchlich und lasse keine eindeutige technische Interpretation zu. Dieser Einwand betrifft die Auslegung der beanstandeten Äußerung, nicht die Bezeichnung des Verbotsgegenstandes. Für den Antrag zu c) und den dortigen Verweis auf § 33 SGB V gilt nichts anderes.

c) Soweit der Antrag die konkrete Verletzungsform erfasst, fehlt ihm jedoch - wie bereits das Landgericht erkannt hat - das Rechtsschutzbedürfnis.

aa) Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

(1) Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. Dies gilt auch bei Äußerungen, durch die Rechte von am Verfahren nicht beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen (BGH, Urteile vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 589 - Bilanzanalyse Pro 7; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 Rn. 15; vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07, BGHZ 183, 309 = GRUR 2010, 253 Rn. 14 f. - Fischdosendeckel; vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305, 306 - Honorarkürzung und vom 21. November 2024 - I ZR 10/24, GRUR 2025, 493 Rn. 13 - Cornea-Implantat sowie OLG Düsseldorf, GRUR 2014, 1219, 1220 - Wucherhonorar).

(2) Die Privilegierung ist nicht auf gerichtliche Verfahren beschränkt. Sie erfasst auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem behördlichen Verfahren dienen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, aaO, S. 589 - Bilanzanalyse Pro 7; OLG Düsseldorf, aaO, S. 1221 - Wucherhonorar). Für Eingaben an Verwaltungsbehörden gilt dabei ein besonderer Maßstab. Die Eingabe eines Unternehmens gegenüber der Aufsichtsbehörde, mit der ein Einschreiten gegen einen Mitbewerber verlangt wird, kann grundsätzlich nicht mit einem wettbewerbsrechtlichen Abwehranspruch unterbunden werden. Etwas anderes kann lediglich bei bewusst unwahren oder leichtfertig aufgestellten falschen Behauptungen in Betracht kommen, wenn das aufgrund der Eingabe eingeleitete Verwaltungsverfahren keine Gewähr für eine Klärung der erhobenen Vorwürfe bietet (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, aaO, S. 587, 590 - Bilanzanalyse Pro 7). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

(3) Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Einwand, ein Rechtsschutzbedürfnis dürfe nicht verneint werden, wenn sich die Schutzwürdigkeit der Rechtsposition erst aufgrund näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen beurteilen lasse, greift nicht durch. Die Antragstellerin entnimmt ihn einer Entscheidung, die eine Sonderlage betraf. Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsschutzbedürfnis dort allein deshalb bejaht, weil mit § 45 Abs. 1 und 3 UrhG eine spezielle Schrankenregelung bestand. Deren Voraussetzungen sind im Rahmen der Begründetheit zu prüfen (BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 10/24, aaO, Rn. 18 - Cornea-Implantat). Eine vergleichbare Schrankenregelung besteht hier nicht. An den vorstehend dargestellten Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung ausdrücklich festgehalten (BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 10/24, aaO, Rn. 13 bis 15 - Cornea-Implantat). Für Angaben im Rahmen eines Patenterteilungsverfahrens hat er zugleich auf die Entscheidung „Fischdosendeckel“ verwiesen (BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 10/24, aaO, Rn. 15 - Cornea-Implantat).

bb) Nach diesen Maßstäben steht die Äußerung vom 20. April 2026 in einem engen Bezug zu einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren.

(1) Soweit die Antragstellerin meint, das Schreiben bezeichne kein Handeln oder Unterlassen der Krankenkasse, ist dies mit dem Wortlaut der Anlage Ast 1 nicht in Übereinstimmung zu bringen. Das Schreiben ist als „Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen die … (Krankenkasse 02)“ bezeichnet. Es rügt mehrere Sachverhalte im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung der Produktgruppe 17E durch die … (Krankenkasse 02). Beanstandet wird unter Ziffer 3. ausdrücklich, dass der bestehende Vertrag die Vorgaben des Hilfsmittelverzeichnisses unzureichend umsetze. Unter Ziffer 4. wird gerügt, dass pauschal Geräte ohne Drucksperrfunktion favorisiert würden. Beides beschreibt ein Verhalten der Krankenkasse, nicht der Antragstellerin.

(2) Auch ein Begehren auf aufsichtsrechtliches Einschreiten liegt vor. Das Schreiben schließt mit der Bitte um Prüfung der Vorgänge, um Bewertung der Rechtmäßigkeit der Vertragsgestaltung und Versorgungspraxis sowie um aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Deutlicher lässt sich ein Verlangen nach einem Tätigwerden der Aufsichtsbehörde kaum formulieren. Dass die einschlägigen Normen dabei nicht ausdrücklich benannt sind, ist unschädlich, denn die Aufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf; sie unterliegt keinem Begründungszwang.

(3) Der von der Antragstellerin erhobene Einwand fehlender Zuständigkeit greift desgleichen nicht durch, denn er vermengt die produktrechtliche Marktüberwachung mit der Rechtsaufsicht über den Versicherungsträger. Nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erstreckt sich die Aufsicht auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für den Versicherungsträger maßgebend ist. Zu diesem Recht gehören die Regelungen in § 126 Abs. 1a SGB V und § 127 Abs. 7 Satz 1 SGB V. Danach stellen die Krankenkassen sicher, dass die Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfüllt sind. Sie überwachen ferner die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer. Gerade diese Pflichten sieht die Antragsgegnerin verletzt. Dass daneben das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und der GKV-Spitzenverband für andere Fragen berufen sind, macht das Vorbringen nicht verfahrensfremd. Im Übrigen war auch in dem Fall, den der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung „Bilanzanalyse Pro 7“ entschieden hat (aaO), eine Eingabe an mehrere Stellen gerichtet, von denen nicht alle für Maßnahmen gegenüber dem Angegriffenen zuständig waren.

Die von der Antragsgegnerin angerufene Behörde ist auch sachlich und örtlich zuständig. Denn die Aufsicht über die … (Krankenkasse 02) als landesunmittelbare Krankenkasse führt gemäß § 90 Abs. 3 in Verbindung mit § 90 Abs. 2 SGB IV und § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch (ZuVO SGB) das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg (MASGZ) unter der von der Antragsgegnerin in deren Anschreiben verwendeten Anschrift (Anlage Ast 1) als die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Brandenburg.

(vgl. auch: https://masgz.brandenburg.de/masgz/de/themen/gesundheit/aufsicht-und-pruefdienst-krankenversicherung/).

cc) Eine anerkennenswerte Ausnahme von der Privilegierung liegt nicht vor. Die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter bleibt eröffnet, wenn ein Bezug der Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar ist, die Äußerungen auf der Hand liegend falsch sind oder sich als unzulässige Schmähung darstellen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO, Rn. 17 und vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07, aaO, Rn. 17 - Fischdosendeckel sowie OLG Düsseldorf, aaO, S. 1221 - Wucherhonorar).

(1) Der Verfahrensbezug ist nach dem Vorstehenden unzweifelhaft gegeben. Die Äußerungen sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin aber auch nicht auf der „Hand liegend falsch“.

Das gilt zunächst für die Behauptung fehlender Drucksperrfunktion und der Nichterfüllung rechtlich verbindlicher Forderungen. Die Antragstellerin trägt selbst vor, eine eigenständige Konstruktionsanforderung dieser Bezeichnung sei in den Anforderungen der Produktuntergruppe 17.99.01 nicht ausgewiesen. Auch sei der Begriff der Drucksperrfunktion „nicht gebräuchlich“ und lasse „nicht einmal [eine] eindeutige technische Interpretation zu“. Damit fehlt es an einem Maßstab, an dem eine Unrichtigkeit ohne weitere Ermittlungen abzulesen wäre. Hinzu tritt, dass die Antragsgegnerin an eine tatsächlich bestehende Anforderung anknüpft. Die von der Antragstellerin vorgelegten Informationen zur Produktuntergruppe verlangen die „Angabe der Maßnahmen am Gerät, um eine Unter-/Überschreitung des empfohlenen therapeutischen Druckes durch die Versicherten zu verhindern“. Verlangt wird ferner die „Angabe der Maßnahmen am Gerät, um den Therapieverlauf nicht zu gefährden und zur Verhinderung von Fehlbedienungen/-einstellungen durch den Anwender“ (Anlage Ast 11). Die zweite Anforderung gibt die Antragsgegnerin wörtlich wieder. Gestritten wird mithin nicht über das Bestehen der Anforderung, sondern über ihre Erfüllung. Das ist eine Prüfungsfrage, keine Evidenzfrage.

Nichts anderes gilt für die Aussage, eine Drucksperrfunktion sei zwingend notwendig. Auch diese Ansicht ist nicht evident unrichtig. Sie stützt sich auf die dem Schreiben beigefügte ärztliche Stellungnahme vom 20. Februar 2026. Danach sollten bei bestimmten Patientengruppen ausschließlich Systeme mit einer Drucksperrfunktion eingesetzt werden. Die Antragstellerin trägt demgegenüber selbst vor, der Anwender könne den Druck im Bereich von 20 bis 100 mmHg jederzeit anpassen. Eine Sperre gegen das Überschreiten eines ärztlich vorgegebenen niedrigeren Wertes behauptet sie nicht. Auch die Ausführungen zur Preisgestaltung sind nicht evident falsch. Der Antrag ist nicht darauf gerichtet, die Bezifferung des Vertragspreises zu untersagen. Er richtet sich gegen die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Deren Unrichtigkeit liegt nicht auf der Hand. Der Einwand, eine Schlussfolgerung teile das rechtliche Schicksal ihrer Tatsachengrundlage, verfängt nicht. Er setzt voraus, dass die Tatsachengrundlage evident unzutreffend ist. Daran fehlt es. Die von der Antragstellerin vorgelegte Preisliste weist für die Position 17.99.01.1001 zwei Preise aus, nämlich 1.683,75 € netto bis zum 28. Februar 2025 und 1.820 € netto ab dem 1. März 2025 (Anlage Ast 14). Für die Position 17.99.01.1028 enthält sie keinen Preis. Damit ist bereits nicht ohne weitere Ermittlungen feststellbar, welcher Vertragspreis maßgeblich sein soll.

Dem Schreiben der Antragsgegnerin an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg (Anlage Ast 1) ist aber auch nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin die Geräte der Antragsgegnerin zu den dort dargestellten Preisen anbieten oder diese Preise gegenüber der … (Krankenkasse 02) abrechnen würde. Die Aussage zielt vielmehr darauf ab, dass die Antragstellerin selbst ihre Produkte zu einem noch unterhalb des Fachhandelseinkaufspreises liegenden Preis anbieten würde, der wiederum unterhalb des eigentlichen Listenpreises liege. Der Fachhandelseinkaufspreis ist – ohne Addition weiterer individueller Rabatte – ausweislich der Ausführungen in der Beschwerdeschrift (dort S. 14) ebenso wie der Listenpreis für die Geräte zutreffend wiedergegeben. Auch die von der Antragsgegnerin angestellten Berechnungen sind rechnerisch zutreffend. Dass der mitgeteilte Angebotspreis der Antragstellerin evident unrichtig wäre, ist hingegen nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht.

Dabei kommt es auf den von er … (Krankenkasse 02) nach der Anlage 2 zum Hilfsmittelvertrag (Anlage Ast 14) zu zahlenden Preis nicht an, zumal dieser denklogisch über dem Fachhandelspreis liegen muss, damit der Fachhandel noch einen eigenen Gewinnanteil erzielen kann.

Für die Aussage zur Eignung im Sinne des § 33 SGB V gilt im Ergebnis dasselbe. Die Antragstellerin führt zutreffend aus, dass die Vorschrift den Leistungsanspruch des Versicherten regelt. Daraus folgt aber nicht die Evidenz einer Unrichtigkeit. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V müssen Hilfsmittel mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen. Die Antragsgegnerin knüpft an diese Verweisung an. Sie legt damit ihre Auffassung dar, die Produkte der Antragstellerin würden die nach § 139 Abs. 2 SGB V festgelegten Qualitätsanforderungen nicht einhalten. Dass solche Anforderungen existieren hat die Antragstellerin selbst dargelegt (Anlage Ast 11). Ob die Produkte diese Anforderungen einhalten, ist eine Prüfungsfrage und keine Evidenzfrage.

(2) Eine unzulässige Schmähkritik liegt ebenfalls nicht vor. Wesentliches Merkmal der Schmähkritik ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Sie zeichnet sich zudem dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat. Anders liegt es bei Fällen, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als überschießendes Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, AfP 2013, 389 Rn. 21; siehe auch LG Berlin II, Urteil vom 7. Juli 2026 - 27 S 1/24, GRUR-RS 2026, 16306 Rn. 18). Dieser Maßstab wird im Streitfall zu Lasten der Antragstellerin durch den Umstand verschärft, dass sie sich mit ihrer unternehmerischen Leistung bewusst der Öffentlichkeit zuwendet und sich deswegen auch überspitzter Kritik an ihren Leistungen und Produkten stellen muss (vgl. Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB/Höch, 2. Auflage 2019, § 21. Rn. 22-24).

Daran gemessen stellt die Äußerung zu Umsatz und Gewinn keine Schmähung dar, denn sie ist mit der aus Sicht der Antragsgegnerin fehlenden Berücksichtigung der Belange der Versicherten verknüpft. Damit hat die Kritik einen sachlichen Bezug. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts insoweit Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das betrifft namentlich ihre Erwägung, die Äußerung stelle die grundsätzliche Integrität und Zuverlässigkeit in Frage. Auch eine schwerwiegende Abwertung wird nicht allein dadurch zur Schmähung.

(3) Der Antragstellerin ist die Hinnahme der Äußerungen auch zumutbar. Kann sich der betroffene Dritte im Ausgangsverfahren nicht wehren, ist bei der Abwägung besonders sorgfältig zu prüfen, ob er die Äußerung hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 10/24, aaO, Rn. 13 - Cornea-Implantat). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die … (Krankenkasse 02) hat der Antragstellerin das Schreiben übersandt und sie zur Stellungnahme aufgefordert. Sie hat ihr dazu fünf konkrete Fragen gestellt und eine Frist von vier Wochen eingeräumt (Anlage Ast 4). Die Fragen betreffen gerade die hier streitigen Punkte. Der Standpunkt der Antragstellerin fließt damit in die aufsichtsrechtliche Prüfung ein. Das Verfahren bietet mithin Gewähr für eine Klärung der erhobenen Vorwürfe. Schon deshalb überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung der fraglichen Äußerungen nicht das Interesse der Antragsgegnerin, gegenüber der zuständigen Behörde vorzutragen, was sie zur Rechtfertigung des erstrebten aufsichtsrechtlichen Einschreitens für erforderlich hält.

dd) Darf der Antragsgegnerin die Eingabe an die Aufsichtsbehörde nicht verwehrt werden, so fehlt auch die Grundlage, sie zur Unterlassung einzelner, aus dieser Eingabe herausgegriffener Aussagen zu verurteilen (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, aaO, S. 590 - Bilanzanalyse Pro 7). Der Einwand der Beschwerde, der Antrag richte sich nicht gegen die Erhebung der Rechtsaufsichtsbeschwerde als solche, sondern allein gegen einzelne Behauptungen, geht daher fehl.

d) Soweit der Antrag über die konkrete Verletzungsform hinausgeht, ist er jedenfalls unbegründet und die zurückweisende Entscheidung des Landgerichts auch vor diesem Hintergrund nicht abzuändern, denn es fehlt hierfür am Nachweis der erforderlichen Erstbegehungsgefahr.

aa) Die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr erfasst auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen. Die zulässige Verallgemeinerung des Unterlassungsanspruchs über die identische Verletzungshandlung hinaus ist aber auf die kerngleichen Handlungen beschränkt, in denen das Charakteristische der festgestellten konkreten Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH, Urteile vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, aaO, Rn. 55 - Internet-Versteigerung III und vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07, aaO, Rn. 30 - Fischdosendeckel). Fehlt es daran, bedarf es greifbarer Anhaltspunkte für eine Erstbegehungsgefahr (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG).

bb) Das Charakteristische der hier begangenen Handlung ist der rechtsaufsichtsverfahrensbezogene Zusammenhang. Die Antragsgegnerin hat sich an die Aufsichtsbehörde gewandt, um ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden zu erreichen. Eine Äußerung desselben Inhalts außerhalb eines behördlichen Verfahrens weist dieses Merkmal gerade nicht auf. Sie ist deshalb nicht kerngleich zur begehrten Unterlassung. Äußerungen im Rahmen einer Eingabe an die Aufsichtsbehörde unterscheiden sich schon deshalb charakteristisch von entsprechenden Behauptungen im sonstigen geschäftlichen Verkehr, weil sie besonderen rechtlichen Regelungen unterstellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 46/07, aaO, Rn. 30 - Fischdosendeckel).

cc) Für gleichlautende oder entsprechende marktbezogene Äußerungen der Antragsgegnerin ist nichts glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat sich bisher - soweit ersichtlich - allein an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg gewandt. Dass mehrere Krankenkassen die Antragstellerin um Stellungnahme gebeten haben, beruht ersichtlich nur auf der dadurch veranlassten behördlichen Weiterleitung; ein eigenes marktrelevantes Verhalten der Antragsgegnerin liegt darin nicht. Gegen eine Begehungsgefahr spricht überdies tendenziell der von der Antragstellerin vorgelegte Internetauftritt der Antragsgegnerin, denn danach bewirbt diese die Antragstellerin namentlich als Herstellerin und führt vier ihrer Geräte im Sortiment (Anlage Ast 3); darauf kommt es aber nicht entscheidend an.

dd) Die vorprozessuale Weigerung der Antragsgegnerin, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, begründet nichts anderes. Die verlangte Erklärung war auf Äußerungen gegenüber gesetzlichen oder privaten Krankenkassen, Gesundheitsministerien oder sonstigen Dritten gerichtet (Anlage Ast 5). Sie ging damit über das hinaus, was verlangt werden konnte. Wer eine überschießende Erklärung zurückweist, gibt nicht zu erkennen, er werde sich künftig anderweitig rechtswidrig verhalten.

ee) Hinsichtlich der Aussage zur Eignung im Sinne des § 33 SGB V fehlt es zudem an einer Verletzungshandlung in dieser Allgemeinheit. Eine Aussage dieses Inhalts enthält das Schreiben vom 20. April 2026 nicht. Beanstandet werden dort ein aus Sicht der Antragsgegnerin nicht ausreichendes Geräte- und Manschettensortiment sowie die fehlende Eignung für einzelne im Schreiben aufgeführte Versicherte.

e) Ob ein Verfügungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG besteht, bedarf keiner Entscheidung mehr. Ebenso kann offenbleiben, ob die Erhebung der Rechtsaufsichtsbeschwerde überhaupt eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt und ob die Antragstellerin vorliegend mit Rücksicht auf die vorgetragenen Umstände bereits die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG durch Zeitablauf widerlegt hat. Einer Beteiligung der erstinstanzlich nicht angehörten Antragsgegnerin bedurfte es vor diesem Hintergrund auch im Beschwerdeverfahren nicht; sie wird durch die Zurückweisung der Beschwerde nicht beschwert.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

4. Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu befinden. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist sie wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges kraft Gesetzes ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.).

5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 2 und 4 GKG. An die Wertfestsetzung des Landgerichts ist der Senat nicht gebunden, er ändert sie nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen ab. In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 51 Abs. 2 GKG). Maßgeblich ist dessen Interesse an der Abwehr weiterer Verstöße. Dieses Interesse bemisst der Senat für die Hauptsache mit 90.000,00 €, denn angegriffen ist hier nur eine einzige Handlung, die nicht etwa in einem öffentlichen Schreiben an eine Behörde bestand. Ihre Breitenwirkung ist demgemäß als gering einzuschätzen. Andererseits betrifft der Vorwurf zwar den Kernbereich der Tätigkeit der Antragstellerin und beruhen ihre Umsätze weit überwiegend auf Geschäften mit den gesetzlichen Krankenkassen. Die von der Antragstellerin selbst (vorläufig) angesetzten 300.000,00 € tragen dem Zuschnitt der beanstandeten Handlung aber nicht angemessen Rechnung. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zudem der sich aus § 51 Abs. 2 GKG ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen (§ 51 Abs. 4 GKG). Der Senat setzt einen Abschlag von einem Drittel an, denn auch eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit dem Antragsbegehren nicht verbunden. Daraus ergibt sich ein Betrag von 60.000,00 €; der Wert ist hier - auch mit Rücksicht auf die gewisse Schätzungsbandbreite - bis zur nächsten Gebührenstufe festzusetzen.

Dr. ... | Dr. ... | ...

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