Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 936 ZPO – Anwendung der Arrestvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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