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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 158 SGB VII – Genehmigung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten Buches gilt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 158 SGB VII verweisen

  • § 155 SGB VII – Beiträge nach der Zahl der Versicherten
  • § 182 SGB VII – Berechnungsgrundlagen
  • § 185 SGB VII – Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen

Rechtsprechung zu § 158 SGB VII

2 Entscheidungen zitieren § 158 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Bildung einer gemeinsamen Tarifstelle für Bäcker und Konditoren im Gefahrtarif liegt trotz unterschiedlicher Gefährdungsrisiken noch im Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers.
  • BSG, Urt. v. 11.04.2013 – B 2 U 4/12 R · 2. Senat

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