Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 20.10.2026 – 4 V 2807/26
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Normenkette
- PresseG § 4 Abs 1
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die folgenden Auskünfte zu erteilen: Wieviel Geld bzw. welchen Betrag hat die Kassenärztliche Vereinigung Bremen insgesamt in die in Schieflage geratenen Immobilienfonds investiert?
In welchem Zeitraum hat die Kassenärztliche Vereinigung Bremen in die eben genannten Fonds investiert?
In welchem Jahr bzw. welchen Jahren wurde seitens der Kassenärztliche Vereinigung Bremen wie viel in eben genannte Fonds investiert?
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller, der Chefredakteur einer Tageszeitung ist, macht gegenüber der Antragsgegnerin, der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen, einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend.
Mitte Juli des laufenden Jahres wurde durch Medienberichterstattung bekannt, dass Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen Hunderte Millionen Euro an Beitragsgeldern bei Investments in die sog. Immobilienfonds verloren haben sollen. Mindestens 17 Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen sollen Beitragsgelder in Immobilienfonds investiert und damit Millionenverluste gemacht haben (vgl. etwa https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/krankenkassen-immobilienfonds-
100.html; zuletzt aufgerufen am 19.10.2026).
Die von dem Antragsteller geleitete Redaktion griff das Thema ebenfalls auf und berichtete, dass auch die Antragsgegnerin in Immobilienfonds der investiert habe (vgl. hierzu Weser-Kurier vom 18./19.07.2026, S. 1; Weser-Kurier vom 18.08.2026, S. 13; Weser-Kurier vom 19.08.2026, S. 13; Weser-Kurier vom 20.08.2026, S. 13). Die Thematik war zudem Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Deutschen Bundestag (vgl. BT Drs. 21/7880).
Mit E-Mail vom 20.07.2026 stellte ein Mitglied der von dem Antragsteller geleiteten Redaktion bei der Antragsgegnerin u. a. die folgenden Fragen:
„Wieviel Geld hat die Kassenärztliche Vereinigung Bremen insgesamt in die Fonds investiert, gegen die die Kassenärztliche Vereinigung nun rechtliche Schritte prüft? Um welche Fonds handelt es sich dort?
Über welchen Zeitraum hat die KV Bremen in die Fonds investiert? Wenn es mehrere Jahre sind, bitte ich freundlichst um die Nennung der Höhe der Investments für jedes Jahr?“. Nachdem die Antragsgegnerin diese Fragen nicht beantwortete und ein weiteres Mitglied der von dem Antragsteller geleiteten Redaktion diese in einer nochmaligen E-Mail vom 21.01.2026 wie folgt präzisiert hatte:
„Wie viel Geld hat die die Kassenärztliche Vereinigung Bremen (KVHB) insgesamt in die in Schieflage geratenen Fonds investiert?
In welchem Zeitraum hat die Kassenärztliche Vereinigung Bremen (KVHB) in die eben genannten Fonds investiert?
In welchem Jahr wurde seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) wie viel in eben genannte Fonds investiert?“
antwortete die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit E-Mai vom 27.07.2026, dass ihre Prüfung ergeben habe, „dass nach geltenden Recht kein Auskunftsanspruch Ihrerseits besteht, da überwiegend entgegenstehende Interessen betroffen sind.“
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2026 verlangte der Antragsteller von der Antragsgegnerin nochmals Auskunft über die vorgenannten Fragen. Hierbei wies der Antragsteller insbesondere darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, welche konkreten überwiegenden Interessen der begehrten Auskunft entgegenstünden.
Mit Schreiben vom 07.08.2026 antwortete die Antragsgegnerin dem Antragsteller. Sie führte insbesondere aus, dass mit Blick auf mindestens ein schwebendes Verfahren, dessen ordnungsgemäße Um- und Durchsetzung zumindest erschwert werden könnte, sie sich aktuell nicht in der Lage sehe, detaillierte Angaben zu den Fragen machen zu können. Mit weiterem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.08.2026 richtete sich der Antragsteller erneut an die Antragsgegnerin und nahm zu dem nunmehr eingewandten Auskunftsverweigerungsgrund der „Erschwerung eines schwebenden Verfahrens“ Stellung. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin letztmalig zur Beantwortung seiner antragsgegenständlichen Fragen auf.
Die Antragsgegnerin antwortete dem Antragsteller mit Schreiben vom 31.08.2026. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz habe in ihrer Vorlage zu Tagesordnungspunkt 5 der Sitzung der Staatlichen Deputation für Gesundheit, Pflege und Verbraucherschutz am 18.08.2026, Berichtsbitte der Fraktion der FDP: „Investments der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen in Immobilienfonds“ Folgendes festgestellt: „Gesetzliche Vorgaben zu Anlagen der Sozialversicherungsträger finden sich in §§ 80 ff. SGB IV. Danach müssen die Mittel mit ausreichender Liquidität und angemessenem Ertrag angelegt werden. Ein Verlust muss ausgeschlossen erscheinen. Für spezielle Anlageformen wurden konkretisierende Regelungen eingeführt, wie beispielsweise zur Sicherheit von Hypotheken. Ob und inwiefern diese bestehenden Vorgaben beim Abschluss der Anlagen eingehalten wurden, ist Gegenstand aktueller Prüfungshandlungen; proaktiv berichtspflichtig sind die Sozialversicherungsträger hierüber nicht – gleichwohl sind diese an die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben gebunden. […] Die Höhe der Anlagen und die Bilanzierung entsprechender Wertberichtigungen betreffen Betriebs-bzw. Geschäftsgeheimnisse der AOK und der KV HB. […] Über laufendes Aufsichtshandeln wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt.“ Dementsprechend halte sie an ihrer mit Schreiben vom 07.08.2026 gegebenen Antwort fest.
Daraufhin hat der Antragsteller am 25.09.2026 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Ihm stehe gegen die Antragsgegnerin ein Auskunftsanspruch aus § 4 des Gesetzes über die Presse (Pressegesetz) vom 16. März 1965 (PresseG) zu. Bei der Antragsgegnerin handele es sich um eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift. Weder die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG lägen vor, weil durch die begehrte Erteilung der Auskunft weder die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens erschwert noch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse verletzt werde. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da ihm gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wesentliche Nachteile hinsichtlich der Verwirklichung seiner Rechte aus Art. 5 GG, § 4 Abs. 1 PresseG drohten.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie führt insbesondere aus, dass der Antragsteller schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Der Anwendungsbereich des landespressegesetzlichen Auskunftsanspruchs sei bereits nicht eröffnet. Zwar sei sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert und nehme im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung auch hoheitlich geprägte Aufgaben wahr. Gegenstand des konkreten Auskunftsverlangens sei jedoch nicht ein Tätigwerden im Rahmen der Wahrnehmung der ihr durch das SGB V übertragenen Versorgungs- und Aufsichtsfunktionen nach außen, sondern allein die Anlage von Mitteln des Verwaltungshaushalts in einen Investmentfonds und damit ein Vorgang interner Vermögensverwaltung. Selbst wenn man den Anwendungsbereich des presserechtlichen Auskunftsanspruchs als eröffnet ansehen wollte, wäre der geltend gemachte Anspruch jedenfalls aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG ausgeschlossen. Die Erteilung der begehrten Auskünfte erschwerte und gefährdete jedenfalls die Durchführung noch laufender Prüfverfahren. Die von der Auskunftsanfrage betroffenen Vermögensanlagen seien Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahrens durch den Prüfdienst der Krankenversicherung nach § 274 SGB V sowie eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens der Rechtsaufsicht. Die Prüfungen beschränkten sich dabei nicht auf die nachträgliche Dokumentation bereits feststehender Erkenntnisse, sondern dienten gerade der weiteren Aufklärung und Bewertung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände. Die Prüfungen seien mithin ihrem Gegenstand und ihrem Erkenntnisstand nach noch offen. Einem Auskunftsanspruch stünden zudem ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen, § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG. Diese Vorschrift stelle klar, dass das Informationsrecht der Presse dort ende, wo berechtigte Geheimhaltungsinteressen an der Vertraulichkeit der begehrten Informationen entgegenstünden. Die Offenlegung einer exakten Höhe der streitbefangenen Investmentfondsanlage würde ihre internen Vermögensverhältnisse, Finanzplanung, Risikosteuerung und Liquiditätsstrategie offenlegen und damit Informationen preisgeben, die im Wettbewerb auf den Kapitalmärkten sowie im Verhältnis zu Vertragspartnern schutzbedürftig seien. Im vorliegenden Fall verlange der Antragsteller gerade Auskunft über die konkrete Höhe der von ihr getätigten Investition, die Jahre sowie den jeweiligen Betrag, der in dieser Zeit investiert worden sei. Die Mitteilung dieser Umstände sei jedoch offensichtlich geeignet, Rückschlüsse auf ihre internen Vermögensverhältnisse sowie auf ihre Finanz-, Liquiditäts- und Risikosteuerung zu ermöglichen. Zudem unterliege sie bereits spezialgesetzlich geregelten Veröffentlichungspflichten hinsichtlich ihrer Jahresrechnungsergebnisse. Diese ergäben sich aus § 78 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 305b SGB V sowie § 38 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV). Der Gesetzgeber habe damit ein besonderes System der Rechnungslegung und Transparenz geschaffen, das Zweck, Umfang und Modalitäten der Offenlegung von Kassenärztlichen Vereinigungen näher bestimme. Schließlich habe der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Ein besonderer Gegenwartsbezug, der ein sofortiges Tätigwerden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich machen könnte, sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe diesen vielmehr selbst durch sein Zuwarten widerlegt.
II. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
1. Der Antragsteller hat vorliegend sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es besteht zudem ein – für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher – hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache (hierzu Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 123 Rn. 66a).
a. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht. aa. Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 PresseG liegen vor. Hiernach sind die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, den Vertretern der Presse in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Auskünfte zu erteilen, die dazu dienen, Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken.
(1) Die Antragsgegnerin ist auskunftsverpflichtet nach § 4 Abs. 1 PresseG. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich nach § 77 Abs. 5 SGB V um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen unterliegt (vgl. § 78 Abs. 1 Hs. 2 SGB V). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Anwendungsbereich von § 4 Abs. 1 PresseG im vorliegenden Fall nicht einzuschränken. Schon der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Auch der Sinn und Zweck der Regelung – die Information der Öffentlichkeit durch eine freie und unabhängige Presse sowie die Kontrolle der staatlichen Verwaltung (vgl. Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 2) – spricht dafür, die Antragsgegnerin im konkreten Fall nicht aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Als Organ staatlicher Verwaltung kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass es sich bei den von ihr getätigten Investitionen lediglich um „interne Vermögenverwaltung“ handele. Die begehrten Auskünfte betreffen keinen privaten Geschäftsvorgang, sondern die gesetzlich geregelte Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin. Für dieses gelten nach § 78 Abs. 6 SGB V die §§ 80 bis 86 SGB IV entsprechend. Die Anlageentscheidungen unterliegen damit besonderen öffentlichrechtlichen Anlage-, Risiko- und Liquiditätsanforderungen sowie der Rechtsaufsicht nach § 78 SGB V. Die Auskunft betrifft einen Vorgang aus dem öffentlich verantworteten Haushalts- und Vermögensbereich der Antragsgegnerin. Dass die konkrete Anlageentscheidung zugleich fiskalische Elemente aufweist, lässt den presserechtlich erforderlichen Funktionsbezug nicht entfallen. Maßgeblich ist insbesondere, dass die betreffenden Mittel im Rahmen der eigenständigen Vermögensverwaltung gesetzlich gebundene Mittel und kein freies Privatvermögen sind. Selbst wenn die Anlageentscheidung der Antragsgegnerin wirtschaftlich-fiskalische Elemente aufweisen sollte, ist sie aufgrund der öffentlich-rechtlichen Organisationsform, der gesetzlichen Anlagevorgaben, der Aufsicht und Bedeutung für die Beitrags- beziehungsweise Verwaltungsmittel dem staatlich verantworteten Tätigkeitsbereich zuzurechnen.
(2) Unzweifelhaft ist der Antragsteller schließlich ein Vertreter der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 PresseG, der in einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse die Erteilung von Auskünften begehrt.
bb. Ein Auskunftsverweigerungsrecht der Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 2 PresseG besteht nicht.
(1) Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG berufen. Hiernach können Auskünfte verweigert werden, soweit durch ihre Erteilung die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Es ist schon im Ansatz nicht ersichtlich, wie die von der Antragsgegnerin angeführten Prüfverfahren durch die Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Auskünfte vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten. Der Antragsteller begehrt schon keine Details zu den von der Antragsgegnerin in die fraglichen Fonds getätigten Investitionen, sondern im Kern nur deren Höhe. Die Fragen zielen ausschließlich auf objektive, abgeschlossene und bei der Antragsgegnerin vorhandene Tatsachen ihrer eigenen Vermögensanlage. Nicht verlangt werden Auskünfte über Prüfungsmaßnahmen, Prüfungsstrategien, Verdachtsmomente, vorläufige Feststellungen, interne Bewertungen oder beabsichtigte aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Es geht gerade nicht um die Auskunft des gegenwärtigen Erkenntnis- und Prüfungsstands, der vorzeitig nach außen getragen werden soll. Die Auskunft dokumentiert lediglich, welche Mittel die Antragsgegnerin in welchen Jahren angelegt hat. Sie präjudiziert weder die rechtliche Bewertung der Anlageentscheidungen noch nimmt sie die Ergebnisse der Prüf- oder Aufsichtsverfahren vorweg. Eine konkrete und hinreichend gewichtige Gefährdung der sachgemäßen Verfahrensdurchführung ist nicht ersichtlich. (2) Die Antragsgegnerin kann sich zudem nicht auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG berufen. Hiernach können Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und die auskunftsverpflichtete Behörde zumindest auch zum Adressaten haben. Es muss sich um Vorschriften handeln, die einen materiellen Geheimschutz bewirken sollten. Vor allem sind das die Staats- und Dienstgeheimnisse betreffenden Normen. Das Presserecht kann keine Auskunftspflicht begründen, wenn die Auskunft anderweitig untersagt ist. Die Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 PresseG bedeutet nicht etwa eine Entbindung von gesetzlichen Schweigepflichten. Allerdings muss eine materielle Geheimhaltungsverpflichtung vorhanden sein, welche der Behörde als solcher die Preisgabe der Information schlechthin untersagt (Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 109 m. w. N.). Eine solche materielle Geheimhaltungsverpflichtung existiert vorliegend nicht. Zudem kann die Antragsgegnerin dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegenhalten, dass einer Erteilung der begehrten Auskünfte ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Dies überzeugt schon im Ansatz nicht. Als Stelle staatlicher Verwaltung kann sich die Antragsgegnerin – anders als private Dritte im Bereich des Informationsfreiheitsrechts (vgl. etwa § 6 Satz 2 IFG) – nicht auf den Schutz vermeintlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. (3) Ein der Erteilung der begehrten Auskünfte entgegenstehendes überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG – auf das sich die Antragsgegnerin ohnehin nicht berufen hat – ist nicht ersichtlich. (4) Schließlich stehen der Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Auskünfte keine spezialgesetzlichen Veröffentlichungspflichten entgegen. Die Antragsgegnerin meint insoweit, dass der Gesetzgeber mit § 78 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 305b SGB V sowie § 38 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) ein besonderes System der Rechnungslegung und Transparenz geschaffen habe, das Zweck, Umfang und Modalitäten der Offenlegung von Kassenärztlichen Vereinigungen (abschließend) näher bestimme. Es spricht indes nichts dafür, dass die vorgenannten Vorschriften nach der Intention des Gesetzgebers den presserechtlichen Auskunftsanspruch aus § 4 PresseG ausschließen sollen. Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung hätte zur Folge, dass die gesetzliche Regelung einer periodischen Mindesttransparenz zugleich als pauschale Abschirmung aller darüberhinausgehenden Informationen über die Vermögensverwaltung verstanden würde. Gesetzliche Veröffentlichungspflichten begrenzen nur die Pflicht zur regelmäßigen Eigenveröffentlichung. Sie schließen einen im Einzelfall geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht aus, sofern keiner der ausdrücklich geregelten Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 PresseG eingreift. Dies liefe der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Kontrollfunktion der Presse zuwider (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 – 2 C 41.18, juris Rn. 36).
b. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist jedenfalls zu bejahen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug bestehen, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist. Es dürfen hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Gegenwartsbezug kann nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte zielt und sie im Übrigen auch später noch möglich wäre. Der Anordnungsgrund ist schon dann zu bejahen, wenn dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Auskunft für eine geplante aktuelle Berichterstattung benötigt wird oder eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit besteht (Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 190 m. w. N.).
Gemessen hieran hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Redaktion, der der Antragsteller vorsteht, hat in den vergangenen Monaten bereits mehrfach über die in Rede stehende Thematik berichtet. Zudem ist die Thematik auch in den letzten Wochen immer wieder Gegenstand von Berichterstattung gewesen (vgl. etwa https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/krankenkassen-verlusteanlagen-102.html; https://www.aerzteblatt.de/news/riskante-anlagen-in-immobilienfondsausmass-der-verluste-wird-grosser-6ff03205-2d1b-4bdd-ae76-14e4993e425b; jeweils zuletzt aufgerufen am 19.10.2025). Vor diesem Hintergrund besteht zweifelsohne ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug an der alsbaldigen Erteilung der begehrten Auskünfte durch die Antragsgegnerin. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt der Umstand, dass der Antragsteller nicht unverzüglich nach der außergerichtlichen Ablehnung seines Begehrens das Verwaltungsgericht angerufen hat, sondern noch rund einen Monat zugewartet hat, nicht zu einer Widerlegung des Anordnungsgrundes. Zutreffend verweist der Antragsteller insoweit darauf, dass es entscheidend sei, dass die angefragten Angaben weiterhin nicht vorlägen, die öffentliche Aufarbeitung fortdauere und die Auskunft bei Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ihren spezifischen Nachrichtenwert für die gegenwärtige Debatte weitgehend eingebüßt hätte. c. Die in der Erteilung der begehrten Auskünfte liegende Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig.
Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt aber nicht uneingeschränkt. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme dann zulässig, wenn dem Betroffenen ein Abwarten bis zu der Entscheidung über die Hauptsache unzumutbar ist, da er sonst schwere irreparable Nachteile erleiden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88, juris Rn. 27).
Die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung stellt vorliegend eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Der Antragsteller begehrt die Erweiterung seines Rechtskreises. Er will die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihm die begehrten Auskünfte zu erteilen. Vorliegend wäre ein Abwarten bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache für den Antragssteller indes unzumutbar, weil er sonst – also ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung – schwere irreparable Nachteile erlitte. Die von ihm geleitete Redaktion könnte dann die von der Antragsgegnerin begehrten Auskünfte erst nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens veröffentlichen und sich mit einer Veröffentlichung nicht mehr an der aktuellen Debatte und Berichterstattung über die Fehlinvestitionen der Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen beteiligen. Der Rechtsschutz käme für den Antragsteller und seine Redaktion vor dem Hintergrund der aktuellen Verfahrenslaufzeiten der bremischen Verwaltungsgerichte schlicht zu spät. Diese lagen im Jahr 2025 beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen durchschnittlich bei 10,7 Monaten und beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen bei rund 8,1 Monaten (vgl. Geschäftsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2025, https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/aktuelles/jahresbericht-17519).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 4 V 2807/26 entschieden?“