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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 935 ZPO – Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

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