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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 86 SGB IV – Ausnahmegenehmigung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Die Versicherungsträger können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abweichend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlage rechtfertigen. In der Genehmigung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein.

Verweise

Vorschriften, die auf § 86 SGB IV verweisen

  • § 123 SGB IV – Übergangsregelung
  • § 78 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 91a SGB V – Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
  • § 208 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 217d SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 220 SGB V – Grundsatz
  • § 280 SGB V – Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
  • § 420 SGB V – Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften
  • § 65 SGB XI – Ausgleichsfonds

Rechtsprechung zu § 86 SGB IV

Eine Entscheidung zitiert § 86 SGB IV.

  • BFH, Urt. v. 28.10.2020 – X R 1/19 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung i.S. des SGB IV ab, muss für diese --gesondert-- ein Fremdvergleich erfolgen. 2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist wesentliches Indiz, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig anzunehmen, wenn der …

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