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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 85 SGB IV – Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen

  • 1. Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2,
  • 2. der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  • 3. die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und
  • 4. die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden.

(2) Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen. Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.

(3) Der Betrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt.

(3a) Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3b) Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,

  • 1. Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend,
  • 2. eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen,
  • 3. eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen.

Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.

(3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer weiteren Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung beteiligen kann. Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig.

(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.

(5) Der Versicherungsträger zeigt der Aufsichtsbehörde rechtzeitig Maßnahmen einer Einrichtung an, an der er beteiligt ist, und die nach den Absätzen 1 bis 3b genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85 SGB IV verweisen

  • § 123 SGB IV – Übergangsregelung
  • § 77b SGB V – Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
  • § 78 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 91a SGB V – Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
  • § 208 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 217d SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 219 SGB V – Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
  • § 280 SGB V – Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
  • § 420 SGB V – Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften
  • § 94 SGB X – Arbeitsgemeinschaften

Rechtsprechung zu § 85 SGB IV

3 Entscheidungen zitieren § 85 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 08.10.2019 – B 1 A 1/19 R · 1. Senat

    Leitsatz: Ein Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann sich aufsichtsbehördlichen Auskunftsverlangen nicht aufgrund aktienrechtlicher Verschwiegenheitspflichten entziehen.
  • BGH, Urt. v. 11.05.2006 – IX ZR 247/03 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Hat der Schuldner Forderungen auf Vergütung gegen die kassenärztliche Vereinigung abgetreten oder verpfändet, so ist eine solche Verfügung unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten ärztlichen Leistungen beruhen.
  • BSG, Urt. v. 30.10.2013 – B 6 KA 48/12 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Außenvertretung einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung obliegt deren Vorstand im Sinne einer originären Kompetenz. 2. Eine Aufgabenübertragung vom Vorstand auf die Vertreterversammlung steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzliche Kompetenzverteilung zwischen beiden Organen eingehalten und nicht in den Kerngehalt der gesetzlichen Aufgabenzuweisung eingegriffen wird.

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