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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 159 SGB VII – Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

Verweise

Vorschriften, die auf § 159 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 159 SGB VII

5 Entscheidungen zitieren § 159 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 11.04.2013 – B 2 U 8/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Bildung einer gemeinsamen Tarifstelle für Bäcker und Konditoren im Gefahrtarif liegt trotz unterschiedlicher Gefährdungsrisiken noch im Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers.
  • BSG, Urt. v. 17.05.2011 – B 2 U 18/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht ermächtigt, eine Satzungsregelung zu erlassen, nach der die Beendigung einer Pflichtversicherung kraft Satzung mit der Regelung verknüpft wird, dass die Versicherung als freiwillige Versicherung fortbesteht, ohne dass es eines Antrags des Versicherten bedarf.
  • BSG, Urt. v. 31.01.2012 – B 2 U 3/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: Eine selbstständige Tagesmutter, die für das Jugendamt Kinder betreut, ist iS des § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII in der Wohlfahrtspflege tätig.
  • BSG, Urt. v. 17.12.2015 – B 2 U 2/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: In der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Erstattungsanspruch später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entsteht (Anschluss an BSG vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 6).
  • BSG, Urt. v. 11.04.2013 – B 2 U 4/12 R · 2. Senat

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