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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 87 SGB IV – Umfang der Aufsicht

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Absatz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 SGB IV verweisen

  • § 89 SGB IV – Aufsichtsmittel
  • Anhang EV SGB IV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
  • § 90 SGB V – Landesausschüsse
  • § 91a SGB V – Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
  • § 208 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 217d SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 145 SGB VI – Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung

Rechtsprechung zu § 87 SGB IV

35 Entscheidungen zitieren § 87 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 21.03.2018 – B 6 KA 59/17 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Spruchkörper für Vertragsarztrecht sind auch zuständig für Aufsichtsstreitigkeiten in Angelegenheiten, die ihnen zugewiesen sind. 2. Einer Aufsichtsanordnung gegen die Krankenkasse zur Behebung einer Rechtsverletzung steht bei Vorliegen eines gewichtigen öffentlichen Interesses nicht entgegen, dass zwischen der Krankenkasse und Dritten ein Rechtsstreit über den Gegenstand der …
  • BAG, Urt. v. 17.08.2010 – 9 AZR 414/09 · 9. Senat

    Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - genereller Ausschluss des Blockmodells - Ermessensausübung

  • BSG, Urt. v. 20.03.2018 – B 1 A 1/17 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Aufsichtsbehörde hat über die Angemessenheit der Vergütung eines Krankenkassenvorstands nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und hierzu normkonkretisierend Ermessenskriterien vorab in Verwaltungsvorschriften festzulegen. 2. Die Vergütung hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich des Vorstandsmitglieds, zur Größe des Vorstands und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen …
  • BSG, Urt. v. 27.11.2014 – B 3 KR 6/13 R · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Sozialgerichte sind erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der aufsichtsbehördlichen Bestimmung einer Schiedsperson in Vertragsangelegenheiten der häuslichen Krankenpflege. 2. Der Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde über die Bestimmung einer Schiedsperson in Vertragsangelegenheiten der häuslichen Krankenpflege erledigt sich mit der Bekanntgabe des von der …
  • BAG, Urt. v. 21.01.2014 – 3 AZR 860/11 · 3. Senat

    Leitsatz: Die bei einer Vereinigung einer Innungskrankenkasse und einer Ortskrankenkasse entstehende "neue" Ortskrankenkasse, die lediglich für die abgegrenzte Region eines Bundeslandes besteht, hat als landesunmittelbare Körperschaft der Sozialversicherung die Versorgung der aktiven und bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten, deren Arbeits- und Versorgungsverhältnisse von den …
  • BSG, Beschl. v. 28.09.2010 – B 1 SF 1/10 R · 1. Senat

    Leitsatz: Für Streitigkeiten von Krankenkassen gegen Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts wegen angeblich abgestimmter Erhebung von Zusatzbeiträgen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

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