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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 80 SGB IV – Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.

(3) Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.

Verweise

Vorschriften, die auf § 80 SGB IV verweisen

  • § 123 SGB IV – Übergangsregelung
  • § 78 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 91a SGB V – Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
  • § 208 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 217d SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
  • § 220 SGB V – Grundsatz
  • § 280 SGB V – Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
  • § 420 SGB V – Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften
  • § 65 SGB XI – Ausgleichsfonds

Rechtsprechung zu § 80 SGB IV

2 Entscheidungen zitieren § 80 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 28.10.2020 – X R 1/19 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung i.S. des SGB IV ab, muss für diese --gesondert-- ein Fremdvergleich erfolgen. 2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist wesentliches Indiz, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig anzunehmen, wenn der …
  • BSG, Urt. v. 27.06.2024 – B 2 A 1/22 R · 2. Senat

    Leitsatz: Es überschreitet evident den Aufgabenkreis eines Unfallversicherungsträgers, wenn er Mitarbeitern Dienstfahrzeuge in großem Umfang zur privaten Nutzung bereitstellt und diese nahezu die Hälfte der Gesamtnutzung des Dienstfahrzeugs erreichen kann.

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