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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 936 ZPO – Anwendung der Arrestvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

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