Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 89 SGB IV – Aufsichtsmittel

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.

(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen werden. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 89 SGB IV verweisen

  • Anhang EV SGB IV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
  • § 71 SGB V – Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel
  • § 78 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 78c SGB V – Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
  • § 90 SGB V – Landesausschüsse
  • § 91a SGB V – Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
  • § 208 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 217d SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 217j SGB V – Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
  • § 280 SGB V – Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
  • § 145 SGB VI – Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
  • § 158 SGB VII – Genehmigung
  • § 94 SGB X – Arbeitsgemeinschaften

Rechtsprechung zu § 89 SGB IV

35 Entscheidungen zitieren § 89 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 08.10.2019 – B 1 A 1/19 R · 1. Senat

    Leitsatz: Ein Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann sich aufsichtsbehördlichen Auskunftsverlangen nicht aufgrund aktienrechtlicher Verschwiegenheitspflichten entziehen.
  • BSG, Urt. v. 08.10.2019 – B 1 A 3/19 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Krankenkasse darf Versorgungsmanagementprogramme zur Optimierung der Versorgung der Versicherten nicht eigenständig ohne Einbeziehung der betroffenen Leistungserbringer durchführen. 2. Eine Krankenkasse darf Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Rahmen eines Versorgungs- und Entlassmanagements als Kernaufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung nicht auf Dritte übertragen.
  • BSG, Urt. v. 21.03.2018 – B 6 KA 59/17 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Spruchkörper für Vertragsarztrecht sind auch zuständig für Aufsichtsstreitigkeiten in Angelegenheiten, die ihnen zugewiesen sind. 2. Einer Aufsichtsanordnung gegen die Krankenkasse zur Behebung einer Rechtsverletzung steht bei Vorliegen eines gewichtigen öffentlichen Interesses nicht entgegen, dass zwischen der Krankenkasse und Dritten ein Rechtsstreit über den Gegenstand der …
  • BSG, Urt. v. 15.12.2015 – B 1 KR 30/15 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Versorgung mit dem apotheken- und nicht verschreibungspflichtigen anthroposophischen Arzneimittel Iscador M zur adjuvanten Behandlung maligner Tumore. 2. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist demokratisch legitimiert, durch Richtlinien festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen …
  • BSG, Urt. v. 19.10.2023 – B 1 KR 22/22 R · 1. Senat

    Leitsatz: Bei der Amtsenthebung eines (vormaligen) Geschäftsführers eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung aufgrund eines groben Amtspflichtverstoßes handelt es sich um eine personelle Angelegenheit, bei der die Öffentlichkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.
  • BSG, Urt. v. 18.05.2021 – B 1 A 2/20 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das im SGB IV geregelte Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen besteht nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte, nicht dagegen, wenn Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ein Geschäft in einem bestimmten, von der Aufsichtsbehörde geforderten Sinn zu führen. 2. Die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und …

Weitere Entscheidungen zu § 89 SGB IV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 89 SGB IV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 89 SGB IV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten